{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-02_NA_2018-09-25_II_ZR_27_17_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:250918UIIZR27.17.0","court":"BGH","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2018-09-25","aktenzeichen":"II ZR 27/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nII ZR 27/17 Verkündet am:\n25. September 2018\nGinter\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2018:250918UIIZR27.17.0\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in dem\nbis zum 31. August 2018 Schriftsätze eingereicht werden konnten, durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, die Richter Born und Sunder, die\nRichterin B. Grüneberg sowie den Richter V. Sander\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Kläger zu 1, 2, 3, 5, 9, 12, 13, 14, 16,\n18, 19, 26, 27, 29, 34, 39, 40, 46, 47, 51, 62, 63, 66, 67, 76,\n77, 79, 80, 81, 83, 86, 87 und 92 wird das Urteil des\n9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom\n14. Dezember 2016 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Kläger nehmen die Beklagten auf Schadensersatz aus Prospekthaftung im weiteren Sinne im Zusammenhang mit ihren Beteiligungen als Kommanditisten an der U.\nKG (im Folgenden: U. KG) in Anspruch. Die Beklagte zu 1 ist Gründungskom-\n\nplementärin, der Beklagte zu 2 Gründungskommanditist der U. KG, die einen\nWindpark betreibt.\n\n2 Die Kläger zeichneten im Jahr 2003 Kommanditbeteiligungen an der\nU. KG in unterschiedlicher Höhe von 5.000 DM bis zu 90.000 DM, jeweils zuzüglich 5 % Agio. Die Beteiligung wurde mit den Modellen \"Kurzläufer\" und\n\"Langläufer\" angeboten. Die Beteiligung als \"Kurzläufer\" hatte eine Laufzeit bis\nzum 31. Dezember 2015. Bereits mit dem Beitritt wurde mit den Anlegern der\nVerkauf und die Abtretung ihrer Beteiligung zu einem Preis von 106 % des\nKommanditkapitals mit Wirkung zum 1. Januar 2016 an die U.\nAG vereinbart, wobei ein zu diesem Zeitpunkt ggf. negatives Kapitalkonto nicht ausgeglichen werden musste. Die Beteiligung als \"Langläufer\" war grundsätzlich auf Dauer angelegt und frühestens zum 31. Dezember\n2008 mit der Folge einer vertraglichen Abfindungsregelung kündbar. Die in voller Höhe einzuzahlende Mindestkommanditeinlage betrug bei beiden Modellen\n5.000 DM.\n\n3 Die Kläger nehmen die Beklagten wegen ihrer Auffassung nach bestehender Fehler im Anlageprospekt auf Ersatz eines von ihnen behaupteten Minderwerts ihres Kommanditanteils in Anspruch. Sie behaupten, aus den fehlerhaften Prospektangaben würden sich für die Anleger Mindereinnahmen von\ninsgesamt 25,81 % p.a. ergeben, wobei sie einen Schaden aus Gründen der\nVorsicht auf der Grundlage von Mindereinnahmen in Höhe von 9 % berechnen.\nAußerdem begehren sie den Ersatz entgangener Zinserträge, die sie ihrer Behauptung nach bei anderweitiger Anlage des überzahlten Anlagebetrags erzielt\nhätten bzw. - soweit die Anlage mit einem Darlehen finanziert wurde - den Ersatz von Darlehenszinsen und schließlich die Feststellung der Verpflichtung der\nBeklagten zum Ersatz jeden weiteren Schadens aus der Beteiligung.