{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:251018BVZB83.18.0","court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2018-10-25","aktenzeichen":"V ZB 83/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 83/18\nvom\n\n25. Oktober 2018\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nECLI:DE:BGH:2018:251018BVZB83.18.0\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2018 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch\nund Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss\ndes Amtsgerichts Rheine vom 15. Mai 2018 und der Beschluss\nder 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 1. Juni 2018\nden Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.\n\nGerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen\ndes Betroffenen in allen Instanzen werden dem Kreis Steinfurt\nauferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n5.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste im Mai 2008 in\ndas Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag, der im Jahr 2010 abgelehnt\nwurde. Ein Wiederaufnahmeantrag blieb erfolglos. Eine für den 10. Januar 2018\ngeplante Abschiebung scheiterte, weil der Betroffene nicht angetroffen wurde.\n\nNach seiner Vorsprache bei dem Ausländeramt am 15. Mai 2018 wurde er festgenommen. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 15. Mai 2018 Abschiebungshaft bis zum 7. August 2018 angeordnet. Die Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht mit der Maßgabe\nzurückgewiesen, dass die Haft längstens bis zum 5. Juli 2018 angeordnet wird.\n\n2 Der Senat hat die Vollziehung der Sicherungshaft durch Beschluss vom\n20. Juni 2018 einstweilen ausgesetzt. Mit der Rechtsbeschwerde will der Betroffene die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung feststellen lassen. Die beteiligte Behörde beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.\n\nII.\n\n3 Nach Auffassung des Beschwerdegerichts liegen die Voraussetzungen\nfür eine Haftanordnung vor, insbesondere sei der Haftantrag zulässig. Nachdem\nein Flug für den 3. Juli 2018 gebucht sei und damit ein konkreter Abschiebungstermin feststehe, sei die festgesetzte Haftdauer allerdings zu verkürzen.\n\nIII.\n\n4 Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Die Anordnung der Haft\ndurch das Amtsgericht und deren Aufrechterhaltung durch das Beschwerdegericht haben den Betroffenen in seinen Rechten verletzt.\n\n5 1. Es fehlt bereits an einem zulässigen Haftantrag.\n\n6 a) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des\nVerfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist\n\nder Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der\nzweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der\nErforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der\nnotwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen\ndie Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie\nmüssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte ansprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet\nwerden (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2014\n- V ZB 192/13, juris Rn. 6 mwN; Beschluss vom 15. September 2016\n- V ZB 30/16, juris Rn. 5; Beschluss vom 30. März 2017 - V ZB 128/16, NVwZ\n2017, 1231 Rn. 6). Die Durchführbarkeit der Abschiebung muss mit konkretem\nBezug auf das Land, in das der Betroffene abgeschoben werden soll, dargelegt\nwerden. Anzugeben ist dazu, ob und innerhalb welchen Zeitraums Abschiebungen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind, von welchen Voraussetzungen dies abhängt und ob diese im konkreten Fall vorliegen (st. Rspr.,\nSenat, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82\nRn. 12 ff.; Beschluss vom 20. Oktober 2016 - V ZB 167/14, juris Rn. 6, jeweils\nmwN; Beschluss vom 25. Januar 2018 - V ZB 107/17, Asylmagazin 2018, 224,\nRn. 3).