{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:260418BVZB57.17.0","court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2018-04-26","aktenzeichen":"V ZB 57/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 57/17\nvom\n\n26. April 2018\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nECLI:DE:BGH:2018:260418BVZB57.17.0\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2018 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und\nWeinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss\ndes Amtsgerichts Wuppertal vom 22. Januar 2017 und der\nBeschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom\n23. Februar 2017 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt\nhaben.\n\nGerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen\ndes Betroffenen in allen Instanzen werden dem Kreis Wesel\nauferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n5.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene, ein albanischer Staatsangehöriger, reiste 2015 in das\nBundesgebiet ein. Sein Asylantrag wurde mit bestandskräftigem Bescheid vom\n\n24. Februar 2016 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Ihm wurde die Abschiebung nach Albanien angedroht. Ab dem 20. Juni 2016 war der Betroffene\nunbekannten Aufenthalts. Am 22. Januar 2017 wurde er festgenommen.\n\n2 Das Amtsgericht hat auf Antrag der beteiligten Behörde am 22. Januar\n2017 Abschiebungshaft bis zum 5. März 2017 angeordnet. Nach der am\n22. Februar 2017 erfolgten Abschiebung hat das Landgericht die Beschwerde\nzurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde will der Betroffene die Rechtswidrigkeit seiner Inhaftierung feststellen lassen.\n\nII.\n\n3 Nach Ansicht des Beschwerdegerichts hat das Amtsgericht zu Recht den\nHaftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG angenommen. Denn die Ausreisefrist sei abgelaufen und der Betroffene habe mehrmals seinen Aufenthaltsort gewechselt, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter\nder er erreichbar gewesen sei.\n\nIII.\n\n4 Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Rechtsfehlerhaft ist die Haft\nauf den Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG gestützt worden.\n\n5 1. Dieser Haftgrund setzt voraus, dass die Ausreisefrist abgelaufen ist\nund der Betroffene seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist. Der nicht angezeigte Aufenthaltswechsel begründet in diesem Fall die Vermutung, dass die\n\nAbschiebung ohne die Inhaftnahme erschwert oder vereitelt wird. Wegen dieser\neinschneidenden Folge muss die Ausländerbehörde in der Regel auf die Anzeigepflicht nach § 50 Abs. 4 AufenthG und die mit einem Unterlassen der Anzeige\ndes Aufenthaltswechsels verbundenen Folgen hinweisen (vgl. Senat, Beschluss\nvom 19. Mai 2011 - V ZB 36/11, FGPrax 2011, 254 Rn. 10; Beschluss vom\n20. Oktober 2016 - V ZB 33/15, InfAuslR 2017, 60 Rn. 11). Der Hinweis muss\neinem Betroffenen, der Deutsch nicht versteht, in seine Muttersprache oder eine andere Sprache übersetzt werden, die er beherrscht (vgl. Senat, Beschluss\nvom 14. Januar 2016 - V ZB 178/14, FGPrax 2016, 87 Rn. 9).\n\n6 2. Feststellungen dazu, dass ein Hinweis erteilt worden ist, der diesen\nAnforderungen entspricht, und dass der Betroffene danach seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, sind weder in der Haftanordnung noch in der Beschwerdeentscheidung getroffen worden.\n\nIV.\n\n7 1. Die Sache ist zur Entscheidung reif (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG).\n\n8 a) Zwar wäre möglicherweise noch feststellbar, ob die erforderliche Belehrung - etwa, wie von den Beteiligten im Rechtsbeschwerdeverfahren vorgebracht, am 1. Juli 2016 - erfolgt ist, und ob der Betroffene seinen Aufenthalt danach gewechselt hat. Da der Haftantrag keine Angaben zu dem erforderlichen\nHinweis enthielt, fehlt es insoweit aber an der notwendigen persönlichen Anhörung (dazu Senat, Beschluss vom 19. Mai 2011 - V ZB 36/11, FGPrax 2011,\n254 Rn. 14). Diese lässt sich aufgrund der Abschiebung auch nicht nachholen.\n\n9 b) Aus demselben Grund können die Ausführungen in dem Haftantrag\nnicht herangezogen werden, in denen die beteiligte Behörde schildert, dass\nsich der Betroffene am Bahnhof Wuppertal vor der Festnahme wiederholt der\npolizeilichen Überprüfung durch Flucht entzog. Jedenfalls auf der Grundlage\ndieses Sachverhalts liegt zwar nahe, dass der Haftgrund der Fluchtgefahr vorlag, der gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 2 Abs. 14 Nr. 5 AufenthG auch\ndann gegeben sein kann, wenn der Betroffene versucht, sich der Festnahme\ndurch die Polizei durch Flucht und Widerstandshandlungen zu entziehen (vgl.\nSenat, Beschluss vom 20. Juli 2017 - V ZB 5/17, FGPrax 2017, 279 Nr. 6). Darauf haben die Vorinstanzen aber nicht abgestellt und hierzu keine Feststellungen getroffen; auch insoweit bedürfte es daher einer persönlichen Anhörung\ndes Betroffenen, zumal auch die Behörde den Haftgrund in dem Haftantrag\nnicht auf dieses Verhalten gestützt hat.\n\n10 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83\nAbs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.\n\nStresemann Brückner Weinland\n\nKazele Hamdorf\n\nVorinstanzen:\nAG Wuppertal, Entscheidung vom 22.01.2017 - 802 XIV (B) 3/17 -\nLG Wuppertal, Entscheidung vom 23.02.2017 - 9 T 34/17 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-04-26/v-zb-57-17","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 430","ref_norm":"430","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-04-26/v-zb-57-17","retrieved":"2026-10-24 07:59:21.783165+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-04-26/v-zb-57-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Zivilsenat","date":"2018-04-26","dockets":["V ZB 57/17"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:260418BVZB57.17.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:260418BVZB57.17.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 26.04.2018 – V ZB 57/17","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-04-26/v-zb-57-17","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss\ndes Amtsgerichts Wuppertal vom 22. Januar 2017 und der\nBeschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom\n23. Februar 2017 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt\nhaben.\n\nGerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen\ndes Betroffenen in allen Instanzen werden dem Kreis Wesel\nauferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n5.000 €.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"AufenthG 2004/62","law":"AufenthG 2004","abbreviation":"AufenthG 2004","ref":"62","label":"§ 62 AufenthG 2004","mentions":2},{"id":"FamFG/74","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"74","label":"§ 74 FamFG","mentions":1},{"id":"FamFG/430","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"430","label":"§ 430 FamFG","mentions":1},{"id":"AufenthG 2004/50","law":"AufenthG 2004","abbreviation":"AufenthG 2004","ref":"50","label":"§ 50 AufenthG 2004","mentions":1},{"id":"AufenthG 2004/2","law":"AufenthG 2004","abbreviation":"AufenthG 2004","ref":"2","label":"§ 2 AufenthG 2004","mentions":1},{"id":"EMRK/5","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"5","label":"Art 5 EMRK","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:59:21.783165+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}