\n\n4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen sie ihre\nKlageanträge weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n5 Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\n6 I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie\nfolgt begründet: Der von den Klägern geltend gemachte Schaden sei selbst bei\nAnnahme entscheidungserheblicher Prospektmängel im Rahmen der Prospekthaftung im weiteren Sinne nicht ersatzfähig. Die Kläger verlangten, mit ihrer\nBerechnung des Minderwerts ihrer Beteiligung auf der Grundlage der von ihnen\nbehaupteten Mindererträge der Anlage letztlich so gestellt zu werden, als ob die\nihrer Auffassung nach unzutreffenden Prospektangaben eingetreten seien. Damit machten sie in unzulässiger Weise ihr Erfüllungsinteresse geltend. Die von\nden Klägern angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der der\nGeschädigte ausnahmsweise am Vertrag festhalten und verlangen könne, so\ngestellt zu werden, als sei ihm bei Kenntnis der wahren Sachlage ein Vertragsschluss zu einem niedrigeren Preis gelungen, betreffe Kaufverträge über Gegenstände mit verhandelbarer Preisgestaltung und sei auf eine Kommanditbeteiligung nicht übertragbar. Die Beteiligungssumme der Kläger sei dadurch vorgegeben gewesen, dass damit das erforderliche Kommanditkapital aufzubringen gewesen sei, so dass die Kläger die Beteiligungen auch bei ihrer Ansicht\nnach richtiger Aufklärung nicht für einen geringeren finanziellen Aufwand hätten\nerwerben können. Vielmehr sei die von der Gesellschaft angestrebte Errichtung\ndes Windparks ohne Aufbringen des Beteiligungskapitals nicht oder nur mit an-\n\nderweitiger, ertragsmindernder Kapitalbeschaffung zu verwirklichen gewesen.\nIm Übrigen sei nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass die Beteiligungen\nder Kläger in gleicher Weise an Wert verlören, wie prognostizierte Erträge nicht\neinträten. Dagegen spreche die vertraglich vereinbarte Rückerstattung der Einlage in voller Höhe an die \"Kurzläufer\" nach Beendigung ihrer Beteiligung und\ndie Tatsache, dass die Kläger an ihren Beteiligungen festhalten wollten. Aus\ndenselben Erwägungen sei auch der Feststellungsantrag der Kläger unbegründet. Weil die Kläger ihre Beteiligungen nicht rückabwickeln wollten, könnten\nauch sich auf den Verbleib als Kommanditisten beziehende weitere Schäden\nnicht in erstattungsfähiger Weise auf den fehlerhaften Prospektangaben beruhen.\n\n7 II. Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht\nstand. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Kläger könnten im Rahmen\nder Prospekthaftung im weiteren Sinne grundsätzlich keinen Ersatz des von\nihnen behaupteten Minderwerts ihrer Kommanditbeteiligung verlangen, trifft\nnicht zu. Diese haben einen auf den Ersatz des Minderwerts ihrer Kommanditbeteiligung gerichteten Anspruch schlüssig dargelegt. Hieraus folgt, dass auch\ndie Abweisung der Feststellungsanträge rechtsfehlerhaft ist.\n\n8 1. Sind die Kläger - wovon revisionsrechtlich mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts zu ihren Gunsten auszugehen ist - durch entscheidungserhebliche Prospektfehler zum Beitritt zu der U. KG mit dem von\nihnen jeweils gezeichneten Anlagebetrag bewogen worden, können sie im\nRahmen der Prospekthaftung im weiteren Sinne grundsätzlich auch einen etwaigen Minderwert ihrer Kommanditbeteiligung als ersatzfähigen Schaden geltend\nmachen.