{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:251018BVZB59.18.0","court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2018-10-25","aktenzeichen":"V ZB 59/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 59/18\nvom\n\n25. Oktober 2018\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nECLI:DE:BGH:2018:251018BVZB59.18.0\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2018 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch\nund Weinland, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen festgestellt, dass die Anordnung der Haft in dem Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 13. Januar 2018 ihn für den Zeitraum bis zum 19. März\n2018 in seinen Rechten verletzt hat.\n\nGerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen\ndes Betroffenen in allen Instanzen werden dem Landkreis Viersen\nauferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n5.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge forderte den Betroffenen,\neinen algerischen Staatsangehörigen, mit Bescheid vom 14. Februar 2018 auf,\ndas Bundesgebiet zu verlassen und drohte ihm für den Fall der Nichteinhaltung\nder Ausreisefrist die Abschiebung an. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat\ndas Amtsgericht am 13. Januar 2018 Haft zur Sicherung der Abschiebung bis\nzum 12. April 2018 angeordnet. Das Landgericht hat die Dauer der Haft auf den\n21. März 2018 verkürzt und die weitergehende Beschwerde zurückgewiesen.\nMit der Rechtsbeschwerde beantragt der am 21. März 2018 aus der Haft entlassene Betroffene die Feststellung, durch die angeordnete Haft in seinen\nRechten verletzt zu sein. Die beteiligte Behörde beantragt die Zurückweisung\ndes Rechtsmittels.\n\nII.\n\n2 Das Beschwerdegericht meint, der Haftanordnung habe zunächst kein\nzulässiger Haftantrag zugrunde gelegen, weil die beteiligte Behörde in ihrem\nAntrag die als erforderlich angesehene Haftdauer von drei Monaten nicht ausreichend begründet habe. Diese Mängel des Haftantrages seien aber dadurch\ngeheilt worden, dass die beteiligte Behörde in der ergänzenden Stellungnahme\nvom 6. März 2018 das Datum der Abschiebung mit dem 21. März 2018 benannt\nhabe und die ergänzenden Angaben zudem Gegenstand einer durch das Beschwerdegericht durchgeführten Anhörung des Betroffenen gewesen seien.\nAuch die übrigen Voraussetzungen für eine Haftanordnung seien gegeben, insbesondere läge der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG vor. Der\n\nBeschluss des Amtsgerichts sei lediglich für den Zeitraum nach dem 21. März\n2018 aufzuheben, weil feststehe, dass die Abschiebung für den 21. März 2018\norganisiert sei.\n\nIII.\n\n3 Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG mit dem Feststellungsantrag\nnach § 62 FamFG statthafte (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2018\n- V ZB 71/17, FGPrax 2018, 136 Rn. 3 mwN) und auch im Übrigen (§ 71\nFamFG) zulässige Rechtsbeschwerde hat im wesentlichen Erfolg.\n\n4 1. Die angeordnete Haft ist bis zum 19. März 2018 rechtswidrig, weil der\nHaftantrag der beteiligten Behörde mangels Angaben zur Notwendigkeit der\nbeantragten Haftdauer unzulässig war. Eine Heilung dieses Mangels ist erst am\n20. März 2018 erfolgt.\n\na) Der Haftantrag war ursprünglich unzulässig.\n\n5 Ein Haftantrag ist nur zulässig, wenn er Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen\nHaftdauer enthält (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Fehlt es daran, darf\ndie beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., vgl. Senat,\nBeschluss vom 15. September 2016 - V ZB 30/16, juris Rn. 5 mwN; Beschluss\nvom 17. November 2016 - V ZB 90/16, juris Rn. 4). Zu Recht beanstandet das\nBeschwerdegericht, dass der Haftantrag der beteiligten Behörde diesen Anforderungen nicht genügte. Sie führte lediglich aus, dass nach den Angaben der\nZentralstelle für Flugabschiebungen NRW von Seiten der Bundespolizei erheb-\n\nliche Vorbereitungen notwendig seien, weil eine begleitete Rückführung geprüft\nund geplant werden müsse. Hierfür sei ein Zeitraum von drei Monaten zu veranschlagen. Vor dem Hintergrund, dass die Haft auf die kürzest mögliche Dauer\nzu beschränken ist (§ 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG), hätte es einer näheren Erläuterung bedurft, warum die Abschiebung eine Haft von drei Monaten erforderte.\n\n6 b) Zutreffend nimmt das Beschwerdegericht weiter an, dass der Mangel\ndes Haftantrags im Beschwerdeverfahren geheilt worden ist. Die beteiligte Behörde hat mit Schreiben vom 6. März 2018 mitgeteilt, dass die Abschiebung für\nden 21. März 2018 terminiert sei. Damit hat sie ihre Angaben zu der noch erforderlichen Haftdauer hinreichend ergänzt (vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung\nSenat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZB 90/16, juris Rn. 9). Hierzu ist\nder Betroffene von dem Beschwerdegericht auch persönlich angehört worden\n(vgl. zu diesem Erfordernis Senat, Beschluss vom 15. September 2016\n- V ZB 30/16, juris Rn. 9 mwN).\n\n7 c) Diese Heilung wirkt jedoch nur für die Zukunft (vgl. Senat, Beschluss\nvom 15. September 2016 - V ZB 30/16, juris Rn. 5 f.) und tritt im Übrigen nicht\nbereits mit der Anhörung des Betroffenen durch das Beschwerdegericht ein,\nsondern erst mit dessen Entscheidung über die Fortdauer der Haft (Senat, Beschluss vom 25. Januar 2018 - V ZB 71/17, InfAuslR 2018, 218 Rn. 6). Danach\nist eine Heilung ab dem Beschluss des Beschwerdegerichts vom 20. März 2018\nerfolgt.\n\n8 2. Unbegründet ist die Rechtsbeschwerde, soweit der Betroffene festgestellt wissen will, dass die Haftanordnung ihn auch ab dem 20. März 2018 bis\nzu der Beendigung der Haft am 21. März 2018 in seinen Rechten verletzt hat.\n\n9 3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).\n\nStresemann Schmidt-Räntsch Weinland\n\nGöbel Haberkamp\n\nVorinstanzen:\nAG Mönchengladbach, Entscheidung vom 13.01.2018 - 66 XIV 3/18 -\nLG Mönchengladbach, Entscheidung vom 20.03.2018 - 5 T 36/18 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-10-25/v-zb-59-18","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-10-25/v-zb-59-18","retrieved":"2026-10-24 07:59:22.965733+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-10-25/v-zb-59-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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