{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:241018U5STR229.18.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2018-10-24","aktenzeichen":"5 StR 229/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n5 StR 229/18\n\nvom\n\n24. Oktober 2018\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen besonders schweren Raubes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2018:241018U5STR229.18.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Oktober 2018, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Sander,\nDr. Berger,\nProf. Dr. Mosbacher,\nKöhler\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshofs\n\nals Vertreterin des Generalbundesanwalts,\n\nRechtsanwältin A. ,\nRechtsanwalt M.\n\nals Verteidiger,\n\nRechtsanwalt F.\n\nals Vertreter der Nebenklägerin,\n\nAmtsinspektorin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 9. Januar 2018 wird mit der Maßgabe als\nunbegründet verworfen, dass der Angeklagte des besonders\nschweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung schuldig ist und gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes des Tatertrages in Höhe von\n36.568,70 Euro als Gesamtschuldner angeordnet ist; im Übrigen\nwird von der Einziehungsentscheidung gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3\nStPO abgesehen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die der\nNebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen\nAuslagen zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung, mit vorsätzlicher Körperverletzung und mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von\nacht Jahren und neun Monaten verurteilt. Zudem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Das auf die Verletzung materiellen und formellen Rechts\n\ngestützte Rechtsmittel des Angeklagten führt lediglich zu den tenorierten Änderungen.\n\nI.\n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts entschlossen sich der Angeklagte und die gesondert Verfolgten Sc. und Sh. Anfang November 2016, die 77-jährige Nebenklägerin auszurauben, wobei die Beute zu gleichen Teilen untereinander aufgeteilt werden sollte. In Umsetzung des Tatplans\nverschaffte sich der Angeklagte am Morgen des 4. November 2016 unter einem\nVorwand Zutritt zu deren Haus, schlug sie nieder und hielt ihr ein Messer an\nden Hals, um ihren Widerstand zu überwinden. Nachdem er die Nebenklägerin\nmit Klebeband gefesselt und geknebelt hatte, ließ er die beiden Mittäter herein.\nAnschließend nötigten der Angeklagte und seine beiden Tatgenossen die Geschädigte dazu, ihnen den Tresor im ersten Stock des Hauses und den dazugehörigen Schlüssel zu zeigen. Aus dem Tresor nahmen sie 30.000 US-Dollar,\n8.000 Euro, mehrere Schmuckstücke, drei Goldmünzen und eine Gaspistole.\nDarüber hinaus entwendeten sie Schmuckstücke und Armbanduhren aus dem\nSchlafzimmer, fünf EC-Karten aus der Handtasche der Nebenklägerin sowie\neine Perlenkette und ein Perlenarmband, welche die Nebenklägerin angelegt\nhatte. Um unentdeckt flüchten zu können, schloss der Angeklagte die weiterhin\ngefesselte und geknebelte Nebenklägerin im Badezimmer ein. Anschließend\nverließen er und die beiden Mittäter den Tatort und teilten das Bargeld sowie\ndie Goldmünzen untereinander auf. Die Schmuckstücke vergruben sie, weil sie\nbefürchteten, über deren Verkauf entdeckt zu werden. Der Schmuck konnte\nnicht mehr aufgefunden werden.\n\nII.\n\n1. Die Verfahrensrüge ist unbegründet.\n3\n\nDer Beschwerdeführer beanstandet, dass das Landgericht seine ausweislich des Sitzungsprotokolls abgegebene Äußerung „zur Sache“ in den Urteilsgründen nicht gewürdigt und damit § 261 StPO verletzt habe.\n\nDie zulässig erhobene Ausschöpfungsrüge (§ 261 StPO) ist unbegründet. Das Landgericht hat – was auch die Revision nicht verkennt – die Feststellungen zum Werdegang des Angeklagten (UA S. 2 ff.) auf dessen Angaben in\nder Hauptverhandlung gestützt (UA S. 10). Damit hat es Äußerungen zur Sache\nim Sinne des § 243 Abs. 5 Satz 2 StPO verwertet. Denn über die bloße Identitätsfeststellung hinausgehende Angaben eines Angeklagten zu seinem Werdegang, seinem Vorleben oder seinen wirtschaftlichen Verhältnissen sowie zu\nsonstigen Umständen, die für die Beurteilung der Tat und den Rechtsfolgenausspruch von Bedeutung sein können, gehören zu der von der Aussagefreiheit\nerfassten Vernehmung zur Sache im Sinne des § 243 Abs. 5 Satz 2 StPO und\nnicht – wie dies der Wortlaut des § 243 Abs. 2 Satz 2 StPO auf den ersten Blick\nnahezulegen scheint – zur Vernehmung des Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 1984 – 4 StR 742/83,\nStV 1984, 190, 192; OLG Köln, Urteil vom 20. September 1988\n– Ss 346-351/88, NStZ 1989, 44; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 243\nRn. 12; KK-Schneider, StPO, 7. Aufl., § 243 Rn. 19; LR-Becker, StPO, 26. Aufl.,\n§ 243 Rn. 35, 69; MüKo-StPO/Arnoldi, § 243 Rn. 21). Wie in den Urteilsgründen\nausgeführt, hat er sich lediglich „im Übrigen“ nicht zur Sache eingelassen (UA\nS. 19). Ob der Angeklagte sich im Rahmen seiner Sacheinlassung über andere,\nerörterungsbedürftige Umstände als zu seinem Werdegang geäußert hat, kann\nohne eine – unzulässige – Rekonstruktion der Hauptverhandlung nicht festge-\n\nstellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 14. September 2016 – 5 StR 125/16; Beschluss vom 2. Februar 2017 – 4 StR 406/16, NStZ-RR 2017, 185).