\n\n9 a) Im Ausgangspunkt ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass ein Schadensersatzanspruch aus Prospekthaftung im weiteren\nSinne als Fall der Haftung wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten gemäß §§ 280, 311 Abs. 1 und 2, § 241 Abs. 2 BGB grundsätzlich nur auf\nErsatz des Vertrauensschadens, d.h. des negativen Interesses gerichtet ist. Der\nGeschädigte hat danach Anspruch auf Erstattung des Schadens, den er\ndadurch erlitten hat, dass er auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Prospektangaben vertraut hat. Er ist so zu stellen, wie er bei Offenbarung bzw. richtiger Darstellung der für seinen Vertragsschluss maßgeblichen Umstände stünde. Ein Anspruch auf das Erfüllungsinteresse kommt im Rahmen der Haftung\nwegen vorvertraglicher Pflichtverletzung nur ausnahmsweise unter der Voraussetzung in Betracht, dass ohne die haftungsbegründende Pflichtverletzung ein\nVertrag zu anderen, für den Geschädigten günstigeren Bedingungen mit einem\nDritten oder auch demselben Vertragspartner zustande gekommen wäre. Dies\nhat der Geschädigte darzulegen und zu beweisen (BGH, Urteil vom 6. Februar\n2018 - II ZR 17/17, ZIP 2018, 826 Rn. 9 mwN).\n\n10 b) Ein auf das Erfüllungsinteresse gerichteter Anspruch steht den Klägern danach nicht zu. Dass sie die Beteiligung bei ihrer Ansicht nach richtigen\nProspektangaben tatsächlich für eine geringere Einlage hätten zeichnen können, ist nicht festgestellt und wird von der Revision auch nicht geltend gemacht.\n\n11 c) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts können die Kläger als\nVertrauensschadensersatz aber nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung\nverlangen, sondern stattdessen an der Anlage festhalten und den Ersatz eines\netwaigen Minderwerts der Beteiligung im Zeichnungszeitpunkt wählen.\n\n12 aa) Der durch Verletzung von Mitteilungs- oder Aufklärungspflichten zum\nVertragsschluss veranlasste Geschädigte kann nach ständiger Rechtsprechung\n\ndes Bundesgerichtshofs im Rahmen des Vertrauensschadensersatzes zwischen zwei Möglichkeiten des Schadensausgleichs wählen. Er kann entweder\ndie Rückabwicklung des Vertrages verlangen oder stattdessen an dem Vertrag\nfesthalten und den Ersatz der durch das Verschulden des anderen Teils veranlassten Mehraufwendungen verlangen (sog. \"kleiner Schadensersatz\", vgl.\nBGH, Urteil vom 25. Mai 1977 - VIII ZR 186/75, BGHZ 69, 53, 56, 57 f.; Urteil\nvom 2. Juni 1980 - VIII ZR 64/79, ZIP 1980, 549, 550 f.; Urteil vom 8. Dezember\n1988 - VII ZR 83/88, NJW 1989, 1793, 1794; Urteil vom 2. Dezember 1991\n- II ZR 141/90, ZIP 1992, 324, 325; Urteil vom 11. Februar 1999 - IX ZR 352/97,\nZIP 1999, 574, 577; Urteil vom 6. April 2001 - V ZR 394/99, ZIP 2001, 1465,\n1468; Urteil vom 19. Mai 2006 - V ZR 264/05, BGHZ 168, 35 Rn. 21; Urteil vom\n6. Februar 2018 - II ZR 17/17, ZIP 2018, 826 Rn. 12). In diesem Fall wird der\nVertrag nicht angepasst, sondern der zu ersetzende Vertrauensschaden auf die\nberechtigten Erwartungen des Geschädigten reduziert, die durch den zustande\ngekommenen Vertrag nicht befriedigt werden (Urteil vom 6. Februar 2018\n- II ZR 17/17, ZIP 2018, 826 Rn. 12 mwN).