{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2018-09-25_2_StR_321_18_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:250918B2STR321.18.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2018-09-25","aktenzeichen":"2 StR 321/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 321/18\nvom\n25. September 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen besonders schweren Raubes u. a.\n\nECLI:DE:BGH:2018:250918B2STR321.18.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. September 2018\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 26. Februar 2018 mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die\nGesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und\ndie dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen\nnotwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hatte den Angeklagten in einem ersten Urteil am\n4. November 2016 wegen schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter\nbesonders schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Einzelgeldstrafen aus den Strafbefehlen des\nAmtsgerichts Bonn vom 15. Januar 2015 und des Amtsgerichts Oldenburg vom\n16. Februar 2016 nach Auflösung der hieraus nachträglich mit Beschluss des\nAmtsgerichts Bonn vom 1. März 2016 gebildeten Gesamtgeldstrafe zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten verurteilt. Auf die\n\nRevision des Angeklagten hatte der Senat diese Entscheidung aufgehoben\n(Beschluss vom 27. Juli 2017 - 2 StR 115/17, NStZ-RR 2017, 384 f.).\n\n2 Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten wegen besonders\nschweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Von einer Gesamtstrafenbildung unter\nEinbeziehung der Einzelstrafen aus den vorbezeichneten Strafbefehlen der\nAmtsgerichte Bonn und Oldenburg hat die Strafkammer abgesehen, weil die\ndaraus durch Beschluss des Amtsgerichts Bonn gebildete Gesamtgeldstrafe\nzwischenzeitlich im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt worden war. Das\nmit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründete Rechtsmittel des\nAngeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n3 1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge\nhat zum Schuld- und Strafausspruch einen den Angeklagten beschwerenden\nRechtsfehler nicht ergeben. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in\nder Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 27. August 2018 Bezug genommen.\n\n4 2. Die unterbliebene Gesamtstrafenbildung ist fehlerhaft. Das Landgericht hat verkannt, dass es über die Einbeziehung der Geldstrafen aus dem\nStrafbefehl des Amtsgerichts Oldenburg vom 16. Februar 2015 und dem des\nAmtsgerichts Bonn vom 15. Januar 2015 unter Auflösung des Gesamtstrafenbeschlusses desselben Gerichts vom 1. März 2016 hätte entscheiden müssen.\nEntgegen der Ansicht des Landgerichts ist es ohne Bedeutung, dass die Gesamtgeldstrafe inzwischen als Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt worden ist. Zum\nZeitpunkt des ersten Urteils am 4. November 2016 war die Vollstreckung noch\nnicht erledigt, weshalb das Landgericht damals auch eine Entscheidung dar-\n\nüber getroffen hatte. Für die Frage der Erledigung bleibt indes der Zeitpunkt des\nersten Urteils maßgebend (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 1989\n– 1 StR 213/89, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1; BGH, Beschluss\nvom 21. August 2001 – 5 StR 291/01, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 2; BGH, Beschluss vom 13. November 2007 – 3 StR 415/07, NStZ-RR\n2008, 72).\n\n5 3. Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Angeklagte durch die unterbliebene Gesamtstrafenbildung trotz eines vom Landgericht vorgenommenen\nHärteausgleichs beschwert ist. Über die Bildung der Gesamtstrafe muss deshalb neu entschieden werden. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354\nAbs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch gemacht.\n\n6 Die auf § 473 Abs. 4 StPO gestützte Kostenentscheidung musste nicht\ndem Nachverfahren vorbehalten werden, weil sicher feststeht, dass das unbeschränkt eingelegte Rechtsmittel des Angeklagten nur einen geringen Teilerfolg\nhaben kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 2016 – 4 StR 513/15, juris\nRn. 3 und vom 1. Juli 2010 – 1 StR 196/10, juris Rn. 7 mwN).\n\nAppl Krehl Zeng\n\nGrube Schmidt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-09-25/2-str-321-18","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-09-25/2-str-321-18","retrieved":"2026-10-24 07:53:21.342417+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-09-25/2-str-321-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"2018-09-25","dockets":["2 StR 321/18"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:250918B2STR321.18.0","ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2018-09-25_2_StR_321_18_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:250918B2STR321.18.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 25.09.2018 – 2 StR 321/18","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-09-25/2-str-321-18","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 26. Februar 2018 mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die\nGesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und\ndie dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen\nnotwendigen Auslagen zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/354","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"354","label":"§ 354 StPO","mentions":2},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/460","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"460","label":"§ 460 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/473","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"473","label":"§ 473 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/462","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"462","label":"§ 462 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:53:21.342417+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}