{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:250918UIIZR200.17.0","court":"BGH","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2018-09-25","aktenzeichen":"II ZR 200/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nII ZR 200/17 Verkündet am:\n25. September 2018\nGinter\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2018:250918UIIZR200.17.0\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 25. September 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher\nund die Richter Wöstmann, Born, Dr. Bernau sowie V. Sander\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten zu 2 wird das Urteil des\n19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom\n22. Mai 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben,\nals die Berufung der Beklagten zu 2 gegen das Urteil der\n27. Zivilkammer des Landgerichts München I vom\n25. November 2016 zurückgewiesen worden ist.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das\nBerufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Klägerin beteiligte sich mit Beitrittsvereinbarung vom 20. Januar\n2009 in Höhe von 50.000 € zuzüglich 5 % Agio an der H.\n\nGmbH & Co. KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft). Die Klägerin erhielt Ausschüttungen in einer Höhe von 17.259,35 €.\n\n2 Gegenstand der Fondsgesellschaft war der unmittelbare oder mittelbare\nErwerb, die Bebauung, die Herstellung, die langfristige Verwaltung, Bewirtschaftung und Vermietung von langlebigen Wirtschafts- und Investitionsgütern,\nsowie das langfristige Eingehen von Beteiligungen zu diesem Zweck, insbesondere die Beteiligung an der H.\nGmbH & Co. Beteiligungs-KG. Diese war mittelbar über die Eigentümerin beteiligt an dem Grundstück \"A. \", C. Luxemburg, einem\nBürokomplex mit ca. 75.000 m² Mietfläche bestehend aus fünf Gebäudeflügeln\nund dazugehörigen Tiefgaragen- und Außenstellplätzen. Der Komplex war zum\nZeitpunkt der Prospekterstellung im November 2008 zum Teil fertiggestellt und\nzum Teil noch im Bau. Die Klägerin war Kundin der ehemaligen Beklagten zu 1.\nDas vor der Anlage von Mitarbeitern der Beklagten zu 1 geführte Beratungsgespräch fand mit dem Ehemann der Klägerin statt. Die Beklagte zu 2 war Initiatorin, Anbieterin, Eigen- und Fremdkapitalvermittlerin des Fonds, sie hatte die\nKonzeption entwickelt, ihr oblag die Geschäftsbesorgung. Im Prospekt vom\n28. November 2008 hieß es:\n\n- im Kapitel \"Investitionsobjekt\" unter \"Anzahl Pkw-Stellplätze\":\n\n\"Rund 600 Tiefgaragen-Stellplätze …, rund 50 Außenstellplätze …, weitere Stellplätze in Planung.\",\n\n- im Kapitel \"Anlageziel und Anlagepolitik\":\n\n\"Behördliche Genehmigung\n\nSämtliche zur Erreichung der Anlageziele und der Anlagepolitik erforderlichen behördlichen Genehmigungen,\nliegen vor.\"\n\n3 Bei Prospekterstellung waren bereits 760 Stellplatzflächen vermietet,\nwobei 566 Tiefgaragenstellplätze genehmigt waren und weitere 84 Tiefgaragenstellplätze später genehmigt wurden. Baurechtlich genehmigungsfähig waren\ninsgesamt nur 650 Stellplätze. Tatsächlich wurden 1200 Tiefgaragenstellplätze\nund 500 Außenstellplätze errichtet. Die weiteren über die genehmigungsfähigen\nStellplätze hinausgehenden Bauanträge wurden abgelehnt.\n\n4 Das Landgericht hat die Beklagte zu 2 neben den ehemaligen Beklagten\nzu 1 und 3 unter anderem verurteilt, an die Klägerin 35.240,66 € nebst Zinsen\nZug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus dem Treuhandvertrag mit der\nH. GmbH über die Beteiligung der Klägerin an der Fondsgesellschaft sowie außergerichtliche Kosten zu\nzahlen.