{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2018-04-26_4_StR_364_17_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:260418U4STR364.17.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2018-04-26","aktenzeichen":"4 StR 364/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n4 StR 364/17\n\nvom\n\n26. April 2018\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Verdachts des Mordes\n\nECLI:DE:BGH:2018:260418U4STR364.17.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. April\n2018, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Franke\nals Vorsitzender,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nRoggenbuck,\nRichter am Bundesgerichtshof\nCierniak,\nDr. Quentin,\nDr. Feilcke\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwaltschaft\nals Vertreter des Generalbundesanwalts,\n\nRechtsanwalt – in der Verhandlung –\nals Verteidiger,\n\nRechtsanwältin\nals Vertreterin der Nebenklägerin,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 9. Februar\n2017 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den\nAngeklagten S. betrifft.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nJugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des gemeinschaftlichen Mordes freigesprochen; den Mitangeklagten Se. hat es wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen den Freispruch des\nAngeklagten S. richtet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene\nRevision der Staatsanwaltschaft, mit der die Verletzung materiellen und formellen Rechts gerügt wird. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, so dass\nes einer Erörterung der erhobenen Verfahrensrügen nicht bedarf.\n\nI.\n\n2 Der Mitangeklagte Se. lockte seinen Freund N. am 29. Dezember 2014 zu einer abgelegenen Örtlichkeit bei Ne. , indem er ihm ein\nlukratives Betäubungsmittelgeschäft in Aussicht stellte. Dort tötete er ihn nach\n1.07 Uhr – möglicherweise im Rahmen eines gemeinsamen Tatplans mit dem\nAngeklagten – heimtückisch und grausam, ohne dass die Strafkammer ein Mo-\n\ntiv für die Tat feststellen konnte. Zunächst schoss er unvermittelt von hinten mit\neiner Pistole auf N. s Hinterkopf. Der Schuss hinterließ allenfalls eine\nStreifschussverletzung. Ein zweiter Schussversuch scheiterte, da die Tatwaffe\neine Ladehemmung aufwies. Der Mitangeklagte Se. versetzte daraufhin\nN. mit dem Griff der Waffe mindestens zehn wuchtige Schläge gegen den\nKopf. Auch schlug er ihm mindestens zehnmal mit Fäusten mit voller Wucht ins\nGesicht. N. , der sich zeitweise gegen die Schläge gewehrt hatte, ging\nmehrfach zu Boden, konnte sich jedoch immer wieder aufrichten und versuchte,\nauf die angrenzenden Felder zu entkommen. Er rief dabei um Gnade und nach\nseiner Mutter. Etwa 50 Meter von der Straße entfernt brach er auf dem Feld\nzusammen, war aber noch bei Bewusstsein und stöhnte. Der Mitangeklagte\nSe. versuchte erneut erfolglos, auf ihn zu schießen. Er trat ihm nun mindestens 20-mal mit voller Wucht an den Kopf. Bei einem weiteren Schussversuch\nlöste sich ein Schuss, das Projektil blieb, nachdem es an einem anderen Gegenstand abgeprallt war, in der Kapuze N. s stecken. Der Mitangeklagte\nSe. zog nun zwei etwa einen Meter lange Holzpfähle aus der Erde. Mit\neinem der Pfähle schlug er N. mehrfach mit voller Wucht auf den Kopf. Nicht\nausschließbar wurde dieser beim ersten Schlag bewusstlos. Der Mitangeklagte\nSe. und der Angeklagte rauchten anschließend zusammen eine Zigarette.\nAls der Mitangeklagte feststellte, dass N. noch lebte, schlug er mit dem zweiten Holzpfahl und mindestens 20-mal mit dem Lauf seiner senkrecht nach unten\ngehaltenen Schusswaffe auf N. s Kopf ein. Das Geschehen dauerte bis zum\nTodeseintritt mindestens 15 Minuten, möglicherweise eine Stunde. Der mit dem\nMitangeklagten Se. befreundete Angeklagte S. war die ganze Zeit\nzugegen, ohne in das Tötungsgeschehen einzugreifen. Nach der Tötung des\nN. setzte er einen Notruf ab, wobei er wie bei seinen ersten polizeilichen\nVernehmungen angab, Täter sei ein Rumäne in einem französischen Polizei-\n\nauto gewesen. In einer Nachvernehmung am 31. Dezember 2014 benannte er\nden Mitangeklagten als Täter.