{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:250918BSTB40.18.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2018-09-25","aktenzeichen":"StB 40/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nStB 40/18\n\nvom\n25. September 2018\nin dem Ermittlungsverfahren\ngegen\n\nalias:\nalias:\nalias:\n\nwegen Verdachts der Begehung von Kriegsverbrechen\n(§ 8 Abs. 1 Nr. 3 VStGB)\n\nhier: Beschwerde des Beschuldigten vom 13. August 2018 gegen\nden Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs\nvom 20. Juni 2018\n\nECLI:DE:BGH:2018:250918BSTB40.18.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschuldigten und seines Verteidigers am 25. September 2018 gemäß § 304 Abs. 5\nStPO beschlossen:\n\nDie Beschwerde des Beschuldigten gegen den Haftbefehl des\nErmittlungsrichters beim Bundesgerichtshof vom 20. Juni 2018\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Beschuldigte wurde am 20. Juni 2018 vorläufig festgenommen und\nbefindet sich aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof vom selben Tage (4 BGs 122/18) in Untersuchungshaft.\n\n2 Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe in\nder Zeit zwischen dem 1. Januar 2012 und dem 20. Januar 2013 in der Provinz\nEdlib in Nordsyrien in zwei Fällen eine nach dem humanitären Völkerrecht zu\nschützende Person grausam oder unmenschlich behandelt, indem er ihr erhebliche körperliche oder seelische Leiden zugefügt, insbesondere sie gefoltert habe (strafbar als Kriegsverbrechen gegen Personen nach § 8 Abs. 1 Nr. 3\n\nVStGB, § 25 Abs. 2, § 53 StGB), wobei er in einem Fall gemeinschaftlich handelte (§ 25 Abs. 2 StGB).\n\nII.\n\n3 Die Beschwerde ist unbegründet.\n\n4 1. Der Beschuldigte ist der ihm zur Last gelegten Taten dringend verdächtig.\n\n5 a) Nach dem bisherigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden\nTatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:\n\n6 aa) Die seit Februar 2011 in Syrien gegen die Regierung des Staatspräsidenten Bashar al-Assad schwelenden Proteste eskalierten ab dem\n15. März 2011 aufgrund des repressiven und gewaltsamen Vorgehens syrischer Sicherheitskräfte, der Milizen und der Armee gegen Demonstranten und\nOppositionelle. Die dadurch bewirkte Militarisierung der Protestbewegung entwickelte sich zu einem bewaffneten Aufstand, der Anfang 2012 schließlich weite\nTeile des Landes erfasste und sich zu einem großflächigen Bürgerkrieg ausweitete. Spätestens seit dieser Zeit herrschte in Syrien ein nichtinternationaler\nbewaffneter Konflikt.\n\n7 Zu Beginn des Bürgerkriegs trat auf Seiten der bewaffneten Opposition\ndie sogenannte Freie Syrische Armee (im Folgenden: FSA) als Hauptakteur in\nErscheinung, die als Dachvereinigung eine Vielzahl inhomogener Kampfverbände und Gruppierungen mit unterschiedlichsten Motivationslagen zu vertre-\n\nten versuchte. Die unter ihrem Verbund agierenden Milizen verfolgten teilweise\nsehr unterschiedliche Interessen und Ideologien und begannen bereits zu\neinem frühen Zeitpunkt des Aufstands damit, sich auch untereinander zu\nbekämpfen. Im Laufe einer zunehmenden Radikalisierung der nichtstaatlichen\nGewaltakteure, unter anderem auch von Gruppierungen, die sich zunächst der\nFSA angeschlossen hatten, wurde diese ab dem Jahr 2013 von nunmehr dominierenden islamistischen Milizen - unter anderem von der \"Jabhat al-Nusra\" und\ndem sogenannten Islamischen Staat - bekämpft und aus großen Teilen der von\nihr bis dahin kontrollierten Gebiete verdrängt.\n\n8 Im Rahmen der intensiv geführten kriegerischen Auseinandersetzungen\nwurden in zunehmendem Maße von allen Konfliktparteien gravierende Verletzungen des humanitären Völkerrechts begangen, unter anderem schwerste\nVerbrechen gegen nicht an den Kampfhandlungen beteiligte Personen.\n\n9 bb) Der Beschuldigte gehörte der FSA an und nutzte die durch den militärischen Einsatz seiner Gruppierung gewonnene Herrschaftsgewalt sowie die\nBürgerkriegswirren aus, um zwei bislang unbekannte Personen in der Region\nJabal az-Zawiya in Syrien zu foltern. Diese Personen gehörten als sogenannte\n\"Schabih\" zu irregulär bewaffneten Gruppen, die auf Seiten der syrischen\nRegierung kämpften; sie waren von der Gruppierung um den Angeklagten\ngefangen genommen worden.