{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:250918BXIZB7.17.0","court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2018-09-25","aktenzeichen":"XI ZB 7/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nXI ZB 7/17\n\nvom\n\n25. September 2018\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2018:250918BXIZB7.17.0\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2018 durch\nden Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und\nDr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des\n12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Dezember\n2016 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.\n\nDer Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 15.656,81 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Kläger nimmt die beklagte Bank nach dem Widerruf seiner auf den\nAbschluss von zwei Darlehensverträgen gerichteten Willenserklärungen auf\nRückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Anspruch.\n\n2 Der Kläger und seine damalige Lebensgefährtin schlossen im März 2006\nmit der Beklagten zwei Darlehensverträge. Am 16./21. Januar 2012 vereinbarten die Vertragsparteien die vorzeitige Aufhebung der Darlehensverträge zum\n31. Januar 2012 gegen Zahlung von 211.280,82 €. In diesem Betrag war eine\nVorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 15.656,81 € enthalten. Unter dem\n19. März 2015 widerrief der Kläger seine auf Abschluss der Darlehensverträge\ngerichteten Willenserklärungen.\n\n3 Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe keinen Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 BGB auf Erstattung der Vorfäl-\n\nligkeitsentschädigung. Diese habe der Beklagten aufgrund der Vertragsaufhebung vom 21. Januar 2012 gemäß § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB zugestanden. Auf\neinen auf dem Widerruf beruhenden Erstattungsanspruch habe der Kläger verzichtet. Nach der in der Aufhebungsvereinbarung enthaltenen Abgeltungsklausel, die AGB-rechtlichen Wirksamkeitsbedenken nicht begegne, seien mit dem\nAbschluss der Aufhebungsvereinbarung alle Ansprüche auf Rückzahlung der\ndarin genannten Beträge abgegolten. Ungeachtet dessen fehle es an einem\nwirksamen Widerruf des Klägers. Sein Widerrufsrecht sei verwirkt.\n\n4 In der Berufungsbegründung wendet sich der Kläger unter Zitierung des\nSenatsurteils vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105 ff. gegen die\nAuffassung des Landgerichts, das Widerrufsrecht des Klägers sei verwirkt. Im\nÜbrigen stellt er das landgerichtliche Urteil in vollem Umfang zur Überprüfung\ndurch das Berufungsgericht und nimmt auf sein gesamtes erstinstanzliches\nVorbringen Bezug.\n\n5 Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers durch den angefochtenen Beschluss als unzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründung nicht\nden Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genüge. Soweit der Kläger sich gegen die Bejahung der Verwirkung durch das Landgericht wende, fehle es an einer auf den konkreten Streitfall zugeschnittenen Berufungsbegründung. Außerdem genüge die Berufungsbegründung nicht dem Erfordernis, im\nFall mehrerer voneinander unabhängiger, selbständig tragender rechtlicher Erwägungen des Vordergerichts jede tragende Erwägung anzugreifen. Die Berufungsbegründung befasse sich in keiner Weise mit der tragenden Erwägung\ndes Landgerichts, die Parteien hätten einvernehmlich eine Aufhebung der\nstreitgegenständlichen Darlehensverträge vereinbart und sodann über mehr als\ndrei Jahre hinweg die aus der Aufhebungsvereinbarung sich ergebenden Pflichten beiderseitig erfüllt, ehe der Widerruf erklärt worden sei.\n\n6 Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers.\n\nII.\n\n7 Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.\n\n8 Die Rechtsbeschwerde ist zwar kraft Gesetzes (§ 574 Abs. 1 Satz 1\nNr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) statthaft, im Übrigen aber unzulässig. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts\n(§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO), weil das Berufungsgericht § 520 Abs. 3 Satz 2\nNr. 2 ZPO rechtsfehlerfrei angewendet hat und der Kläger weder in seinem Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m.\ndem Rechtsstaatsprinzip) noch in seinem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt ist.