\n\n5 Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten zu 2 die Klage\nhinsichtlich der außergerichtlichen Kosten abgewiesen und im Übrigen ihre Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision\nverfolgt die Beklagte zu 2 ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage\nweiter, auch nachdem die Klägerin im Revisionsverfahren die Klage hinsichtlich\ndes Zahlungsantrags nebst Zinsen für erledigt erklärt hat, weil die ehemalige\nBeklagte zu 1 diese Forderung erfüllt habe.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n6 Die Revision der Beklagten zu 2 hat Erfolg.\n\n7 I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass die Beklagte zu 2 aus\nProspekthaftung im weiteren Sinne hafte. Sie habe besonderes persönliches\nVertrauen für sich in Anspruch genommen. Sie sei maßgebliche Initiatorin und\n\nProspektherausgeberin, der die Geschäftsbesorgung oblegen habe und die\nausweislich des Prospekts über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehend eine persönliche Gewähr für die Seriosität und ordnungsgemäße Vertragserfüllung übernommen habe. Sie habe auch ein eigenes wirtschaftliches\nInteresse an der Zeichnung durch die Anleger gehabt. Insbesondere habe sie\nim Prospekt gegenüber allen Anlageinteressenten die Verantwortung für den\nInhalt des Prospekts übernommen und unter anderem erklärt, dass ihres Wissens die Angaben im Prospekt richtig seien und keine wesentlichen Umstände\nausgelassen worden seien. Daran müsse sie sich festhalten lassen. Soweit die\nBeklagte zu 2 darauf abhebe, die Klägerin habe den Prospekt nicht erhalten,\ngreife dies nicht durch. Es reiche aus, dass der Prospekt entsprechend dem\nVertriebskonzept der Fondsgesellschaft vom Berater und Anlagevermittler als\nArbeitsgrundlage verwendet werde. Es könne offenbleiben, ob die Beklagte\nzu 2 daneben auch aus unerlaubter Handlung hafte.\n\n8 II. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes hält den Angriffen der\nRevision nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht angeführten Begründung\nkann eine Haftung der Beklagten zu 2 aus Prospekthaftung im weiteren Sinne\nals Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss nach\n§ 280 Abs. 1, Abs. 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 und Abs. 3 BGB nicht\nangenommen und die Erledigung des Zahlungsantrags nicht festgestellt werden.\n\n9 1. Eine Haftung der Beklagten zu 2 aus Verschulden bei Vertragsschluss\nals Vertreter, Dritter oder Sachwalter wegen der Inanspruchnahme besonderen\npersönlichen Vertrauens kommt nicht in Betracht.\n\n10 a) Aus Prospekthaftung im weiteren Sinne haftet nur derjenige, der Vertragspartner des Anlegers geworden ist oder hätte werden sollen. Ausnahms-\n\nweise kann daneben der für den Vertragspartner auftretende Vertreter, Vermittler oder Sachwalter in Anspruch genommen werden, wenn er im besonderen Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat (BGH, Urteil vom\n23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 23; Beschluss vom 25. Juni\n2009 - III ZR 222/08, juris Rn. 8; Urteil vom 22. Oktober 2015 - III ZR 265/14,\njuris Rn. 15). Für die Annahme eines besonderen persönlichen Vertrauens ist\ndabei erforderlich, dass der Anspruchsgegner eine über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehende persönliche Gewähr für die Seriosität und ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags übernommen hat. Anknüpfungspunkt der\nProspekthaftung im weiteren Sinne ist dementsprechend nicht die Verantwortlichkeit für einen fehlerhaften