\n\n13 bb) Die vorgenannten Grundsätze gelten auch für einen Anleger, der auf\ndem Kapitalmarkt unter Verletzung von Aufklärungspflichten bewogen wurde,\neiner Anlagegesellschaft als Gesellschafter oder über einen Treuhandkommanditisten beizutreten (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 2003 - II ZR 233/01,\nDStR 2003, 1494, 1495 f.; Urteil vom 2. Dezember 1991 - II ZR 141/90,\nZIP 1992, 324, 325). Danach steht einem Anleger, der für seine Kommanditbeteiligung wegen unzutreffender Prospektangaben einen überhöhten Einlagebetrag geleistet hat, bei Festhalten an seiner Beteiligung ein Anspruch auf Ersatz\ndes Betrags zu, um den der von ihm für die Beteiligung geleistete Betrag den\ntatsächlichen Wert seiner Beteiligung übersteigt (BGH, Urteil vom 6. Februar\n2018 - II ZR 17/17, ZIP 2018, 826 Rn. 15). Anderes ergibt sich auch nicht aus\n\nden vom Berufungsgericht angeführten Besonderheiten der originären Beteiligung der Kläger an einer Kommanditgesellschaft.\n\n14 (1) Dass die Beteiligungssumme der Kommanditisten durch die Mindestkommanditeinlage und das aufzubringende Kommanditkapital vertraglich vorgegeben war und das beabsichtigte Geschäftsmodell der Gesellschaft ohne die\nvorgegebene Beteiligung nicht oder nur mittels anderweitiger Finanzierung zu\nverwirklichen gewesen sein mag, steht dem Ersatz des Vertrauensschadens\ndurch Herabsetzung des Einlagebetrags nicht entgegen, weil der tatsächliche\nBeteiligungswert nur ein Rechnungsposten bei der Schadensberechnung ist\nund es unerheblich ist, ob die Kläger ihre Beteiligungen tatsächlich gegen Zahlung eines Betrags in der Höhe des von ihnen behaupteten geringeren Werts\nder Beteiligung hätten zeichnen können (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2018\n- II ZR 17/17, ZIP 2018, 826 Rn. 16 f.).\n\n15 (2) Eine teilweise Erstattung des Anlagebetrags als \"kleiner Schadensersatz\" würde auch nicht - wie das Landgericht angenommen hat - zu einem\nWiederaufleben der Kommanditistenhaftung der Kläger wegen teilweiser Rückerstattung ihrer Einlage gemäß § 172 Abs. 4 HGB führen, weil eine etwaige\nSchadensersatzzahlung der Beklagten keinen Einfluss auf das von den Klägern\nin voller Höhe eingebrachte und der U. KG weiterhin zur Verfügung stehende\nKommanditkapital hätte (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2018 - II ZR 17/17,\nZIP 2018, 826 Rn. 18).\n\n16 2. Ausgehend davon haben die Kläger einen ersatzfähigen Vertrauensschaden in Form des von ihnen behaupteten Minderwerts ihrer Beteiligung\nschlüssig dargetan.\n\n17 a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gehen die Kläger von\neinem \"Wert des Anlagebetrags\" von nur 46 % des Nennbetrags für sog. \"Lang-\n\nläufer\" und 39 % für sog. \"Kurzläufer\" aus. Im Hinblick auf die gewählte Formulierung bleibt unklar, ob damit der tatsächliche Wert oder der von den Klägern\nbehauptete Minderwert der Beteiligung gemeint ist. Da dem Tatbestand des\nangefochtenen Urteils im Umfang dieser Unklarheit keine Beweiskraft (§ 314\nZPO) und damit keine Bindungswirkung für das Revisionsverfahren (§ 559\nAbs. 1 ZPO) zukommt, kann der Senat auf die vom Berufungsgericht in Bezug\ngenommenen Schriftsätze der Parteien zurückgreifen (BGH, Urteil vom\n19. November 1998 - IX ZR 116/97, ZIP 1999, 33, 34; Urteil vom 22. September\n2010 - VIII ZR 285/09, NJW 2011, 143 Rn. 58; Urteil vom 9. November 2017\n- I ZR 164/16, WRP 2018, 77 Rn. 20). Aus der vom Landgericht konkret in Bezug genommenen Anlage K 3 erschließt sich zweifelsfrei, dass die Kläger den\nMinderwert der von ihnen eingegangenen Beteiligung beziffern.