\n\n10 (1) An einem bislang nicht näher bestimmten Tag zwischen dem\n1. Januar 2012 und dem 20. Januar 2013 schlug der Beschuldigte in einem\nRaum eine bislang unbekannte Person, welche unterhalb einer Tafel lag bzw.\nkniete und nur mit einer Unterhose bekleidet war, mehrfach mit einem seilartigen flexiblen Gegenstand; dieser war in der Mitte aus mehreren Strängen\n\ngeflochten und lief an einem Ende in einer Schlinge aus. Der Beschuldigte trug\ndabei ein violettes kariertes Tuch (\"Kufiya\", umgangssprachlich: \"Palästinenser-Tuch\"), eine Tarnhose und ein blaues T-Shirt mit der Aufschrift \"SCARFACE\".\nDie von ihm und zwei hinzukommenden Männern mit Schlägen und Tritten traktierte Person flehte um Gnade und schrie vor Schmerzen. Der Beschuldigte und\nseine Mittäter stellten dem Mann Fragen und beschimpften ihn. So fragten sie\nihn unter anderem: \"Wer ist Bashar? Was macht er?\", womit sie den Präsidenten Bashar al-Assad meinten. Das Opfer entgegnete, um die Angreifer zu\nbeschwichtigen: \"Bashar ist ein Hurensohn, Hurensohn, Hurensohn\". Auf die\nweitere Frage \"Und Du, was bist Du?\" entgegnete er: \"Ich bin auch ein Hurensohn.\"\n\n11 (2) In gleicher Weise schlug der Beschuldigte mit demselben Gegenstand eine andere Person, wobei er dieselbe Kleidung trug. Auch dieser Mann\nwar nur mit einer Unterhose bekleidet und drückte sich ängstlich an die Fensterfront des Raumes. Die geschlagene Person hatte sich das Konterfei des 1994\nverstorbenen Bruders Basil al-Assad des Präsidenten Bashar al-Assad auf die\nSchulter tätowieren lassen. Auf die Schläge und Fragen des Beschuldigten\nmusste das Opfer erklären, dass es sich bei seinen Tätowierungen um \"Basil,\nder Esel\" und \"Bashar, das Schaf\" handele.\n\n12 Der Beschuldigte ließ beide Folterungen filmen; die Videos wurden unter\nden Accounts und am 20. Januar 2013 im\nInternet veröffentlicht. Sie waren unter dem Titel \"Ein Mitglied der Schahiba-Miliz fällt in die Hände der Freien Armee in der Region des Berges Zawiya\"\n(Teil 1) bzw. \"Ein niederträchtiger Schabih fällt in die Hände der Helden der\nFreien Armee in der Region des Berges Zawiya\" (Teil 2) im Internetportal\n\"Youtube\" zugänglich.\n\n13 b) Der dringende Tatverdacht beruht vornehmlich auf der geständigen\nEinlassung des Beschuldigten bei seiner polizeilichen Vernehmung am\n20. Juni 2018.\n\n14 aa) Dieses Geständnis hat der Vernehmungsbeamte B. in seinem\nVermerk zum Vernehmungsprotokoll vom 20. Juni 2018 festgehalten. Danach\nhat der Beschuldigte die Frage des Polizeibeamten, ob er das Video kenne,\nebenso bejaht wie die Frage, ob er die Person sei, die im Video schlage. Dass\nder Beschuldigte diese beiden Fragen bejahte, haben der Polizeioberkommissar B. und der nach der Belehrung hinzutretende Kriminaloberkommissar\nC. bei ihren richterlichen Vernehmungen im Vorführungstermin zur Haftbefehlseröffnung bestätigt. Zudem äußerte der Beschuldigte in seiner polizeilichen\nVernehmung, dass er das in den beiden Videos zu erkennende blaue T-Shirt\nnicht mehr besitze.\n\n15 bb) Auf etwaige Unzulänglichkeiten des polizeilichen Vernehmungsprotokolls (§ 168b Abs. 2 Satz 1, § 168a StPO), auf die der Beschuldigte seine\nBeschwerde im Wesentlichen stützt, kann er sich nach derzeitigem Ermittlungsstand nicht mit Erfolg berufen:\n\n16 (1) Freilich legt bereits der Wortlaut des Vernehmungsprotokolls ein\nGeständnis des Beschuldigten nahe. Denn die Angabe des Beschuldigten, dass\ner die Situation auf der ersten Videosequenz kenne, kann ihrem Sinnzusammenhang nach nur dahin verstanden werden, dass er die dort ersichtliche\nschlagende Person sei. Anderes ergibt nach Eröffnung des Tatvorwurfs in der\npolizeilichen Vernehmung keinen Sinn, insbesondere nicht etwa ein Bekunden,\ndass er gleichsam zufällig das in Rede stehende Video kenne.