Prospekt, sondern eine selbständige Aufklärungspflicht als Vertragspartner oder Sachwalter aufgrund persönlich in Anspruch\ngenommenen - eben nicht nur typisierten - besonderen Vertrauens, zu deren\nErfüllung er sich des Prospekts bedient (BGH, Urteil vom 23. April 2012\n- II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 23; Urteil vom 22. Oktober 2015\n- III ZR 265/14, juris Rn. 15). Die Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens\nkann auch dann vorliegen, wenn der Vertreter die Verhandlungen nicht selbst\nführt, sondern von einem anderen für sich führen lässt und dem Vertragspartner\ngegenüber als die Person erscheint, von deren Entscheidung der Abschluss\ndes Vertrages abhängt (BGH, Urteil vom 4. Mai 2004 - XI ZR 41/03,\nNJW-RR 2005, 23, 25 mwN).\n\n11 Gesellschaftsrechtliche Beteiligungen und eine hierdurch begründete\n\"Schlüsselstellung\" können Umstände sein, die im Rahmen der Prospekthaftung im engeren Sinne zu berücksichtigen sind. Eine Prospekthaftung im weiteren Sinne vermögen sie jedoch nicht zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom\n22. Oktober 2015 - III ZR 265/14, juris Rn. 16). Zur Annahme einer Prospekthaftung im weiteren Sinne reicht es auch nicht aus, dass der Name des in Anspruch Genommenen in einem Prospekt mehrfach an prominenter Stelle (zum\n\nBeispiel auf dem Deckblatt) genannt wird. Eine werbemäßige Nennung des\nNamens genügt nicht für eine Prospekthaftung im weiteren Sinne (BGH, Urteil\nvom 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 26).\n\n12 b) Die Beklagte zu 2 ist nicht als Vertreterin aufgetreten und hat keinen\nunmittelbaren Kontakt zur Klägerin oder ihrem Ehemann gehabt. Neben dem\nfehlenden persönlichen Kontakt hatte die Beklagten zu 2 auch keine Stellung,\nnach der sie in eine Vertragsbeziehung zum Anleger trat, weil sie dessen Beitritt\nim Namen der Fondsgesellschaft zu bewirken gehabt hätte (vgl. BGH,\nBeschluss vom 25. Juni 2009 - III ZR 222/08, juris Rn. 8). Es hätte auch zu\neiner Beeinflussung der Vertragsverhandlungen aufgrund des persönlichen in\nAnspruch genommenen Vertrauens gekommen sein müssen (vgl. BGH, Urteil\nvom 24. April 1978 - II ZR 172/76, BGHZ 71, 284, 287), woran es ebenfalls\nfehlt.\n\n13 Die vom Berufungsgericht angesprochenen Erklärungen der Beklagten\nzu 2 im Fondsprospekt können hier schon deshalb nicht für die Begründung\neines besonderen persönlichen Vertrauens als Dritter oder Sachwalter herangezogen werden, da diese nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der\nKlägerin nicht bekannt geworden sind. Die Klägerin oder ihr Ehemann haben\ndanach den Prospekt vor der Anlageentscheidung nicht zur Kenntnis genommen. Dass die Erklärungen der Beklagten zu 2 im Prospekt im Gespräch des\nEhemanns der Klägerin mit den Mitarbeitern der ehemaligen Beklagten zu 1\nerwähnt wurden, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und macht die\nRevisionserwiderung nicht geltend. Die Klägerin ist jedoch für die Voraussetzungen einer Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss darlegungs- und\nbeweisbelastet (BGH, Urteil vom 19. September 2006 - XI ZR 204/04,\nBGHZ 169, 109 Rn. 43; Urteil vom 17. Oktober 1983 - II ZR 146/82, NJW 1984,\n866, 867).