{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:250918B2STR368.18.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2018-09-25","aktenzeichen":"2 StR 368/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 368/18\nvom\n25. September 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Betruges\n\nECLI:DE:BGH:2018:250918B2STR368.18.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 3. auf dessen Antrag – am\n25. September 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 17. April 2018 im Ausspruch über die\nGesamtfreiheitsstrafen mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen „gewerbsmäßigen“ Betruges in vier Fällen unter Einbeziehung drei weiterer Freiheitsstrafen aus den\nUrteilen des Amtsgerichts Sömmerda vom 19. Januar 2017 und des Amtsgerichts Erfurt vom 15. Dezember 2017 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\neinem Jahr und vier Monaten verurteilt. Ferner hat es ihn wegen „gewerbsmäßigen“ Betruges in fünf weiteren Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe\nvon einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Außerdem hat das Landgericht\neine Einziehungsentscheidung getroffen.\n\n2 Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen\nRechts rügt, ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich\ngegen den Schuldspruch, die Einzelstrafen und die Einziehungsentscheidung\nrichtet. Dagegen hat der Gesamtstrafenausspruch keinen Bestand, da den\nFeststellungen des Urteils nicht zweifelsfrei zu entnehmen ist, ob das Landgericht zu Recht aufgrund einer Zäsurwirkung einer Vorverurteilung\nzwei Gesamtfreiheitsstrafen gegen den Angeklagten verhängt hat.\n\n1. Die verfahrensgegenständlichen neun Betrugstaten datieren vom\n3\n5. Dezember 2016 bis zum 12. Februar 2017. Nach den weiteren Feststellungen des Landgerichts wurde der Angeklagte durch Urteil des Amtsgerichts\nSömmerda vom 19. Januar 2017 wegen Betruges in zwei Fällen (Tatzeiten 8.\nund 23. Mai 2016) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.\nDieses Straferkenntnis ist erst am 29. August 2017 – im Rahmen des Berufungsverfahrens – in Rechtskraft erwachsen. Nähere Angaben dazu, ob dem\nEintritt der Rechtskraft ein eine Sachentscheidung enthaltendes Berufungsurteil\nvorangegangen ist, ist den Feststellungen des Landgerichts nicht zu entnehmen. Die im Urteil des Amtsgerichts Sömmerda verhängten Einzelfreiheitsstrafen von zweimal sechs Monaten hat das Amtsgericht Erfurt in seinem Urteil vom\n15. Dezember 2017, durch das es den Angeklagten unter Verhängung einer\nweiteren Einzelfreiheitsstrafe von zwei Monaten wegen Urkundenfälschung\n(Tatzeit 5. August 2016) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt hat, einbezogen. Dieses Urteil ist seit dem 16. April 2018 rechtskräftig.\n\nDas Landgericht hat der Vorverurteilung durch das Amtsgericht Sömmerda vom 19. Januar 2017 eine Zäsurwirkung beigemessen und in der Folge\nvon einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung mit den fünf Einzelfreiheitsstrafen für die sich zeitlich anschließenden verfahrensgegenständlichen Betrugs-\n\ntaten vom 28. Januar bis 12. Februar 2017 abgesehen und für diese fünf Taten\neine weitere selbständige Gesamtfreiheitsstrafe verhängt.\n\n2. Anhand der unvollständigen Feststellungen des Urteils kann der Senat\n5\nnicht prüfen, ob das Landgericht zu Recht von einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung mit den Einzelfreiheitsstrafen für die Betrugstaten vom\n28. Januar bis 12. Februar 2017 abgesehen hat. Eine solche wäre nämlich gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StGB möglich, wenn nach Begehung dieser\nTaten – also nach dem 12. Februar 2017 – in einer Berufungshauptverhandlung\nüber das Urteil des Amtsgerichts Sömmerda zur Sache verhandelt worden und\nein eine Sachentscheidung enthaltendes Berufungsurteil ergangen wäre, das\nschließlich am 29. August 2017 Rechtskraft erlangt hätte (vgl. Senat, Urteil vom\n14. März 1952 – 2 StR 685/51, BGHSt 2, 230, 232 f.; Urteil vom 30. Oktober\n1953 – 2 StR 329/53, BGHSt 4, 366, 367 f.; Beschluss vom 30. Juni 1960\n– 2 StR 147/60, BGHSt 15, 66, 69). In diesem Fall hätte das Landgericht eine\n\nnachträgliche Gesamtstrafenbildung mit sämtlichen neun Einzelstrafen der verfahrensgegenständlichen Taten und der drei weiteren Einzelstrafen aus den\nUrteilen des Amtsgerichts Sömmerda und des Amtsgerichts Erfurt vornehmen\nmüssen.\n\nAppl Richter am Bundes- Zeng\ngerichtshof Prof. Dr. Krehl\nist wegen Krankheit an\nder Unterschrift gehindert.\nAppl\n\nGrube Schmidt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-09-25/2-str-368-18","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-09-25/2-str-368-18","retrieved":"2026-10-24 07:53:21.371589+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-09-25/2-str-368-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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