\n\n18 b) Die Kläger haben ihrer Darlegungslast genügt. Der Sachvortrag eines\nKlägers ist schlüssig, wenn er Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem\nRechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des\nKlägers entstanden erscheinen zu lassen (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2017\n- II ZR 88/16, ZIP 2018, 283 Rn. 9 mwN). Hier haben die Kläger den Minderwert\nihrer Beteiligung im Zeitpunkt der Zeichnung konkret beziffert, diese Behauptung mit Hilfe tabellarischer Berechnungen für beide Laufzeitmodelle näher erläutert und eine Zuordnung der im Einzelnen gerügten Prospektfehler zu den\nbehaupteten Mindereinnahmen der Fondsgesellschaft vorgenommen.\n\n19 c) Diese Berechnung der Kläger stellt keine verdeckte Geltendmachung\nihres Erfüllungsinteresses dar. Vielmehr handelt es sich um eine grundsätzlich\nmögliche Methode der Wertermittlung anhand des Ertragswerts der Beteiligung.\n\n20 Das Erfüllungsinteresse der Kläger bestünde in der Erstattung der Differenz zwischen den Erträgen der Beteiligung, die nach den - nach ihrer Behaup-\n\ntung unrichtigen - prospektierten Prognosen zu erwarten waren, und ihren tatsächlich erzielten Erträgen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2018 - II ZR 17/17,\nZIP 2018, 826 Rn. 26). Eine solche Ertragsdifferenz wird von den Klägern aber\nweder direkt, noch im Ergebnis mit ihrer Schadensberechnung geltend gemacht. Vielmehr haben die Kläger den von ihnen behaupteten Minderwert der\nBeteiligung anhand des Ertrags der Anlage nach den prospektierten Windenergie- und Ertragsprognosen einerseits sowie den nach ihrer Behauptung bei zutreffenden Prospektangaben im Zeitpunkt der Zeichnung tatsächlich zu erwartenden Ertragsergebnissen andererseits ermittelt. Dabei haben sie sich auch\nnicht - wie das Berufungsgericht meint - auf die Behauptung beschränkt, dass\nder Wert ihrer Beteiligungen im gleichen Verhältnis gemindert sei, wie die richtigerweise zu prospektierenden Ertragsprognosen hinter den prospektierten\nErwartungen zurückblieben. Vielmehr haben sie die jeweiligen Ertragsprognosen als wertbildenden Umstand ihrer Wertberechnung zugrunde gelegt und anhand dessen den Barwert ihrer Beteiligungen mittels des internen Zinsfußes der\nInvestition, den sie aus dem Prospekt errechnet haben, ermittelt.\n\n21 d) Dass es sich bei den prospektierten Prognosen um zukunftsorientierte\nInformationen handelt, bei denen der Prospektherausgeber grundsätzlich keine\nGewähr für den Eintritt der prognostizierten Entwicklung übernimmt, steht einer\nBerücksichtigung als wertbildenden Umstand nicht entgegen, weil die Prognosen ungeachtet dessen eine Bewertung der Rentabilität der Anlage, und damit\nauch ihres Werts als solchen, ermöglichen (BGH, Urteil vom 6. Februar 2018\n- II ZR 17/17, ZIP 2018, 826 Rn. 28).\n\n22 e) Ob die allein am Ertragswert ausgerichtete Bewertung im Fall einer\n- wie hier - unternehmerischen Beteiligung zutreffend ist, oder stattdessen ein\nevtl. Marktwert der Beteiligung auf dem Zweitmarkt zu ermitteln oder eine umfassende Bewertung der Vermögensanlage (etwa unter Berücksichtigung von\n\nAufwendungen und Steuern für das Unternehmen, steuerlicher Aspekte für die\nAnleger, damaligen Markterwartungen etc.) vorzunehmen wäre (vgl. BGH,\nUrteil vom 25. Mai 1977 - VIII ZR 186/75, BGHZ 69, 53, 58; Urteil vom 18. April\n2002 - IX ZR 72/99, ZIP 2002, 1144, 1149), ist keine Frage der Schlüssigkeit\ndes Klägervorbringens, sondern eine Frage der richtigen Berechnung des Minderwerts, die gegebenenfalls durch Hinzuziehung eines Sachverständigen zu\nklären wäre (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2018 - II ZR 17/17, ZIP 2018, 826\nRn. 29).