{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:240918U5STR528.17.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2018-09-24","aktenzeichen":"5 StR 528/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n5 StR 528/17\n\nvom\n\n24. September 2018\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen besonders schweren Raubes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2018:240918U5STR528.17.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. September 2018, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sander\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. König,\nDr. Berger,\nProf. Dr. Mosbacher,\nKöhler\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin als Gruppenleiterin\n\nals Vertreterin des Generalbundesanwalts,\n\nRechtsanwältin J. ,\nRechtsanwalt E.\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nGörlitz vom 14. Juli 2017 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fünf Diebstahlstaten unter\nEinbeziehung der Strafen aus einem zäsurbildenden Urteil zu einer ersten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Wohnungseinbruchdiebstahls und zwei Fällen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine\nzweite Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verhängt, die Unterbringung in\neiner Entziehungsanstalt sowie einen Vorwegvollzug der Strafe von einem Jahr\nund elf Monaten angeordnet und die Fahrerlaubnisbehörde angewiesen, dem\nAngeklagten für die Dauer von drei Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen.\n\n2 Mit Beschluss vom 28. November 2017 (5 StR 528/17) hat der Senat die\nRevision des Angeklagten als unbegründet verworfen, soweit sie sich gegen die\nder zweiten Gesamtfreiheitsstrafe zugrundeliegenden Schuldsprüche und die\ndafür verhängten Strafen richtete. Die Entscheidung über die Revision im Übri-\n\ngen sowie über die Kosten des Rechtsmittels hat er einer abschließenden Entscheidung vorbehalten. Denn er wollte in einem anderen Verfahren die Frage\nder Darstellungsanforderungen bei DNA-Einzelspuren mit sachverständiger\nHilfe grundsätzlich klären.\n\n3 Die Revision des Angeklagten bleibt auch im noch verbliebenen Umfang\nohne Erfolg.\n\n4 1. Die Darstellung der Gutachtenergebnisse bezüglich der DNA-Spuren\nin den Fällen 1, 3 und 5 der Urteilgründe ist unter Berücksichtigung der neueren\nRechtsprechung des Senats rechtsfehlerfrei. Der Senat hat insoweit entschieden (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2018 – 5 StR 50/17, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen): „Die biostatistische Wahrscheinlichkeitsberechnung ist in Bezug auf DNA-Einzelspuren standardisiert, so dass es einer Darstellung der Anzahl der untersuchten Merkmalssysteme und der Anzahl der\ndiesbezüglichen Übereinstimmungen nicht mehr bedarf. Das Tatgericht genügt\nden Darlegungsanforderungen, wenn es das Gutachtenergebnis in Form der\nbiostatistischen Wahrscheinlichkeitsaussage in numerischer Form mitteilt, da\ndiese die beiden übrigen bisherigen Anforderungen widerspiegelt.“\n\n5 Im Fall 1 wurde am Tatort an einer Flasche eine DNA-Spur des Angeklagten gefunden. Nach dem vom Landgericht zugrunde gelegten Sachverständigengutachten ist es 3,1 Trilliarden mal wahrscheinlicher, dass sie vom Angeklagten stammt als von einer mit ihm unverwandten europäischen Person, weshalb sie ohne vernünftigen Zweifel von ihm herrührt. Auch in den Fällen 3 und 5\nhaben die Sachverständigen und mit ihnen das Gericht dargelegt, dass an den\njeweiligen Tatorten DNA des Angeklagten gefunden wurde, die ohne vernünftigen Zweifel von ihm herrührt. Der Senat entnimmt der gleichlautenden verbalisierten Wahrscheinlichkeitsbezeichnung in den genannten Fällen, dass nach\n\nden jeweils standardisierten DNA-Untersuchungen auch die numerische Wahrscheinlichkeitsaussage gleich lautet, also der ausdrücklich in Fall 1 bezeichneten entspricht.\n\n6 2. Im Übrigen hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die näher ausgeführte Sachrüge keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu Lasten des\nAngeklagten ergeben.\n\n7 a) Zwar hat das Landgericht in den Fällen bloß versuchten Einbruchs\nnicht erkennbar erwogen, ob die Regelwirkung des § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB\ndurch das Vorliegen eines vertypten Strafmilderungsgrundes entkräftet wird,\nsondern diesen Strafrahmen ohne weiteres nach § 23 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB\nverschoben. Im Blick auf die insoweit verhängten Einzelstrafen von jeweils fünf\nMonaten Freiheitsstrafe schließt der Senat angesichts gleicher Strafrahmenuntergrenzen aber aus, dass sich der Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nausgewirkt hat (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1144 mwN).\n\n8 b) Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnimmt der Senat,\ndass – wie weithin üblich (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2007\n– 2 StR 354/07, NStZ 2008, 212) – die Therapiedauer im Maßregelvollzug mit\nzwei Jahren angesetzt worden ist. Daraus ergibt sich der ausgeurteilte Vorwegvollzug gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB.\n\n9 c) Dass das Landgericht nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB eine isolierte\nSperre von drei Jahren für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt hat,\nohne dies näher zu begründen, nimmt der Senat hin. Denn der drogenabhängige Angeklagte ist nur wenige Monate vor den zwei verfahrensgegenständlichen\nTaten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis wegen eines unter Drogeneinfluss\n\nbegangenen Verkehrsdelikts unter Anordnung einer einjährigen isolierten Sperre verurteilt worden (vgl. auch § 69a Abs. 3 StGB).\n\nSander König Berger\n\nMosbacher Köhler","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-09-24/5-str-528-17","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-09-24/5-str-528-17","retrieved":"2026-10-24 07:56:27.248096+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-09-24/5-str-528-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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