\n\n7 b) Diesen Anforderungen wird der Haftantrag vom 15. Mai 2018 nicht gerecht. Zur Dauer der beantragten Haft führt die beteiligte Behörde darin aus,\ndass eine Abschiebung innerhalb von drei Monaten möglich sei. Ein gültiger\ntürkischer Reisepass des Betroffenen liege vor. Auf telefonische Rückfrage bei\nder Zentralstelle für Flugabschiebungen sei mitgeteilt worden, dass ein Vorlauf\nvon zwölf Wochen für eine Rückführung in die Türkei notwendig sei. Diese Ausführungen sind vor dem Hintergrund, dass die Haft auf die kürzest mögliche\n\nDauer zu beschränken ist (§ 62 Abs. 1 Satz 1 AufenthG; vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 19. Mai 2002 - V ZB 246/11, FGPrax 2012, 225 Rn. 20; Beschluss\nvom 31. Januar 2013 - V ZB 20/12, FGPrax 2013, 130 Rn. 15), unzureichend.\nDie Behörde hätte jedenfalls knapp erläutern müssen, welche organisatorischen\nVerfahrensschritte den beantragten Zeitraum von zwölf Wochen trotz des vorhandenen Reisepasses erforderlich machten und warum eine frühere Flugbuchung nicht erfolgen konnte (zu einem ähnlich gelagerten Fall: Senat, Beschluss vom 15. September 2016 - V ZB 30/16, juris Rn. 6 f.). Eine solche Erläuterung war nicht deshalb entbehrlich, weil die Behörde sich auf die Auskunft\nder für die Flugbuchung zuständigen Behörde berufen hat (vgl. zur Darlegung\ndes für die Buchung eines Flugs mit Sicherheitsbegleitung erforderlichen Zeitraums: Senat, Beschluss vom 20. September 2018 - V ZB 4/17, juris Rn. 11).\nDie Auskunft der Zentralstelle für Flugabschiebungen beschreibt nur die üblicherweise zu erwartende Dauer für Flugabschiebungen in die Türkei und bezieht sich nicht auf den konkreten Fall des Betroffenen. Diesen Zeitraum durfte\ndie beteiligte Behörde nicht übernehmen, ohne nachvollziehbar darzulegen,\nwarum er im konkreten Fall der kürzest möglichen Haftdauer entspricht.\n\n8 c) Der Mangel des Haftantrages ist auch nicht nachträglich geheilt worden.\n\n9 aa) Mängel des Haftantrages können behoben werden, indem die Behörde von sich aus oder auf richterlichen Hinweis ihre Darlegungen ergänzt und\ndadurch die Lücken in ihrem Haftantrag schließt oder indem der Haftrichter\nselbst die Voraussetzungen zur Durchführbarkeit der Ab- oder Zurückschiebung\ndes Ausländers und zu der erforderlichen Haftdauer in seiner Entscheidung\nfeststellt (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13,\nInfAuslR 2014, 384 Rn. 21 ff.). Zwingende weitere Voraussetzungen für eine\n\nHeilung ist in einem solchen Fall, dass der Betroffene zu den ergänzenden Angaben persönlich angehört wird (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Februar 2016\n- V ZB 24/14, juris Rn. 9; Beschluss vom 25. Januar 2018 - V ZB 201/17, juris\nRn. 8).\n\n10 bb) Daran fehlt es hier. Die beteiligte Behörde hat im Beschwerdeverfahren zwar ergänzende Angaben gemacht und mitgeteilt, dass ein Flug für den\n3. Juli 2018 gebucht sei. Das hat das Beschwerdegericht auch dazu veranlasst,\ndie angeordnete Haft bis zum 5. Juli 2018 zu reduzieren. Mangels persönlicher\nAnhörung des Betroffenen hat das aber nicht zu einer Heilung geführt.\n\n11 2. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 74 Abs. 6 Satz 1\nFamFG). Da die angeordnete Haftzeit bereits abgelaufen ist, hätte eine Nachholung der unterlassenen Anhörung des Betroffenen durch das Beschwerdegericht auf die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung keine Auswirkungen. Denn\neine Heilung könnte nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgen.\n\nIV.\n\n12 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).\n\nStresemann Schmidt-Räntsch Brückner\n\nGöbel Haberkamp\n\nVorinstanzen:\nAG Rheine, Entscheidung vom 15.05.2018 - 42 XIV 81/18 B -\nLG Münster, Entscheidung vom 01.06.2018 - 5 T 316/18 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-10-25/v-zb-83-18","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-10-25/v-zb-83-18","retrieved":"2026-10-24 07:59:22.999416+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-10-25/v-zb-83-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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