\n\n3 Das Landgericht hat den Angeklagten S. freigesprochen, weil\nihm weder eine Planung, Unterstützung oder Billigung der Tat noch die zumutbare Möglichkeit, dem Opfer Hilfe zu leisten, nachzuweisen gewesen seien.\n\nII.\n\n4 Der Freispruch hat keinen Bestand. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist lückenhaft.\n\n5 1. Das Revisionsgericht muss es grundsätzlich hinnehmen, wenn das\nTatgericht einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an seiner Täterschaft\nnicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters\n(§ 261 StPO), dem es obliegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen\nund zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein,\nes genügt, dass sie möglich sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 24. Januar\n2018 – 1 StR 331/17, Rn. 7 mwN). Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt\nsich allein darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in\nsachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Dezember 2017\n– 4 StR 162/17, Rn. 9 mwN). Insbesondere sind die Beweise erschöpfend zu\nwürdigen (BGH, Beschluss vom 7. Juni 1979 – 4 StR 441/78, BGHSt 29, 18,\n20). Das Urteil muss erkennen lassen, dass der Tatrichter solche Umstände,\ndie geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat.\nAus den Urteilsgründen muss sich ferner ergeben, dass die einzelnen Beweis-\n\nergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt worden sind. Rechtsfehlerhaft ist eine Beweiswürdigung\nschließlich dann, wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 – 4 StR 420/14, NStZ-RR 2015, 148 mwN; Franke in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 337 Rn. 117 ff. mwN).\n\n6 2. Diesen Anforderungen wird die Beweiswürdigung des Landgerichts\nnicht in jeder Hinsicht gerecht. Zwar ist es aus revisionsrechtlicher Sicht nicht\nzu beanstanden, dass das Landgericht weder eigenhändige Tatbeiträge des\nAngeklagten S. noch eine Mitplanung der Tat feststellen und sich deshalb nicht von einer Mittäterschaft überzeugen konnte. Durchgreifende Rechtsfehler zeigt auch die Revisionsbegründung insoweit nicht auf. Das Landgericht\nhat sich aber angesichts der festgestellten Tatumstände unzureichend mit der\nFrage auseinandergesetzt, ob dem Angeklagten eine Beihilfe zur Tötung des\nN. zur Last liegt. Seiner Wertung, dem Angeklagten seien auch keine sonstigen Tatbeiträge bzw. Unterstützungshandlungen nachweisbar, fehlt eine ausreichende Begründung.\n\n7 a) Das Landgericht hat es – den Angaben des Angeklagten folgend – als\nmöglich angesehen, dass dieser aus Angst am Tatort geblieben sei und nicht\neingegriffen habe, weil er die Aufforderung des Mitangeklagten Se. , nicht\nwegzugehen, als bedrohlich empfunden habe. Da der Mitangeklagte Se.\nbewaffnet gewesen sei, aus der Waffe immerhin zwei Schüsse abgegeben und\nden Geschädigten N. durch zahlreiche heftige Schläge getötet habe, sei es\nangesichts der besonderen Lebensgeschichte des Angeklagten (Suizid des Vaters vor seinen Augen, Suizid zweier Freunde) nachvollziehbar, dass er aus\nEntsetzen und Angst sowie in einem gewissen Schockzustand nicht imstande\n\ngewesen sei, rettend in das Geschehen einzugreifen oder den Tatort zu verlassen, um Hilfe zu holen.\n\n8 Entsetzen und Angst, insbesondere ein Schockzustand über den gesamten Tatzeitraum, den der Angeklagte selbst mit einer Stunde angegeben hat,\nwerden in den Erwägungen des Landgerichts zur Beweiswürdigung indes nur\nunzureichend begründet. Ausführungen dazu, inwieweit die in diesem Zusammenhang angeführten Lebensumstände des Angeklagten (Suizid des Vaters\nund von zwei Freunden) seine Psyche nachhaltig beeinflussten, enthalten die\nUrteilsgründe nicht. Bei seiner Bewertung hat das Landgericht auch nicht in den\nBlick genommen, dass die Tatwaffe nach dem ersten Schuss des Mitangeklagten Se. zunächst eine Ladehemmung aufwies und der zweite Schuss erst\ndeutlich später abgegeben wurde. Schließlich hat das Landgericht auch nicht\nerwogen, inwieweit es mit Angst, Entsetzen und einem Schockzustand zu vereinbaren ist, dass der Angeklagte unmittelbar nach der Tat bei Absetzen des\nNotrufs und der anschließenden polizeilichen Vernehmung hinsichtlich des Täters eine umfangreiche Lügengeschichte erzählte. Dies erweist sich hier als\nLücke in der Beweiswürdigung. Denn der Tatrichter ist aus Rechtsgründen nicht\ngehalten, Sachverhaltskonstellationen zu Gunsten des Angeklagten als unwiderlegt oder möglich zugrunde zu legen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (st. Rspr.; vgl. nur\nBGH, Urteile vom 12. Februar 2015 – 4 StR 420/14, aaO; vom 17. Juli 2014\n– 4 StR 129/14, Rn. 7; vom 18. August 2009 – 1 StR 107/09, NStZ-RR 2010,\n85, 86; Beschluss vom 25. April 2007 – 1 StR 159/07, BGHSt 51, 324, 325, jeweils mwN).