{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2018-06-26_3_StR_197_18_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:260618B3STR197.18.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2018-06-26","aktenzeichen":"3 StR 197/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 197/18\nvom\n26. Juni 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2018:260618B3STR197.18.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juni 2018 gemäß\n§ 46 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nDer Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 24. November\n2017 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Übergriffs, wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und\ndrei Monaten verurteilt, ihn im Übrigen freigesprochen und Einziehungsentscheidungen getroffen.\n\n2 Nachdem der Verteidiger des Angeklagten für diesen fristgerecht Revision eingelegt hatte, wurde ihm das Urteil am 2. Februar 2018 zugestellt. Als bis\nzum 9. März 2018 eine Revisionsbegründung nicht eingegangen war, verwarf\ndas Landgericht mit Beschluss von diesem Tag die Revision nach § 346 Abs. 1\nStPO als unzulässig. Der Vorsitzende der Strafkammer verfügte am selben Tag\ndie Zustellung des Beschlusses an den Verteidiger des Angeklagten und die\nformlose Übersendung an den Angeklagten persönlich; die Verfügung wurde\nam 13. März 2018 ausgeführt und der Beschluss dem Verteidiger des Angeklagten am 18. März 2018, einem Sonntag, zugestellt. Mit Schriftsatz vom\n\n26. März 2018 hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die\nRevision mit der allgemeinen Sachrüge begründet.\n\n3 Der Generalbundesanwalt hat zu dem Wiedereinsetzungsgesuch ausgeführt:\n\n\"Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, da er den Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 S. 1 StPO nicht genügt. In Fällen, in denen die Wahrung der Frist des § 45 Abs. 1 StPO nach Aktenlage nicht offensichtlich\nist, gehört zur formgerechten Anbringung des Wiedereinsetzungsantrags,\ndass der Antragsteller mitteilt, wann das Hindernis, das der Fristwahrung\nentgegenstand, weggefallen ist; dies gilt selbst dann, wenn der Verteidiger ein eigenes Verschulden geltend macht, das dem Angeklagten nicht\nzuzurechnen wäre (BGH NStZ-RR 2016, 86 mwN; LR-Graalmann-Scheerer StPO, 27. Auflage, § 45 Rn 15). Vorliegend teilt die Revision\nlediglich mit, dass der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts vom\n9. März 2018 dem Verteidiger am 18. März 2018, dem Tag seiner Urlaubsrückkehr, zur Kenntnis gelangt sei. Wann der Angeklagte Kenntnis\nvon dem Verwerfungsbeschluss erlangt hat, ist dem Wiedereinsetzungsantrag nicht zu entnehmen. Aus der Aktenlage ist auch nicht offensichtlich erkennbar, dass der Wiedereinsetzungsantrag vom 26. März 2018\nmit Blick auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch den Angeklagten innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO angebracht worden\nist. Die vom Vorsitzenden am 9. März 2018 verfügte formlose Zustellung\nan den Angeklagten wurde am 13. März 2018 ausgeführt (SA Bd. VI\nS. 1243). Angesichts der üblichen Postlaufzeit ist es unschwer möglich,\ndass der zu dieser Zeit nicht mehr in Haft befindliche (UA S. 5) Angeklagte den Verwerfungsbeschluss im Laufe des 16. März 2018 (Freitag) erhalten und zur Kenntnis genommen hat und somit der am 26. März 2018\n\nangebrachte Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr fristgerecht war. Die\nMitteilung des Zeitpunkts der Kenntniserlangung durch den Angeklagten\nwar daher nicht - ausnahmsweise - entbehrlich.\"\n\n4 Dem schließt sich der Senat an und verweist ergänzend auf seinen Beschluss vom 29. November 2016 - 3 StR 444/16, juris.\n\nGericke Spaniol Berg\n\nHoch Leplow","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-06-26/3-str-197-18","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-06-26/3-str-197-18","retrieved":"2026-10-24 07:54:26.511686+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-06-26/3-str-197-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2018-06-26","dockets":["3 StR 197/18"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:260618B3STR197.18.0","ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2018-06-26_3_StR_197_18_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:260618B3STR197.18.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 26.06.2018 – 3 StR 197/18","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-06-26/3-str-197-18","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 24. November\n2017 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/45","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"45","label":"§ 45 StPO","mentions":3},{"id":"StPO/46","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"46","label":"§ 46 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/346","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"346","label":"§ 346 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:54:26.511686+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}