{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-1_NA_2018-10-25_1_StR_275_18_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:251018B1STR275.18.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2018-10-25","aktenzeichen":"1 StR 275/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 275/18\nvom\n25. Oktober 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2018:251018B1STR275.18.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am\n25. Oktober 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29. Dezember 2017,\n\na) soweit es den Angeklagten K. betrifft, mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\naa) im Fall C.6. der Urteilsgründe;\n\nbb) im Ausspruch über\n\n(1) die zweite Gesamtstrafe (Gesamtfreiheitsstrafe von\ndrei Jahren);\n\n(2) die Einziehung,\n\n(a) soweit gegen die Angeklagten als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 69.300 € angeordnet wurde\n(Ziff. 8. des Tenors);\n\n(b) soweit die erweiterte Einziehung von Taterträgen\nin Höhe von 16.200 € angeordnet wurde (Ziff. 5.\ndes Tenors);\n\nb) soweit es den Angeklagten M. betrifft,\n\naa) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\n(1) im Fall C.6. der Urteilsgründe;\n\n(2) im Ausspruch über\n\n(a) die Gesamtstrafe;\n\n(b) die Einziehung, soweit gegen die Angeklagten als\nGesamtschuldner die Einziehung des Wertes von\nTaterträgen in Höhe von 69.300 € angeordnet\nwurde (Ziff. 8. des Tenors);\n\nbb) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin geändert, dass – soweit seine alleinige Haftung angeordnet wurde (Ziff. 7. des Tenors) – gegen ihn\ndie Einziehung von Wertersatz in Höhe von 88.695 € angeordnet wird.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden als\nunbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen bewaffneten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen,\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen sowie Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen unter Einbeziehung\neiner anderen Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs\nMonaten und darüber hinaus wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit\nErwerb von Betäubungsmitteln zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei\nJahren verurteilt.\n\n2 Den Angeklagten M. hat es wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen sowie wegen Beihilfe zum\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen jeweils in Tateinheit mit\nBesitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zehn Fällen und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn\nJahren und sechs Monaten verurteilt. Im Übrigen hat das Landgericht die Angeklagten jeweils freigesprochen. Es hat zudem die Unterbringung der beiden\nAngeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und verschiedene Einziehungsentscheidungen getroffen.\n\n3 Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen; der Angeklagte M.\nrügt daneben auch die Verletzung formellen Rechts. Mit der Sachrüge\nhaben die Rechtsmittel den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg\n\n(§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349\nAbs. 2 StPO.\n\nI.\n\n4 Das Landgericht hat – soweit hier von Bedeutung – folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:\n\n5 1. Im Jahr 2016 betrieben die Angeklagten – zunächst im Wesentlichen\nunabhängig voneinander, später auch gemeinschaftlich – Handel mit aus\nTschechien stammendem Methamphetamin. Unter anderem erwarb der Angeklagte M. am 27. oder 28. Oktober 2016 in Absprache mit dem\nAngeklagten K. mit von diesem bereitgestellten Mitteln in Tschechien ein Kilogramm Methamphetamin zu einem Grammpreis von 18 bis 20 € und\nbrachte es über die tschechisch-deutsche Grenze. Der Angeklagte K.\nholte ihn mitsamt den erworbenen Betäubungsmitteln – nicht ausschließbar erst nach dem Grenzübertritt – in Grenznähe ab. 950 Gramm der\neingeführten Menge verkauften die Angeklagten gemeinsam gewinnbringend\nan diverse Abnehmer, während sie 50 Gramm selbst konsumierten (Fall C.6.