\n\n17 (2) Jedenfalls ziehen etwaige Unklarheiten des Vernehmungsprotokolls\nkein Verwertungsverbot bezüglich der Angaben des Beschuldigten, die er bei\nseiner polizeilichen Vernehmung gemacht hat, nach sich. Wie einem richterlichen Vernehmungsprotokoll im Ermittlungsverfahren kommt erst recht dem\npolizeilichen Vernehmungsprotokoll nicht die Beweiskraft des § 274 StPO zu\n(vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 1997 - 2 StR 130/97, NStZ 1997, 609, 610; zum\nrichterlichen Vernehmungsprotokoll vgl. BGH, Urteile vom 17. Februar 1976\n- 1 StR 863/75, BGHSt 26, 281, 282 ff.; vom 12. Mai 1992 - 1 StR 29/92,\nBGHR StPO § 274 Beweiskraft 14; Beschluss vom 18. Januar 1995 - 3 StR\n580/94, BGHR StPO § 274 Beweiskraft 17). Ohnehin wird kein Wortlaut-, sondern ein Inhaltsprotokoll geführt (vgl. § 168b Abs. 1 StPO: \"Ergebnis\"). Erweist\nsich ein Vernehmungsprotokoll als unzulänglich, ist sein Beweiswert gemindert;\nes ist jedoch dem Gegenbeweis im Freibeweisverfahren zugänglich (vgl.\nLR/Erb, StPO, 26. Aufl., § 168a Rn. 56). Nach alledem ist die verkürzte Wiedergabe der Einlassung des Beschuldigten im Vernehmungsprotokoll, dass er die\nSituation kenne, bei Heranziehung des ergänzenden Vermerks und der Zeugenaussagen dahin zu verstehen, dass der Beschuldigte eingeräumt hat, die\nauf dem Video erkenntliche Person mit dem blauen T-Shirt zu sein.\n\n18 cc) Angesichts der übereinstimmenden Umstände und der Bekleidung\ndes Schlagenden im zweiten Video handelt es sich auch dabei um den\nBeschuldigten.\n\n19 c) Danach hat sich der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit in zwei\nFällen wegen der Begehung eines Kriegsverbrechens gegen Personen nach\n§ 8 Abs. 1 Nr. 3 VStGB, § 53 StGB strafbar gemacht.\n\n20 aa) Bei den im Tatzeitraum in Syrien stattfindenden Kämpfen zwischen\nder staatlichen Syrischen Armee und oppositionellen Gruppierungen handelte\nes sich um einen nichtinternationalen bewaffneten Konflikt im Sinne des § 8\nAbs. 1 VStGB. Maßgebend für die Annahme eines bewaffneten Konflikts ist der\nEinsatz von Waffengewalt, die einer der beteiligten Konfliktparteien zuzurechnen ist (BGH, Beschluss vom 17. Juni 2010 - AK 3/10, BGHSt 55, 157, 166).\nWährend ein internationaler bewaffneter Konflikt die Anwendung von Waffengewalt zwischen Staaten voraussetzt, sind unter einem nichtinternationalen\nbewaffneten Konflikt solche Auseinandersetzungen zu verstehen, bei denen\nStreitkräfte innerhalb eines Staates gegen organisierte bewaffnete Gruppen\noder solche Gruppen untereinander kämpfen, sofern die Kampfhandlungen von\neiner gewissen Dauer und Intensität sind. Die Erfordernisse einer gewissen\nOrganisationsstruktur der betreffenden Gruppen sowie der Intensität und Dauer\nder bewaffneten Auseinandersetzungen stellen sicher, dass bloße innere Unruhen, Spannungen, Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere\nähnliche Handlungen nicht als bewaffnete Konflikte eingestuft werden (BGH,\nBeschluss vom 17. November 2016 - AK 54/16, juris Rn. 23 mwN). Die Auseinandersetzungen zwischen der FSA und der Regierung unterfallen einem solchen nichtinternationalen bewaffneten Konflikt (BGH, Beschluss vom\n17. November 2016 - AK 54/16, juris Rn. 24).\n\n21 bb) Bei den Geschädigten handelte es sich um nach dem humanitären\nVölkerrecht zu schützende Personen (§ 8 Abs. 6 Nr. 2, 3 VStGB). Danach sind\nsolche Personen nach dem humanitären Völkerrecht zu schützen, die nicht\nunmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen und sich in der Gewalt der gegnerischen Partei befinden. Angehörige der Streitkräfte und Kämpfer der gegnerischen Partei unterfallen § 8 Abs. 6 Nr. 3 VStGB, wenn sie die Waffen\ngestreckt haben oder in sonstiger Weise wehrlos sind. Zum Zeitpunkt der Miss-\n\nhandlungen waren die beiden Betroffenen wehrlos; sie standen, wie sich aus\nden Fragen und Antworten und im zweiten Fall zudem aus der Tätowierung\nerschließt, offensichtlich im Lager der Regierungspartei.