{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:241018B1STR452.18.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2018-10-24","aktenzeichen":"1 StR 452/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 452/18\nvom\n24. Oktober 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n2.\n3.\n\nwegen schweren Bandendiebstahls u.a.\n\nhier: Revision des Angeklagten M.\n\nECLI:DE:BGH:2018:241018B1STR452.18.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am\n24. Oktober 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten M. wird\ndas Urteil des Landgerichts Hechingen vom 7. Mai 2018 – unter\nErstreckung gemäß § 357 StPO auf die nicht revidierenden\nMitangeklagten K. und\nR. – aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte und die Mitangeklagten im Fall 15 der\nUrteilsgründe wegen Verabredung zum schweren Bandendiebstahl verurteilt worden sind,\n\nb) im Gesamtstrafenausspruch.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten M. als Mittäter\nneben den ebenfalls verurteilten nicht revidierenden Mitangeklagten\nK. und R. wegen schweren Bandendiebstahls in acht\nFällen, wegen versuchten schweren Bandendiebstahls in drei Fällen und wegen\nVerabredung zum schweren Bandendiebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon sieben Jahren verurteilt. Den nicht revidierenden Mitangeklagten\nK. hat es wegen schweren Bandendiebstahls, wegen versuchten\nschweren Bandendiebstahls in vier Fällen und wegen Verabredung zum\nschweren Bandendiebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und\nzwei Monaten, den ebenfalls nicht revidierenden Mitangeklagten\nR. wegen schweren Bandendiebstahls und wegen Verabredung zum\nschweren Bandendiebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit Blick auf das durch die Taten jeweils Erlangte hat das Landgericht\ndie Einziehung des Wertes der Taterträge angeordnet.\n\n2 Die Revision des Angeklagten M. , mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 stopp.\n\nI.\n\n3 Die erhobenen Verfahrensrügen dringen aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift genannten Gründen nicht durch.\n\nII.\n\n4 Mit Ausnahme von Fall 15 der Urteilsgründe halten Schuldspruch und\nStrafausspruch rechtlicher Nachprüfung stand; die zugrunde liegenden Feststellungen beruhen auf einer tragfähigen Beweiswürdigung.\n\nIII.\n\n5 Die Verurteilung im Fall 15 der Urteilsgründe wegen Verabredung zu\neinem Verbrechen des schweren Bandendiebstahls hat dagegen keinen Bestand. Die rechtliche Würdigung des Landgerichts, die Angeklagten hätten die\nweitere Ausführung der verabredeten Tat nicht freiwillig aufgegeben oder verhindert und seien daher nicht strafbefreiend von der Verbrechensverabredung\nzurückgetreten, wird von den Urteilsfeststellungen nicht getragen.\n\n6 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts schlossen sich die Angeklagten M. , K. , R. sowie weitere Personen vor dem 19. August 2011 zusammen, um fortlaufend in teilweise\nwechselnder Besetzung von Polen nach Deutschland zu reisen, um hier Einbruchdiebstähle – schwerpunktmäßig in Parfümerie- und Fahrradgeschäfte – zu\nbegehen und das Diebesgut in Polen zu veräußern, um hieraus ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Im Rahmen dieser Bandenabrede kamen die Angeklagten M. , K. und R. in den\nTagen vor dem 27. Oktober 2017 überein, in Me. gewaltsam in ein\nFirmengebäude einzudringen und Waren zu entwenden. Zu diesem Zweck\nmieteten sie (erneut) ein Transportfahrzeug an und fuhren nach Me. , wo\nsie am 27. Oktober 2017 gegen 2.30 Uhr ankamen und ein Fahrradgeschäft\nsowie Parfümerien auskundschafteten. Aus „nicht näher bekannten Gründen“\n\n(UA S. 11) konnte die Ausführung der verabredeten Tat jedoch nicht erfolgen.\nDie Angeklagten wurden, kurz nachdem sie von Me. losfahren wollten,\nvorläufig festgenommen.