\n\n2. Die Sachrüge ist hinsichtlich des auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung beruhenden Schuldspruchs wegen besonders schweren Raubes in\nTateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung unbegründet. Hingegen kann – worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hingewiesen hat – die tateinheitliche Verurteilung wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung nicht bestehen bleiben, weil das erzwungene Verhalten der\nNebenklägerin, nämlich die Preisgabe des Aufbewahrungsortes des Tresorschlüssels, lediglich die Möglichkeit zur anschließenden Wegnahme von Bargeld und Wertgegenständen aus dem Tresor eröffnete (vgl. BGH, Beschlüsse\nvom 3. Juli 2013 – 4 StR 186/13; vom 13. Oktober 2005 – 5 StR 366/05,\nNStZ 2006, 38). Der Senat kann ausschließen, dass der (auch) im Übrigen\nnicht zu beanstandende Strafausspruch darauf beruht (§ 337 Abs. 1 StPO), weil\ndas Landgericht das in Wegfall geratene Delikt bei der Strafzumessung nicht zu\nLasten des Angeklagten berücksichtigt hat.\n\nDie Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach\n7\n§ 64 StGB begegnet keinen rechtlichen Bedenken, weil das Landgericht jedenfalls den erforderlichen Symptomcharakter der Tat (vgl. hierzu BGH, Beschluss\nvom 12. Januar 2017 – 1 StR 604/16, StV 2017, 672, 673) zutreffend verneint\nhat.\n\nIm Hinblick auf die Entwendung der Goldmünzen und des Bargeldes\n8\nordnet der Senat ergänzend zu der vom Landgericht – trotz unzutreffend herangezogenem Zeitpunkt der Wertbestimmung (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2018 – 4 StR 569/17, Rn. 24 ff. zu § 73a Satz 1 StGB aF) – im Ergebnis\nrechtsfehlerfrei getroffenen Anordnung einer Einziehung des Wertes des Tater-\n\ntrages von 36.568,70 Euro die gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten\nan (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2018 – 5 StR 645/17 mwN). Im Übrigen\n(Schmuckstücke, Armbanduhren, Gaspistole) sieht der Senat mit Zustimmung\ndes Generalbundesanwalts gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO von einer Wertersatzeinziehung ab (vgl. zur Zulässigkeit eines Teilabsehens BGH, Beschluss\nvom 2. August 2018 – 1 StR 311/18).\n\nMutzbauer Sander Berger\n\nMosbacher Köhler","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-10-24/5-str-229-18","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-10-24/5-str-229-18","retrieved":"2026-10-24 07:56:27.734212+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-10-24/5-str-229-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"2018-10-24","dockets":["5 StR 229/18"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:241018U5STR229.18.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:241018U5STR229.18.0"},"cite_as":"BGH, Urteil vom 24.10.2018 – 5 StR 229/18","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-10-24/5-str-229-18","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 9. Januar 2018 wird mit der Maßgabe als\nunbegründet verworfen, dass der Angeklagte des besonders\nschweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung schuldig ist und gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes des Tatertrages in Höhe von\n36.568,70 Euro als Gesamtschuldner angeordnet ist; im Übrigen\nwird von der Einziehungsentscheidung gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3\nStPO abgesehen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die der\nNebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen\nAuslagen zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/243","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"243","label":"§ 243 StPO","mentions":3},{"id":"StPO/261","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"261","label":"§ 261 StPO","mentions":2},{"id":"StPO/421","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"421","label":"§ 421 StPO","mentions":2},{"id":"StPO/337","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"337","label":"§ 337 StPO","mentions":1},{"id":"StGB/64","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"64","label":"§ 64 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:56:27.734212+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}