\n\n23 f) Nach den bisherigen Feststellungen ist ein ersatzfähiger Schaden der\nKläger auch nicht aus den vom Berufungsgericht angeführten weiteren Gründen\nvon vorneherein auszuschließen.\n\n24 aa) Dass die Kläger, die sich als \"Kurzläufer\" an der U. KG beteiligt haben, vertragsgemäß bei Veräußerung ihrer Beteiligung zum 31. Dezember 2012\neinen zugesicherten Ablösebetrag von 106 % des Anlagebetrages erhalten haben bzw. erhalten konnten, steht einem Schaden in Form eines Minderwerts\nihrer Beteiligung nicht von vorneherein entgegen. Diese zugesicherte Ablösezahlung mag bei der Ermittlung des Beteiligungswerts zum Zeichnungszeitpunkt werterhöhend zu berücksichtigen sein. Das allein rechtfertigt aber noch\nnicht die Annahme, dass der Wert der Beteiligung als \"Kurzläufer\" deshalb\n- trotz der unterstellt zu erwartenden geringeren Ertragsfähigkeit der Gesellschaft - dem Wert der von den Anlegern erbrachten Einlageleistung entsprach\n(BGH, Urteil vom 6. Februar 2018 - II ZR 17/17, ZIP 2018, 826 Rn. 31). Diese\nSchlussfolgerung bedürfte konkreter Feststellungen dazu, ob eine etwaige\nWertminderung aufgrund der geringeren Ertragserwartungen durch die Zusage\nder Ablösung nebst Rendite wieder ausgeglichen wurde.\n\n25 bb) Gegen die Annahme eines erstattungsfähigen Schadens lässt sich\nauch nicht anführen, dass die Kläger an ihren Beteiligungen festhalten und keine Rückabwicklung verlangen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts\nlässt dies nicht den Rückschluss zu, dass ihre Beteiligungen offensichtlich nicht\nweniger wert sind als die von ihnen dafür aufgewandten Beträge. Es ist gerade\nInhalt des Rechts auf den \"kleinen Schadensersatz\", sich mit dem Minderwert\nder Beteiligung, d.h. auch mit einer etwaigen geminderten Rendite, abzufinden\nund lediglich den Ausgleich einer dadurch bedingten Überzahlung zum Zeichnungszeitpunkt zu verlangen (BGH, Urteil vom 6. Februar 2018 - II ZR 17/17,\nZIP 2018, 826 Rn. 32).\n\n26 3. Das Berufungsgericht hat hieran anknüpfend auch den Feststellungsantrag der Kläger zu Unrecht abgewiesen, weil die Abweisung allein auf der\nAnnahme beruht, dass die Kläger ihre Beteiligung nicht rückabwickeln wollen.\nFeststellungen zu der Frage, ob neben dem verfolgten Minderwert der Kommanditbeteiligungen noch weitere, bislang nicht bezifferbare Schäden in Betracht zu ziehen sind, hat das Berufungsgericht nicht getroffen.\n\n27 III. Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die\nSache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und\nAbs. 3 ZPO), damit es die zur Beurteilung der Begründetheit der Klage erforderlichen Feststellungen treffen kann.\n\nDrescher Born Sunder\n\nB. Grüneberg V. Sander\n\nVorinstanzen:\nLG Stade, Entscheidung vom 14.01.2016 - 3 O 8/14 -\nOLG Celle, Entscheidung vom 14.12.2016 - 9 U 34/16 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-09-25/ii-zr-27-17","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-09-25/ii-zr-27-17","retrieved":"2026-10-24 07:57:38.702872+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-09-25/ii-zr-27-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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