{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-05_NA_2018-01-25_V_ZB_201_17_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:250118BVZB201.17.0","court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2018-01-25","aktenzeichen":"V ZB 201/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 201/17\nvom\n\n25. Januar 2018\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nECLI:DE:BGH:2018:250118BVZB201.17.0\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2018 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Weinland und die Richter\nDr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss\ndes Amtsgerichts Darmstadt vom 31. Mai 2017 und der Beschluss\nder 26. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom\n29. August 2017 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt\nhaben.\n\nGerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen\ndes Betroffenen in allen Instanzen werden dem Landkreis\nGütersloh auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n5.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene, ein marokkanischer Staatsangehöriger, reiste im April\n2015 ohne gültige Ausweispapiere in das Bundesgebiet ein. Mit Beschluss vom\n31. Mai 2017 hat das Amtsgericht Haft bis zum 30. August 2017 zur Sicherung\n\nder Abschiebung des Betroffenen angeordnet. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde beantragt der zwischenzeitlich nach Marokko abgeschobene Betroffene die Feststellung, durch die Beschlüsse des Amts- und des Landgerichts in seinen Rechten verletzt worden zu\nsein. Die beteiligte Behörde beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.\n\nII.\n\n2 Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Haftanordnung und\ndie sie bestätigende Beschwerdeentscheidung haben den Beschwerdeführer in\nseinen Rechten verletzt.\n\n3 1. Es fehlt an einem zulässigen Haftantrag.\n\n4 a) Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den\ngesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Darzulegen ist unter\nanderem die erforderliche Dauer der Freiheitsentziehung (§ 417 Abs. 2 Satz 2\nNr. 4 FamFG); hierfür ist darzustellen, welche Schritte zur Abschiebung des\nBetroffenen erforderlich sind und welchen Zeitraum sie jeweils in Anspruch\nnehmen. Fehlt es daran, darf nach ständiger Rechtsprechung des Senats die\nbeantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (vgl. nur Senat, Beschluss\nvom 27. September 2017 - V ZB 29/17, juris Rn. 6 mwN). Aus dem Beschluss\ndes Senats vom 15. Oktober 2015 - V ZB 82/14 (juris Rn. 7), wonach die inhaltliche Fehlerhaftigkeit einer hinreichend detaillierten Darstellung nicht zur Unzulässigkeit des Haftantrags führt, sondern dies die sachliche Begründetheit des\nAntrags betrifft, folgt entgegen der Auffassung der Behörde nicht, dass dies\nauch für einen unzureichend begründeten Haftantrag gelten muss. Das Erfor-\n\ndernis einer Begründung des Haftantrags ergibt sich aus § 417 Abs. 2 Satz 1\nFamFG. Hinreichend detaillierte Angaben zur Erforderlichkeit der beantragten\nHaftdauer sind insbesondere vor dem Hintergrund nötig, dass die Haft nach\n§ 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist\n(vgl. Senat, Beschluss vom 20. September 2017 - V ZB 74/17, Rn. 9, juris).\nEnthält der Haftantrag hierzu nur unzulängliche Angaben, stellt er keine hinreichende Grundlage für die beantragte Haft dar.\n\n5 b) Der Haftantrag der beteiligten Behörde entspricht nicht den Begründungsanforderungen. Er lässt nicht erkennen, warum eine Haftdauer von drei\nMonaten zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen nach Marokko erforderlich ist.\n\n6 Der Haftantrag enthält nur lückenhafte Ausführungen zu den für die Abschiebung des Betroffenen erforderlichen Schritten und deren Zeitdauer. Soweit\ndie beteiligte Behörde darin angibt, es werde ein Verfahren mit dem marokkanischen Generalkonsulat (altes Verfahren) durchgeführt, fehlen jegliche Angaben\nzu den hierfür notwendigen Schritten und der erforderlichen Zeitdauer. Aber\nauch hinsichtlich des parallel daneben betriebenen „neuen beschleunigten“ Verfahrens sind die Angaben unvollständig. In dem Haftantrag werden zwar die\neinzelnen Schritte für die Übersendung eines Datensatzes mit digitalen Fingerabdrücken des Betroffenen nach Marokko dargestellt. Welche Zeitdauer dies\nerfahrungsgemäß in Anspruch nimmt, lässt sich dem Haftantrag aber nicht entnehmen. Der Haftantrag verhält sich lediglich zu der nach Eingang des Datensatzes bei den marokkanischen Behörden laufenden Überprüfungsfrist von\n45 Tagen. Welche Maßnahmen im Anschluss an die Überprüfungsfrist notwendig sind, um die Abschiebung durchzuführen, wird in dem Haftantrag wiederum\n\nnicht dargelegt. Die Ausführungen sind daher nicht geeignet, die Notwendigkeit\neiner Haftdauer von drei Monaten plausibel zu begründen.\n\n7 2. Der unzulässige Haftantrag ist im Beschwerdeverfahren nicht geheilt\nworden.\n\n8 a) Mängel des Haftantrags können behoben werden, indem die Behörde\nvon sich aus oder auf richterlichen Hinweis ihre Darlegungen ergänzt und\ndadurch die Lücken in ihrem Haftantrag schließt, oder indem der Haftrichter\nselbst die Voraussetzungen zur Durchführbarkeit der Ab- oder Zurückschiebung\ndes Ausländers und zu der dafür erforderlichen Haftdauer in seiner Entscheidung feststellt (§ 26 FamFG, vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom\n16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 21 ff.). Zwingende weitere\nVoraussetzung für eine rechtmäßige Haftanordnung ist in einem solchen Fall\naber, dass der Betroffene zu den ergänzenden Angaben persönlich angehört\nwird (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 15. September 2016\n- V ZB 30/16, juris Rn. 10 mwN).\n\n9 b) Diesen Anforderungen ist nicht genügt. Die beteiligte Behörde hat im\nBeschwerdeverfahren zwar ergänzende Angaben zu der notwendigen Zeitdauer für die Durchführung der Abschiebung des Betroffenen gemacht. Das Beschwerdegericht hat den Betroffenen hierzu aber nicht persönlich angehört.\n\n10 3. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 74 Abs. 6 Satz 1\nFamFG). Da die angeordnete Haftzeit bereits abgelaufen ist, hätte eine Nachholung der unterlassenen Anhörung des Betroffenen durch das Beschwerdegericht auf die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung keine Auswirkungen. Denn\neine Heilung könnte nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgen.\n\nIII.\n\n11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430\nFamFG, Art. 5 EMRK analog. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 36\nAbs. 3 GNotKG.\n\nStresemann Weinland Kazele\n\nGöbel Hamdorf\n\nVorinstanzen:\nAG Darmstadt, Entscheidung vom 31.05.2017 - 272 XIV 193/17 -\nLG Darmstadt, Entscheidung vom 29.08.2017 - 26 T 5/17 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-01-25/v-zb-201-17","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 417","ref_norm":"417","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 430","ref_norm":"430","n":1},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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