\nder Urteilsgründe).\n\n6 Der Angeklagte K. hat sich zu dieser Tat – wie auch im Übrigen – nicht erklärt. Dagegen hat der Angeklagte M. das Tatgeschehen im Grundsatz eingeräumt, sich jedoch abweichend von den Feststellungen dahin eingelassen, nicht ein Kilogramm, sondern nur 250 Gramm\nMethamphetamin aus Tschechien nach Deutschland gebracht zu haben.\n\n7 Dass der Angeklagte M. entgegen seiner Einlassung nicht\nnur 250 Gramm, sondern ein Kilogramm Methamphetamin eingeführt hat,\nschließt die Strafkammer im Wesentlichen aus der in der Hauptverhandlung\nwegen Unerreichbarkeit des Zeugen verlesenen polizeilichen Aussage des\nD. , wonach der Angeklagte M. ihm gegenüber erklärt\nhabe, einen Betrag von 20.000 € zur Beschaffung von Methamphetamin zur\nVerfügung zu haben, und dieser auch sonst schon Methamphetamin im Kilogrammbereich in Tschechien erworben und in die Bundesrepublik eingeführt\nhabe. Diese Angaben des Zeugen D. sieht das Landgericht durch die Aussagen der Zeugen Ka. und A. gestützt, die ebenfalls erklärten, dass\nder Angeklagte M. auch in anderen Fällen (so im Fall C.1. der\nUrteilsgründe) ein Kilogramm Methamphetamin oder mehr von Tschechien\nnach Deutschland verbracht habe. Der Annahme, der Angeklagte M.\nhabe im Fall C.6. der Urteilsgründe nicht nur 250 Gramm, sondern ein\nKilogramm Methamphetamin eingeführt, stehe insbesondere nicht entgegen,\ndass die Kammer im Fall C.4. der Urteilsgründe trotz der Aussage des Zeugen\nD. , der Angeklagte M. habe in diesem Fall ein Kilogramm\nMethamphetamin eingeführt, von einer Einfuhrmenge von nur 100 Gramm\nMethamphetamin ausgehe. Denn in diesem Fall sei mangels ausreichender\nBeweise für eine über 100 Gramm hinausgehende Einfuhrmenge die dementsprechende Einlassung des Angeklagten M. zugrunde zu legen.\nDie polizeiliche Aussage des Zeugen T. , der Angeklagte M.\nhabe Ende Oktober/Anfang November 2016 ein halbes Kilogramm Methamphetamin aus Tschechien holen wollen, stehe der Annahme einer Einfuhr von\neinem Kilogramm Methamphetamin ebenfalls nicht entgegen, weil der Zeuge\ndiese Mengenangabe in der Hauptverhandlung nicht bestätigt, sondern eine\nErinnerungslücke geltend gemacht habe. Im Übrigen sei anzunehmen, dass die\n\nMengenangabe des Zeugen T. gegenüber der Polizei auf einer bloßen\nSchätzung beruhe.\n\n8 2. Gegen den Angeklagten K. hat das Landgericht unter\nanderem die Einziehung von im Dezember 2016 in bar sichergestellten\n16.200 € angeordnet (§§ 73, 73a StGB). Zur Begründung hat es ausgeführt, da\nbeide Angeklagte ohne geregeltes Einkommen gewesen seien, sei davon auszugehen, dass das Geld aus Methamphetaminverkäufen oder aus sonstigen\nStraftaten, etwa dem Verkauf gestohlener Fahrräder oder Motorroller, stamme.\nDa sich der Angeklagte M. mit der Einziehung sämtlicher sichergestellter Gegenstände einverstanden erklärt hat, hat das Landgericht gegen\ndiesen keine entsprechende Anordnung getroffen.\n\n9 Die Strafkammer hat zudem gegen die Angeklagten als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes von Taterträgen aus der Tat gemäß Fall C.6. der\nUrteilsgründe in Höhe von 69.300 € (950 Gramm Methamphetamin zu einem\nmittleren Verkaufspreis von 90 € pro Gramm abzüglich des sichergestellten\nGeldbetrages von 16.200 €) angeordnet.\n\nII.\n\n10 Die Verfahrensrügen bleiben aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. Mai 2018 genannten Gründen ohne Erfolg.\n\nIII.\n\n11 Die auf die Sachrügen gebotene Überprüfung des Urteils führt zur Aufhebung der Verurteilung der Angeklagten in Fall C.6. der Urteilsgründe und den\ndaran anknüpfenden Rechtsfolgenentscheidungen. Zudem erweisen sich die\nEinziehungsentscheidungen auch im Übrigen als zumindest teilweise rechtsfehlerhaft.\n\n12 1. Die Verurteilung der Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln (K. ) bzw. Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (M. ) in Fall C.6. der Urteilsgründe hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.\n\n13 a) Das Revisionsgericht muss die Überzeugung des Tatgerichts vom\nVorliegen eines Sachverhalts grundsätzlich hinnehmen. Zu prüfen ist aber, ob\ndie tatrichterliche Überzeugung in den Feststellungen und in den sie tragenden\nBeweiserwägungen eine ausreichende Grundlage findet. Deshalb müssen die\nUrteilsgründe erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht und die vom\nTatgericht gezogenen Schlussfolgerungen nicht nur eine Vermutung darstellen\n(st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 18. Juli 2018 – 5 StR 547/17 Rn. 18\nmwN; Beschluss vom 16. Juni 2015 – 2 StR 29/15, StV 2015, 740 Rn. 26).\n\n14 b) Ausgehend hiervon hat das Landgericht seine Überzeugung, dass der\nAngeklagte M. am 27. oder 28. Oktober 2016 aufgrund gemeinsamen Tatentschlusses mit dem Angeklagten K. mit von diesem zur\nVerfügung gestellten Mitteln in Tschechien ein Kilogramm Methamphetamin\nerwarb, dieses anschließend von Tschechien nach Deutschland verbrachte und\n\nes sodann mit dem Angeklagten K. gewinnbringend veräußerte,\nnicht tragfähig begründet.\n\n15 Angaben zu der konkreten Tat konnten nur die Zeugen D. und T.\nmachen. Die Bekundungen des Zeugen D. bezogen sich allerdings nur auf\ndas Planungsstadium und verhielten sich nicht dazu, inwieweit der Angeklagte\nM. sein Vorhaben tatsächlich in die Tat umsetzte. So schilderte der\nZeuge zur konkreten Tat lediglich, dass der Angeklagte M. ihm\nberichtet habe, 20.000 € investieren zu können, woraus sich – so die Folgerung\ndes Landgerichts – bei dem vom Angeklagten angegebenen Grammpreis eine\nMenge von einem Kilogramm Methamphetamin ergebe. Der Angeklagte M.\nhabe ihm zudem erzählt, schon im August/September 2016 ein\nKilogramm Methamphetamin aus Tschechien importiert zu haben, und auch\nsonst mit dem An- und Verkauf von Methamphetamin im Kilobereich geprahlt.\n\n16 Die Angaben des Zeugen D. zu der vom Angeklagten M.\nvorgesehenen Einkaufsmenge stehen schon nicht im Einklang mit der Aussage\ndes Zeugen T. , der Besonderheiten der Beschaffungsfahrt im Fall C.6. der\nUrteilsgründe schildern konnte und in seiner polizeilichen Vernehmung angegeben hatte, der Angeklagte M. habe ein halbes Kilogramm aus\nTschechien holen wollen.\n\n17 Die nur das Planungsstadium betreffenden Angaben des Zeugen D.\nreichen aber auch ungeachtet dessen – auch in Zusammenschau mit den übrigen von der Strafkammer herangezogenen Indizien – nicht aus, um die Einfuhr\nvon einem Kilogramm Methamphetamin durch den Angeklagten M.\nzu belegen. Insbesondere hat das Landgericht nicht nachvollziehbar ausgeführt, warum der Aussage des Zeugen D. und den auch nach weiteren\nZeugenaussagen für den Angeklagten M. üblichen Einfuhrmengen\n\nim Fall C.6. der Urteilsgründe ein höheres Gewicht zukommen sollte als im\nFall C.4. der Urteilsgründe, in dem das Landgericht die Aussage des Zeugen\nD. und das auch insoweit gültige Indiz der üblichen Einfuhrmenge nicht hat\nausreichen lassen, um die Einlassung des Angeklagten M. als\nwiderlegt anzusehen. Zudem hat sich die Strafkammer auch nicht damit auseinandergesetzt, ob der Angeklagte M. seine ursprünglichen Pläne\nhinsichtlich der Einfuhrmenge nach dem Gespräch mit dem Zeugen D.\ngeändert und tatsächlich weniger Methamphetamin als für 20.000 € erhältlich\neingeführt haben könnte.\n\n18 c) Auf der Grundlage der Einlassung des Angeklagten M.\nwäre zwar eine Betäubungsmittelmenge von 250 Gramm Methamphetamin\n(Einfuhr) bzw. – unter Berücksichtigung des festgestellten Eigenkonsumanteils\nder Angeklagten von 50 Gramm – 200 Gramm (Handeltreiben) zugrunde zu\nlegen, so dass bei einer Wirkstoffmenge von 60 % die Grenze zur nicht geringen Menge jeweils nicht unterschritten wäre und die Schuldsprüche von der\nEinlassung des Angeklagten getragen wären. Das Landgericht ist dieser Einlassung aber gerade nicht gefolgt, weshalb die getroffenen Feststellungen keine\ntaugliche Grundlage für die Schuldsprüche zu Fall C.6. der Urteilsgründe sind.