\n\n9 1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung\ndie Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers\ndie Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche\nbestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft\nund welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt (BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 2004 - VIII ZB 29/04, NJW-RR 2004,\n1716, vom 27. Mai 2008 - XI ZB 41/06, WM 2008, 1810 Rn. 11, vom 12. Mai\n2009 - XI ZB 21/08, juris Rn. 13, vom 1. März 2011 - XI ZB 26/08, juris Rn. 11\nund vom 11. Oktober 2016 - XI ZB 32/15, NJW-RR 2017, 365 Rn. 9, jeweils\nmwN).\n\n10 Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander\nunabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die\nBerufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen. Andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (BGH, Beschluss vom 25. November\n1999 - III ZB 50/99, BGHZ 143, 169, 171, Urteil vom 27. November 2003\n- IX ZR 250/00, WM 2004, 442, Beschlüsse vom 18. Oktober 2005 - VI ZB\n81/04, NJW-RR 2006, 285 und vom 12. Mai 2009 - XI ZB 21/08, juris Rn. 13,\njeweils mwN).\n\n11 Dabei reicht es nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf\ndas Vorbringen erster Instanz zu verweisen (Senatsbeschlüsse vom\n23. Oktober 2012 - XI ZB 25/11, NJW 2013, 174 Rn. 10 und vom 11. Oktober\n2016 - XI ZB 32/15, NJW-RR 2017, 365 Rn. 11, jeweils mwN).\n\n12 2. Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung des Klägers\nnicht.\n\n13 a) Der Kläger hat mit seiner Berufungsbegründung die selbständig tragende Begründung des Landgerichts, der Beklagten stehe die Vorfälligkeitsentschädigung aufgrund der Vertragsaufhebung vom 21. Januar 2012 zu, der Kläger habe auf einen Anspruch auf Erstattung verzichtet, nicht angegriffen. Die\nBerufungsbegründung geht auf diese Ausführungen des landgerichtlichen Urteils nicht ein.\n\n14 b) Dass in der Berufungsbegründung das Urteil des Landgerichts in vollem Umfang zur Überprüfung gestellt und auf das gesamte erstinstanzliche\nVorbringen verwiesen wird, reicht nicht aus. Die Berufungsbegründung muss\nvielmehr auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein (Senatsbeschlüsse vom\n27. Mai 2008 - XI ZB 41/06, WM 2008, 1810 Rn. 11, vom 12. Mai 2009 - XI ZB\n\n21/08, juris Rn. 13, vom 1. März 2011 - XI ZB 26/08, juris Rn. 11 und vom\n23. Oktober 2012 - XI ZB 25/11, NJW 2013, 174 Rn. 10). Deswegen erfüllen\nallgemeine Redewendungen, wie hier von der Überprüfung des Urteils in vollem\nUmfang, ebenso wenig wie ein pauschaler Verweis auf das Vorbringen erster\nInstanz die Voraussetzungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO (Senatsbeschlüsse vom 23. Oktober 2012 - XI ZB 25/11, NJW 2013, 174 Rn. 10 und vom\n11. Oktober 2016 - XI ZB 32/15, NJW-RR 2017, 365 Rn. 18, jeweils mwN).\n\n15 c) Diese Anforderungen an die Berufungsbegründung verletzen den Kläger weder in seinem Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz\n(Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) noch in seinem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Das\nBegründungserfordernis des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO ist sachlich gerechtfertigt, da es der Verfahrenskonzentration dient, indem es den Berufungsführer anhält, die angegriffene Entscheidung nicht nur im Ergebnis, sondern in\nder konkreten Begründung zu überprüfen und im Einzelnen darauf hinzuweisen,\nin welchen Punkten und mit welchen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten wird. Dies stellt anwaltlich vertretene Parteien, wie hier den\nKläger, vor keine erheblichen oder gar unzumutbaren Anforderungen (vgl.\nBVerfG, NJW-RR 2002, 135 f. zu der Vorgängerregelung des § 519 Abs. 3\nNr. 2 ZPO; Senatsbeschlüsse vom 23. Oktober 2012 - XI ZB 25/11, NJW 2013,\n174 Rn. 18 und vom 11. Oktober 2016 - XI ZB 32/15, NJW-RR 2017, 365\nRn. 19).\n\n16 3. Ob die Berufungsbegründung, wie das Berufungsgericht meint, auch\ndeshalb den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, weil sie, soweit sie sich\nauf die Ausführungen des Landgerichts zur Verwirkung bezieht, nicht hinreichend auf den konkreten Streitfall zugeschnitten ist, bedarf somit keiner Entscheidung.\n\nEllenberger Joeres Matthias\n\nMenges Dauber\n\nVorinstanzen:\nLG Bonn, Entscheidung vom 15.07.2016 - 3 O 431/15 -\nOLG Köln, Entscheidung vom 22.12.2016 - 12 U 74/16 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-09-25/xi-zb-7-17","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 490","ref_norm":"490","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-09-25/xi-zb-7-17","retrieved":"2026-10-24 08:02:04.669655+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-09-25/xi-zb-7-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"11. 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