{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:250918BIZB73.18.0","court":"BGH","senate":"1. Zivilsenat","decided":"2018-09-25","aktenzeichen":"I ZB 73/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nI ZB 73/18\nvom\n25. September 2018\nin dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs\n\nECLI:DE:BGH:2018:250918BIZB73.18.0\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2018\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die\nRichterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag der Antragsgegnerin zu 2, die Zwangsvollstreckung\nder Antragstellerin zu 1 aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 26. Zivilsenat - vom 22. August 2018 bis\nzur Entscheidung des Senats über die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin zu 2 gegen Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen, wird abgelehnt.\n\nGründe:\n\n1 I. Die Antragstellerin zu 1 begehrt, soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren relevant, als Rechtsnachfolgerin des Schiedsklägers zu 1, R.\nRo. , gegenüber der Antragsgegnerin zu 2 die Vollstreckbarerklärung eines\nSchiedsspruchs, der am 8. März 2017 am Schiedsort Frankfurt am Main erlassen worden ist.\n\n2 Im Rubrum des Schiedsspruchs wird der Schiedskläger zu 1 bezeichnet\nals\n\nDer Erbe oder die Erben von R. Ro. , der am 4.01.2016 verstorben ist.\n\n3 Das Schiedsgericht hat einen Antrag, die Antragstellerin zu 1 als Rechtsnachfolgerin im Rubrum zu benennen, dem die Antragsgegner unter Berufung\nauf fehlende Nachweise für die Rechtsnachfolge entgegengetreten waren, zurückgewiesen. Die Feststellung der Rechtsnachfolge sei in Ermangelung einer\nEinigkeit zwischen den Parteien Aufgabe der ordentlichen Gerichte.\n\n4 Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs hat die Antragstellerin zu 1 unwidersprochen vorgetragen, dass sie nach einem ihr erteilten Erbschein vom 19. September 2017 alleinige Erbin des während des\nSchiedsverfahrens am 4. Januar 2016 verstorbenen R. Ro. geworden\nsei. Die Antragsgegnerin zu 2 meint, eine Vollstreckbarerklärung zu Gunsten\nder Antragstellerin zu 1 könne nicht erfolgen, da der Schiedsspruch in Bezug\nauf die im Rubrum aufgeführte Bezeichnung des Schiedsklägers zu 1 keinen\nvollstreckungsfähigen Inhalt habe. Die Klärung der Frage der Rechtsnachfolge\nkönne nicht im Vollstreckbarerklärungsverfahren nachgeholt werden. Die Antragsgegnerin zu 2 hat sich insoweit auf die Einrede der Schiedsvereinbarung\nberufen.\n\n5 Das Oberlandesgericht hat durch vorläufig vollstreckbaren Beschluss\nvom 22. August 2018 den Schiedsspruch zu Gunsten der im Schiedsspruch als\nKläger zu 1 bezeichneten Antragstellerin zu 1 gegenüber der im Schiedsspruch\nals Beklagte bezeichneten Antragsgegnerin zu 2 hinsichtlich Zinsen in Höhe\nvon 71.969,66 €, eines weiteren Betrags von 503.011,39 € nebst Zinsen in\nHöhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Januar\n2015 sowie Prozesskosten in Höhe von 295.347,37 € und 1.298,19 GBP für\nvollstreckbar erklärt.\n\n6 Die Antragsgegnerin zu 2 hat gegen die Vollstreckbarerklärung des\nSchiedsspruchs Rechtsbeschwerde eingelegt. Sie hat ferner beantragt, die\nZwangsvollstreckung aus dem Beschluss gegen Sicherheitsleistung einstweilen\nbis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde einzustellen.\n\n7 II. Der zulässige Antrag ist unbegründet.\n\n8 1. Wird gegen die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs die\nRechtsbeschwerde erhoben, so kann das Rechtsbeschwerdegericht nach\n§ 1065 Abs. 2 Satz 2 ZPO in entsprechender Anwendung von § 707 Abs. 1\nSatz 1 ZPO auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder\nohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt wird oder nur gegen Sicherheitsleistung stattfindet.\n\n9 2. Bei der Entscheidung über den Einstellungsantrag sind die widerstreitenden Interessen von Schuldner und Gläubiger gegeneinander abzuwägen\n(vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2017 - I ZB 70/17, juris Rn. 4) und dabei\nauch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs summarisch zu prüfen. Nur wenn\nder Angriff gegen den Titel Aussicht auf Erfolg hat, kann dem Gläubiger zugemutet werden, mit der Vollstreckung zuzuwarten. Eine solche Prüfung setzt voraus, dass der Antragsteller die Gründe vorgebracht hat, die seiner Ansicht\nnach die Abänderung oder Aufhebung des Titels rechtfertigen. Eine Einstellung\nder Zwangsvollstreckung gemäß § 1065 Abs. 2 Satz 2, § 707 Abs. 1 Satz 1\nZPO vor Eingang der Rechtsmittelbegründung kommt im Regelfall nicht in Betracht (vgl. MünchKomm.ZPO/Götz, 5. Aufl., § 707 Rn. 12 mwN). Bei der Interessenabwägung im Übrigen räumt das gesetzliche Leitbild grundsätzlich dem\nVollstreckungsinteresse des Gläubigers den Vorrang ein; soll demgegenüber\n\ndas Schutzinteresse des Schuldners überwiegen, bedarf es hierfür besonderer\nGründe (vgl. OLG Rostock, NJOZ 2006, 2053).\n\n10 Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist\ndanach abzulehnen. Die Antragsgegnerin zu 2 hat ihre Rechtsbeschwerde\nbislang nicht begründet. Da eine Einstellung ohne Erfolgsaussicht der\nRechtsbeschwerde nicht in Betracht kommt und die Erfolgsaussicht sich\nvorliegend nicht von selbst erschließt, kann eine Einstellung derzeit nicht\nerfolgen. Überdies hat die Antragsgegnerin zu 2 keine ihr bei Nichteinstellung\ndurch eine Vollstreckung drohenden Nachteile dargelegt, so dass auch im\nÜbrigen die erforderliche Interessenabwägung derzeit zu ihren Lasten ausgeht.\n\nKoch Löffler Schwonke\n\nFeddersen Schmaltz\n\nVorinstanz:\nOLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 22.08.2018 - 26 Sch 6/17 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-09-25/i-zb-73-18","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 707","ref_norm":"707","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1065","ref_norm":"1065","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-09-25/i-zb-73-18","retrieved":"2026-10-24 07:57:15.120494+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-09-25/i-zb-73-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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