\nDa der Tatumfang somit ungeklärt ist, hebt der Senat die Schuldsprüche auf\n(vgl. KK/Gericke, StPO, 7. Aufl., § 353 Rn. 17) und sieht davon ab, die getroffenen Feststellungen auch nur teilweise bestehen zu lassen (§ 353 Abs. 2 StPO).\nDies gibt dem neuen Tatgericht die Möglichkeit, eine Entscheidung ohne\nBindung an rechtskräftige Feststellungen zu treffen (vgl. BGH, Urteil vom\n1. Dezember 2016 – 3 StR 331/16 Rn. 34; Beschluss vom 20. Juni 1996\n– 4 StR 680/95, NStZ-RR 1997, 72, 73; KK/Gericke, StPO, 7. Aufl., § 353\nRn. 13; L-R/Franke, StPO, 26. Aufl., § 353 Rn. 11 jeweils mwN).\n\n19 Die Aufhebung der Schuldsprüche zieht die Aufhebung der Einzelstrafen\nfür beide Angeklagte im Fall C.6. der Urteilsgründe nach sich. Dies entzieht\nauch den Aussprüchen über die gegen den Angeklagten K. verhängten zweiten Gesamtstrafe und die gegen den Angeklagten M. verhängten Gesamtstrafe die Grundlage.\n\n20 2. Die durch die Strafkammer getroffenen Einziehungsentscheidungen\nerweisen sich ebenfalls teilweise als rechtsfehlerhaft.\n\n21 a) Angesichts der Aufhebung der Verurteilung der Angeklagten wegen\nder Tat C.6. der Urteilsgründe war zunächst die daran anknüpfende Anordnung\nder Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 69.300 €, für welche\ndie Angeklagten gesamtschuldnerisch haften, aufzuheben.\n\n22 b) Der Aufhebung unterliegt zudem die von der Strafkammer in Höhe von\n16.200 € gegen den Angeklagten K. angeordnete, auf § 73a StGB\ngestützte Einziehung des Wertes von Taterträgen.\n\n23 aa) Die Strafkammer hat insoweit lediglich festgestellt, dass der genannte Bargeldbetrag im Dezember 2016 auf dem von der Ehefrau des Angeklagten\nK. angemieteten und von diesem genutzten Grundstück\n– Einzelheiten zum Auffindeort lassen sich dem Urteil nicht entnehmen –\nsichergestellt wurde. Zur weiteren Begründung der Einziehungsentscheidung\nhat das Landgericht ausgeführt, dass nach Beschaffung von einem Kilogramm\nMethamphetamin Ende Oktober 2016 ausweislich der überwachten Telekommunikation erhebliche Betäubungsmittelverkaufsaktivitäten stattgefunden hätten. Da beide Angeklagte ohne geregeltes Einkommen gewesen seien, sei\ndavon auszugehen, dass der sichergestellte Geldbetrag aus Methamphetaminverkäufen oder aus sonstigen Straftaten, wie etwa dem Verkauf gestohlener\nFahrräder oder Motorroller stamme.\n\n24 bb) Die Strafkammer hat hierbei schon nicht bedacht, dass die erweiterte\nEinziehung von Taterträgen nach § 73a Abs. 1 StGB gegenüber einer Einziehung von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 StGB subsidiär ist. Eine erweiterte Einziehung von Taterträgen beim Täter kommt daher erst dann in Betracht, wenn\nnach Ausschöpfung aller zulässigen Beweismittel ausgeschlossen werden\nkann, dass die Voraussetzungen des § 73 StGB erfüllt sind (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschlüsse vom 21. August 2018 – 2 StR 231/18, NStZ-RR 2018,\n380, 381 f. und vom 4. April 2018 – 3 StR 63/18 Rn. 6 jeweils mwN). Von der\nAnordnung sind zudem Gegenstände ausgenommen, die nicht ausschließbar\naus Taten stammen, die von der Anklage umfasst waren, derentwegen der Angeklagte aber freigesprochen wurde (BGH, Beschluss vom 21. August 2018\n– 2 StR 231/18 aaO; Urteil vom 7. Juli 2011 – 3 StR 144/11 Rn. 10 [insoweit\nnicht abgedruckt in BGHR StGB § 73d Anwendungsbereich 3] mwN).\n\n25 Die Strafkammer hätte sich hiernach zunächst mit der Frage auseinander\nsetzen müssen, ob der sichergestellte Geldbetrag Verkaufserträgen aus den\nTaten C.2., 3. oder 6. der Urteilsgründe oder solchen aus den Taten C.1., 4.\noder 5. der Urteilsgründe, wegen derer sie den Angeklagten K.\nfreigesprochen hat, zuzuordnen ist.