\n\n14 Die Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens kann auch\nnicht darauf gestützt werden, dass der Fondsprospekt Grundlage des Beratungsgesprächs mit der ehemaligen Beklagten zu 1 gewesen sei. Nach der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht es der Lebenserfahrung,\ndass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich wird. Diese\nRechtsprechung bezieht sich jedoch nur auf Prospektfehler (BGH, Urteil vom\n3. Dezember 2007 - II ZR 21/06, ZIP 2008, 412 Rn. 16; Urteil vom 14. Juli 2003\n- II ZR 202/02, DStR 2003, 1760, 1762; Urteil vom 29. Mai 2000 - II ZR 280/98,\nZIP 2000, 1296, 1298). In diesen Fällen reicht es für die haftungsbegründende\nKausalität aus, dass der Prospekt entsprechend dem Vertriebskonzept der\nFondsgesellschaft von den Anlagevermittlern als Arbeitsgrundlage verwendet\nwird, weil dann die Anleger auf andere als die im Prospekt genannten Risiken\nnicht hingewiesen werden konnten (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2007\n- II ZR 21/06, ZIP 2008, 412 Rn. 17). Die Grundsätze über die Beeinflussung\nder Anlageentscheidung aufgrund von Prospektfehlern, auch wenn dieser nicht\nzur Kenntnis genommen worden ist, können nicht auf Ausführungen im Prospekt übertragen werden, die unter dem Gesichtspunkt der Inanspruchnahme\npersönlichen Vertrauens zu bewerten sind (BGH, Urteil vom 17. Juli 2018\n- II ZR 13/17, juris Rn. 16). Es kann deshalb nach der Lebenserfahrung nicht\ndavon ausgegangen werden, dass die Erklärungen der Beklagten zu 2, die das\nBerufungsgericht als Garantieerklärung bewertet hat, in das Aufklärungsgespräch eingeflossen sind und die Anlageentscheidung der Klägerin beeinflusst\nhaben.\n\n15 2. Eine Haftung der Beklagten zu 2 als Dritte wegen Verschuldens bei\nVertragsverhandlungen, die nicht Vertragspartner selbst werden sollte, wegen\neines eigenen wirtschaftlichen Interesses am Vertragsschluss scheidet auch\naus. Eine solche Haftung kann in Betracht kommen, wenn der Dritte als Vertreter aufgetreten ist, er der eigentliche Vertragsinteressent war und somit nur aus\n\nformalen Gründen nicht selbst als Vertragspartner, sondern als Vertreter aufgetreten ist. Nicht ausreichend ist dabei ein lediglich mittelbares wirtschaftliches\nInteresse, das sich nur in der Allein- oder Mehrheitsgesellschafterstellung des\nVertreters oder Dritten erschöpft (BGH, Urteil vom 7. November 1994\n- II ZR 108/93, ZIP 1995, 211, 212; Urteil vom 6. Juni 1994 - II ZR 292/91,\nBGHZ 126, 181, 183 f.; Urteil vom 23. Oktober 1985 - VIII ZR 210/84, ZIP 1986,\n26, 28; Urteil vom 4. Mai 1981 - III ZR 193/80, ZIP 1981, 1076, 1077). Unbeschadet des Umstands, dass die Beklagte zu 2 nicht gegenüber der Klägerin\noder ihrem Ehemann als Vertreterin aufgetreten ist, reicht insoweit ihre Stellung\nals Alleingesellschafterin der Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft\nzur Begründung einer Haftung nach § 311 Abs. 2 oder Abs. 3 BGB wegen wirtschaftlichen Eigeninteresses nicht aus.\n\n16 III. Das Berufungsurteil ist aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil die Sache noch\nnicht zur Endentscheidung reif ist (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3\nZPO). Das Berufungsgericht hat die im Verfahren angesprochene deliktische\nHaftung der Beklagten zu 2 bislang offengelassen und wird deren Prüfung\nnachzuholen haben.\n\nDrescher Wöstmann Born\n\nBernau V. Sander\n\nVorinstanzen:\nLG München I, Entscheidung vom 25.11.2016 - 27 O 19360/15 -\nOLG München, Entscheidung vom 22.05.2017 - 19 U 4741/16 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-09-25/ii-zr-200-17","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-09-25/ii-zr-200-17","retrieved":"2026-10-24 07:57:38.596647+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-09-25/ii-zr-200-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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