\n\n7 2. Die getroffenen Feststellungen tragen die hierauf vom Landgericht\ngestützte Annahme, der Ausführung der verabredeten Tat hätten „objektive\nGründe“ entgegengestanden, weshalb die Aufgabe der Tatausführung nicht auf\n„autonomen“ Gründen beruht habe und damit „ein freiwilliges Aufgeben oder\nVerhindern der Tatausführung“ nicht vorliege (UA S. 12), nicht.\n\n8 a) Die Feststellungen zu den Gründen für die Abstandnahme der Angeklagten von der weiteren Tatbegehung sind lückenhaft.\n\n9 Die Voraussetzungen für den Rücktritt von der Verbrechensverabredung\nnach § 31 Abs. 1 Nr. 3 StGB entsprechen denjenigen des § 24 Abs. 2 Satz 1\nStGB; in beiden Fällen wird der Täter straflos, wenn er die Tat freiwillig verhindert. Die Verhinderung setzt zwar in der Regel ein aktives, auf Verhinderung\nder Tatvollendung abzielendes Verhalten des Täters voraus; bloßes Nicht-Weiterhandeln reicht aber aus, wenn sämtliche Tatbeteiligte dahin übereinkommen, von der Tat (§ 31 Abs. 1 Nr. 3 StGB) oder von ihrer Vollendung (§ 24\nAbs. 2 Satz 1 StGB) abzusehen (BGH, Urteil vom 14. Mai 1996 – 1 StR 51/96,\nBGHSt 42, 158, 162; Beschluss vom 7. September 2016 – 1 StR 202/16, NStZ-RR 2016, 367 f.).\n\n10 b) Ob diese Voraussetzungen hier vorliegen, ist den Urteilsgründen nicht\nzu entnehmen. Das Landgericht hat zu den Gründen, die die Angeklagten zur\nAufgabe der Tatausführung bewegt haben, lediglich festgestellt, dass diese\n„nicht näher bekannt“ seien.\n\n11 Auf dieser Grundlage zu folgern, dass es an der nach § 31 Abs. 1 Nr. 3\nStGB für einen strafbefreienden Rücktritt von der Verbrechensverabredung erforderlichen freiwilligen Verhinderung der Tat gefehlt habe, erweist sich als\nrechtsfehlerhaft. Denn mangels näherer Kenntnis der Gründe der Angeklagten\nfür die Aufgabe des Tatplans und der verabredeten Tatbegehung ist gerade\nnicht auszuschließen, dass nach dem insoweit maßgeblichen Vorstellungsbild\nder Angeklagten eine Durchführung des verabredeten schweren Bandendiebstahls (§ 244a Abs. 1 StGB) objektiv noch ohne Weiteres möglich gewesen wäre und daher eine freiwillig getroffene Übereinkunft der Angeklagten, von der\nverabredeten Tatbegehung abzusehen, vorlag. Mit dem Vorstellungsbild der\nAngeklagten, das entscheidend für die Frage der Freiwilligkeit ist, hat sich das\nLandgericht nicht auseinander gesetzt.\n\n12 3. Die Sache bedarf daher insoweit neuer tatrichterlicher Prüfung und\nEntscheidung.\n\n13 Einer Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Es kann indes nicht\nausgeschlossen werden, dass vom neuen Tatrichter weitere Feststellungen\ngetroffen werden können, die die Annahme einer freiwilligen Verhinderung der\nTat (§ 31 Abs. 1 Nr. 3 StGB) tragen oder ausschließen. Das Landgericht kann\ndaher weitere Feststellungen treffen, die mit den bisherigen Feststellungen\n– insbesondere zu den Gründen für die Aufgabe der verabredeten Tatausführung durch die Angeklagten – nicht in Widerspruch stehen.\n\n14 4. Die Aufhebung des Schuld- und Strafausspruchs ist gemäß § 357\nStPO auf die nicht revidierenden Mitangeklagten K. und\nR. zu erstrecken, soweit diese im Fall 15 ebenfalls wegen Verabredung zum schweren Bandendiebstahl verurteilt worden sind. Auch deren Verurteilung beruht – ebenso wie die Verurteilung des Angeklagten M.\n\n– auf einer unzureichenden Auseinandersetzung mit dem Vorstellungsbild der Mitangeklagten bei Aufgabe der verabredeten Tatbegehung und\ndamit der nicht tragfähigen Annahme, es fehle an einer freiwilligen Verhinderung der Tatbegehung.\n\n15 Die Aufhebung der im Fall 15 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen\nzieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafen nach sich.\n\nRaum Jäger Bellay\n\nBär Pernice","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-10-24/1-str-452-18","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244a","ref_norm":"244a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-10-24/1-str-452-18","retrieved":"2026-10-24 07:52:17.340397+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-10-24/1-str-452-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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