\n\n26 cc) Die erweiterte Einziehung von Taterträgen gemäß § 73a Abs. 1 StGB\nsetzt zudem voraus, dass das Tatgericht aufgrund erschöpfender Beweiserhebung und -würdigung die volle Überzeugung gewonnen hat, dass der Angeklagte die Gegenstände aus rechtswidrigen Taten erlangt hat. Einer Feststellung\nder konkreten Taten bedarf es jedoch nicht (st. Rspr.; zuletzt etwa BGH,\nBeschlüsse vom 21. August 2018 – 2 StR 231/18, NStZ-RR 2018, 380, 381 und\nvom 4. April 2018 – 3 StR 63/18 Rn. 6, NStZ-RR 2018, 337 [nur redaktioneller\nLeitsatz] jeweils mwN). Der bloße Verdacht der illegalen Herkunft eines Gegenstandes reicht für dessen Einziehung nach § 73a Abs. 1 StGB nicht aus\n\n(BT-Drucks. 18/9525, S. 57). Umstände, die eine Anordnung rechtfertigen, können in der Anlasstat selbst oder in den persönlichen Verhältnissen des Täters,\ninsbesondere seinen Einkommensverhältnissen, liegen (BGH, Beschluss vom\n21. August 2018 – 2 StR 231/18, NStZ-RR 2018, 380, 381). Begründen allerdings bestimmte Tatsachen die nicht nur theoretische Möglichkeit, dass Vermögensgegenstände des Täters aus anderen Quellen als aus rechtswidrigen Taten stammen, und verbleiben deshalb vernünftige Zweifel an ihrer deliktischen\nHerkunft, steht dies der Anordnung der erweiterten Einziehung entgegen (BGH\naaO).\n\n27 Den Anforderungen, die bei der Anordnung der erweiterten Einziehung\ndanach an die Feststellung der deliktischen Herkunft des sichergestellten Geldbetrages zu stellen sind, wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Die Würdigung der Strafkammer bleibt insoweit lückenhaft.\n\n28 Die knappen Feststellungen des Landgerichts zu den persönlichen\nLebensverhältnissen der Angeklagten beschränken sich darauf, dass diese mit\ngebrauchten Rädern gehandelt bzw. sporadisch Motorräder repariert und kein\ngeregeltes Einkommen gehabt hätten. Die Ausführungen zu einer als mögliche\nHerkunftsquelle des Geldbetrages in Betracht gezogenen Hehlerei bleiben dabei äußerst vage. Dazu heißt es lediglich im Vorspann des Urteils, dass wegen\neines entsprechenden Anfangsverdachts Ermittlungen gegen die Angeklagten\ngeführt worden seien und zahlreiche teils hochwertige Fahrräder und Motorroller, die teilweise als gestohlen gemeldet worden seien oder ausgefeilte Rahmennummern gehabt hätten, auf dem Grundstück aufgefunden worden seien.\nInwiefern sich der Verdacht der Hehlerei im Ermittlungsverfahren erhärtet und\nwelchen Stand dieses Verfahren erreicht hat, wird in dem Urteil nicht mitgeteilt.\nDas Landgericht hat zudem nicht in den Blick genommen, ob ein im Juni 2016\nvon der Ehefrau des Angeklagten K. aufgenommener Bankkredit\n\nüber ca. 43.000 € als legale Quelle des sichergestellten Geldes in Betracht\nkommen könnte, was schon deshalb nicht völlig fern liegen dürfte, weil sich der\naufgefundene Geldbetrag auf dem von dieser angemieteten Grundstück\nbefand.\n\n29 3. Schließlich war der Betrag von 89.010 €, auf den sich die allein gegen\nden Angeklagten M. angeordnete Einziehung bezieht (Ziff. 7. des\nTenors), auf 88.695 € zu reduzieren, weil die Strafkammer statt der insoweit für\ndie Ermittlung des Verkaufserlöses anzusetzenden Menge an im Rahmen der\nTat C.5. der Urteilsgründe verkauften Betäubungsmitteln (20,5 Gramm)\n24 Gramm zugrunde gelegt hat. Der danach einzuziehende Betrag war in analoger Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO richtigzustellen (vgl. zuletzt BGH,\nBeschlüsse vom 8. November 2018 – 1 StR 527/18 mwN und vom 16. August\n2018 – 4 StR 169/18). Der Senat hat der Neuberechnung allerdings – lediglich\n\ninsofern abweichend von dem diesbezüglichen Antrag des Generalbundesanwalts – den von der Strafkammer für die Einziehungsentscheidungen herangezogenen mittleren Verkaufspreis von 90 € pro Gramm zugrunde gelegt.\n\nRaum RinBGH Dr. Fischer Bär\nist erkrankt und deshalb\nan der Unterschriftsleistung\ngehindert.\nRaum\n\nHohoff Pernice","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-10-25/1-str-275-18","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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