\n\n9 b) Die Beweiserwägungen des Landgerichts zu einer Tatbeteiligung des\nAngeklagten sind auch im Weiteren lückenhaft. Das Landgericht hat nicht in\nden Blick genommen, dass schon die ständige Anwesenheit des Angeklagten\n\nüber den gesamten Zeitraum den Mitangeklagten Se. bei seiner Tatausführung bestärkt haben kann (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 1995 – 2 StR\n84/95, NStZ 1995, 490, 491; Urteil vom 29. November 2011 – 1 StR 287/11,\nNStZ 2012, 347, 348 mwN). Eine solche Erörterung drängte sich hier auf: Die\nTathandlung erstreckte sich über einen Zeitraum von mindestens 15 Minuten,\nnach Angaben des Angeklagten bis zu einer Stunde, und verlagerte sich von\nder Straße auf ein Feld. Der Angeklagte hat hierzu angegeben, er habe „wie ein\nHund hinterherdackeln müssen“. Nach der Abgabe des ersten Schusses hatte\ndie Tatwaffe eine Ladehemmung; der Mitangeklagte begann deshalb, auf das\nTatopfer einzuschlagen, um es zu töten. Es erschließt sich nicht ohne Weiteres,\nwieso sich der Angeklagte gezwungen sah, jeweils mitzugehen, ohne einen\nVersuch zu unternehmen, wegzurennen oder den Mitangeklagten, „einen seiner\nbesten Freunde“, wenigstens verbal von der weiteren Tatausführung abzuhalten. Während der Tatausführung rauchte der Angeklagte zudem eine Zigarette\nmit dem Mitangeklagten. Auch war er auf dessen Aufforderung sofort bereit, bei\neiner polizeilichen Vernehmung zu lügen. Diese Bereitschaft hatte der Angeklagte dem Mitangeklagten nicht etwa aus einer Zwangslage heraus vorgespiegelt. Vielmehr setzte er zwar unmittelbar nach der Tat, als N. mit Sicherheit\ntot war, von sich aus einen Notruf ab, machte aber zugleich umfangreiche\nFalschangaben zur Verschleierung der Täterschaft des Mitangeklagten. Dies\nlässt sich mit Angst und Entsetzen nicht mehr erklären und mit einem Schockzustand während der Tat kaum vereinbaren. Diese Tatumstände, die für eine\naktive Unterstützung durch psychische Bestärkung des Mitangeklagten sprechen könnten, hat das Landgericht nicht in die Beweiswürdigung eingestellt.\n\n10 3. Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, dass auch die\nWürdigung der Aussage des Zeugen H. widersprüchlich ist: Das Landgericht hat einerseits nachvollziehbar ausgeführt und begründet, dass der Zeuge wahrheitsgemäße Angaben mit originellen Details zu der Schilderung des\n\nMitangeklagten gegenüber dem Zeugen während der gemeinsamen Untersuchungshaft gemacht habe (UA 66). Dazu gehört, dass die Tat mit einem\nFreund geplant worden sei, der den Auftrag dazu gegeben habe. Einen sonstigen Tatbeitrag des anderen, der ihn „verpfiffen“ habe, habe Se. nicht benannt. Andererseits hat das Landgericht es abgelehnt, die Angaben des Mitangeklagten zu einer Tatbeteiligung des Angeklagten festzustellen, weil der Zeuge\nH. in der Hauptverhandlung unsicher gewesen sei und seine Angaben\nvage und unbestimmt (UA 97).\n\nIII.\n\n11 Mit der Aufhebung des Urteils sind die sofortigen Beschwerden der\nStaatsanwaltschaft gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung und gegen\ndie Entscheidung über die Entschädigung des Angeklagten gegenstandslos\n(vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 464 Rn. 20).\n\nFranke Roggenbuck Cierniak\n\nRiBGH Dr. Quentin ist urlaubsbedingt verhindert zu\nunterschreiben.\n\nFranke Feilcke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-04-26/4-str-364-17","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-04-26/4-str-364-17","retrieved":"2026-10-24 07:55:25.950918+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-04-26/4-str-364-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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