{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:260418BVZB95.17.0","court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2018-04-26","aktenzeichen":"V ZB 95/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 95/17\nvom\n\n26. April 2018\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nECLI:DE:BGH:2018:260418BVZB95.17.0\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2018 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und\nWeinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss\nder 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 24. März 2017\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das\nBeschwerdegericht zurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n5.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Das Amtsgericht hat auf Antrag der beteiligten Behörde mit Beschluss\nvom 2. Oktober 2015 Haft zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen\nlängstens bis zum 16. Dezember 2015 angeordnet. Dessen Haftaufhebungsantrag vom 26. November 2015 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom\n4. Dezember 2015 zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des\nBetroffenen hat das Landgericht verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde bean-\n\ntragt der Betroffene die Feststellung, durch die Beschlüsse des Amts- und des\nLandgerichts im Verfahren über die Haftaufhebung in seinen Rechten verletzt\nworden zu sein. Die beteiligte Behörde beantragt die Zurückweisung der\nRechtsbeschwerde.\n\nII.\n\n2 Das Beschwerdegericht meint, die Beschwerde sei unzulässig, weil ein\nRechtsschutzbedürfnis aufgrund des Ablaufs der angeordneten Haftdauer nicht\nmehr bestehe und der Betroffene einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht gestellt habe.\n\nIII.\n\n3 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.\n\n4 a) Sie ist insbesondere gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG statthaft.\nSie bedarf auch dann keiner Zulassung, wenn bereits das Beschwerdegericht\nüber einen Feststellungsantrag nach § 62 Abs. 1 FamFG entschieden hat und\nder Betroffene im Rechtsbeschwerdeverfahren die Überprüfung der Entscheidung verlangt (Senat, Beschluss vom 11. Januar 2018 - V ZB 62/17, juris Rn. 4;\nBeschluss vom 20. September 2017 - V ZB 180/16, juris Rn. 4); dies gilt auch,\nwenn - wie hier - mit der Rechtsbeschwerde geltend gemacht wird, das Beschwerdegericht habe einen bereits in der Beschwerdeinstanz gestellten Feststellungsantrag rechtsfehlerhaft übergangen (vgl. Senat, Beschluss vom\n11. Januar 2018 - V ZB 62/17, juris Rn. 4 für den Fall der fehlerhaften Verwerfung des Feststellungsantrags als unzulässig durch das Beschwerdegericht).\n\n5 b) Die Rechtsbeschwerde ist ferner statthaft mit dem Ziel, die Rechtsverletzung des Betroffenen durch die Zurückweisung des Antrags auf Haftaufhebung nach § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG festzustellen (st. Rspr., vgl. nur Senat,\nBeschluss vom 20. September 2017 - V ZB 180/16, juris Rn. 4 mwN). Ist - wie\nhier - die Haftanordnung formell rechtskräftig geworden, kann die Rechtswidrigkeit der Haft allerdings erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Haftaufhebungsantrags bei Gericht festgestellt werden (Senat, Beschluss vom 20. September 2017 - V ZB 180/16, juris Rn. 5 mwN). Das ist hier beachtet.\n\n6 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.\n\n7 a) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts war die Beschwerde\ndes Betroffenen zulässig.\n\n8 aa) Ein sich in Haft befindender Ausländer kann den Antrag nach § 426\nAbs. 2 Satz 1 FamFG auf Aufhebung der gegen ihn angeordneten Haft mit einem Antrag auf Feststellung analog § 62 Abs. 1 FamFG verbinden, durch die\nangefochtene Haftanordnung ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Haftaufhebungsantrags bei Gericht in seinen Rechten verletzt worden zu sein (vgl. Senat,\nBeschluss vom 24. September 2015 - V ZB 3/15, InfAuslR 2016, 56 Rn. 8 sowie\nfür die Verbindung des Feststellungsantrags mit der Beschwerde gegen die\nHaftanordnung Senat, Beschluss vom 18. Februar 2016 - V ZB 74/15, NVwZ-RR 2016, 635 Rn. 8 ff.). Ist das geschehen, muss das Beschwerdegericht über\nbeide Anträge, die nicht dasselbe Rechtsschutzziel verfolgen, entscheiden\n(Senat, Beschluss vom 11. Januar 2018 - V ZB 62/17, juris Rn. 7). Während\nsich der Antrag auf Aufhebung der Haft mit deren Ende erledigt, besteht das\nRechtsschutzbedürfnis für den hiermit verbundenen Antrag auf Feststellung der\nRechtswidrigkeit der Haft fort.\n\n9 bb) Wie die Rechtsbeschwerde zutreffend rügt, hat der Betroffene entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts einen Feststellungsantrag nach\n§ 62 Abs. 1 FamFG bereits mit dem Antrag auf Haftaufhebung vom 26. November 2015, bei Gericht eingegangen am 27. November 2015, ausdrücklich gestellt. In diesem Schriftsatz heißt es: „Im Falle einer Haftentlassung wird bereits\njetzt beantragt festzustellen, dass der Haftbeschluss den Betroffenen in seinen\nRechten, ab Eingang diesen Schreibens bei Gericht verletzt hat (§ 62\nFamFG)“. Die hierin enthaltene innerprozessuale Bedingung ist mit dem Ende\nder angeordneten Haftdauer eingetreten. Das Beschwerdegericht hätte daher\nüber den Feststellungsantrag entscheiden müssen und die Beschwerde nicht\nmangels Rechtsschutzbedürfnisses verwerfen dürfen. Die Entscheidung durfte\nauch nicht deswegen unterbleiben, weil das Beschwerdegericht die Verfahrensbevollmächtigte auf seine Rechtsauffassung hingewiesen hat, dass angesichts des Ablaufs der angeordneten Haft Erledigung eingetreten und ein\nRechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde nicht mehr gegeben sei. Abgesehen\ndavon, dass die Frist zur Stellungnahme zu diesem Hinweis nur drei Tage betrug und damit ersichtlich zu kurz bemessen war, hat dieser Hinweis sich entweder nicht auf den ausdrücklich gestellten Feststellungsantrag bezogen, oder\ner war unzutreffend.\n\nIV.\n\n10 Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben (§ 74 Abs. 5 FamFG). Die\nSache ist nicht zur Entscheidung reif und daher nach § 74 Abs. 6 Satz 2\nFamFG an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, damit erstmals über\nden Feststellungsantrag des Betroffenen entschieden werden kann.\n\nStresemann Brückner Weinland\n\nKazele Hamdorf\n\nVorinstanzen:\n\nAG Chemnitz, Entscheidung vom 04.12.2015 - 201 XIV 156/15 (B) -\nLG Chemnitz, Entscheidung vom 24.03.2017 - 3 T 794/15 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-04-26/v-zb-95-17","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":4},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-04-26/v-zb-95-17","retrieved":"2026-10-24 07:59:21.818153+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-04-26/v-zb-95-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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