\n\n22 cc) Es besteht der dringende Tatverdacht, dass der Beschuldigte die\nGeschädigten durch Zufügen erheblicher körperlicher Leiden unmenschlich\nbehandelte. Das Tatbestandsmerkmal ist weit auszulegen: Es erfasst das Zufügen erheblicher körperlicher oder seelischer Schäden oder Leiden; die Erheblichkeit ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles zu beurteilen,\ninsbesondere der Art der Handlung sowie ihres Kontextes. Das Ausmaß der\nBeeinträchtigung muss über dasjenige einer körperlichen Misshandlung im\nSinne der einfachen Körperverletzung von § 223 StGB deutlich hinausgehen\n(BGH, Beschluss vom 17. November 2016 - AK 54/16, juris Rn. 27). Das ist hier\nauf der Grundlage des gegenwärtigen Sachstandes, wie er sich insbesondere\naus den beiden Videos ergibt, der Fall. Der Beschuldigte hielt die Geschädigten, die unbekleidet waren, unter unwürdigen Umständen fest und misshandelte\nsie mit den Schlägen in erniedrigender Weise brutal.\n\n23 dd) Die Taten sind auch im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt begangen worden. Der insoweit erforderliche funktionale Zusammenhang\nist gegeben, wenn das Vorliegen des bewaffneten Konflikts für die Fähigkeit\ndes Täters, das Verbrechen zu begehen, für seine Einstellung zur Tatbegehung, für die Art und Weise der Begehung oder für den Zweck der Tat von\nwesentlicher Bedeutung war; die Tat darf nicht lediglich \"bei Gelegenheit\" des\nbewaffneten Konflikts begangen werden. Eine Tatausführung während laufender Kampfhandlungen oder eine besondere räumliche Nähe dazu sind hingegen nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 17. November 2016 - AK 54/16,\njuris Rn. 29).\n\n24 Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Beschuldigte hatte Macht\nüber die beiden Geschädigten, die offensichtlich in den Bürgerkriegswirren in\ndie Gewalt der FSA gefallen und der Gruppierung um den Beschuldigten ausgeliefert waren.\n\n25 d) Die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts und damit auch diejenige des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs ist gegeben (§ 120 Abs. 1\nNr. 8, § 142a Abs. 1 Satz 1 GVG, § 169 Abs. 1 Satz 2 StPO).\n\n26 e) Deutsches Strafrecht ist anwendbar (§ 1 Satz 1 VStGB).\n\n27 2. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO).\nDer Beschuldigte hat im Fall seiner Verurteilung mit einer hohen Freiheitsstrafe\nzu rechnen. § 8 Abs. 1 Nr. 3 VStGB sieht im Ausgangspunkt eine Freiheitsstrafe von drei Jahren vor. Dem davon ausgehenden Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthindernden Umstände entgegen. Insbesondere verfügt der\nBeschuldigte in Deutschland weder über ausreichende persönliche noch sonst\nfamiliären Bindungen, die geeignet erscheinen, die Fluchtgefahr auszuräumen.\nDer Beschuldigte hatte bislang keine feste Anstellung und erscheint auch\nansonsten nicht sozial ausreichend integriert. Von seiner Partnerin in Deutschland, mit der er ein gemeinsames Kind hat, lebt er mittlerweile getrennt. Der\nBeschuldigte ist syrischer Staatsangehöriger und verfügt über Kontakte, um\nsich ins Ausland absetzen zu können. In Anbetracht dessen ist zu erwarten,\ndass sich der Beschuldigte, sollte er in Freiheit gelangen, dem weiteren Strafverfahren durch Flucht entziehen wird.\n\n28 Aus alledem folgt zugleich, dass der Zweck der Untersuchungshaft nicht\ndurch weniger einschneidende Maßnahmen (§ 116 StPO) erreicht werden\nkann.\n\n29 3. Die Fortdauer der Untersuchungshaft steht zur Schwere der dem\nBeschuldigten zur Last gelegten Tat und der zu erwartenden Strafe nicht außer\nVerhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).\n\nGericke Tiemann Leplow","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-09-25/stb-40-18","cited_norms":[{"jurabk":"VStGB","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 142a","ref_norm":"142a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"VStGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 168a","ref_norm":"168a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 168b","ref_norm":"168b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-09-25/stb-40-18","retrieved":"2026-10-24 07:54:27.839763+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-09-25/stb-40-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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