{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:240918B5STR365.18.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2018-09-24","aktenzeichen":"5 StR 365/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 365/18\n\nvom\n24. September 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2018:240918B5STR365.18.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. September 2018 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. März 2018 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Urkundenfälschung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Geldwäsche, wegen\nMissbrauchs von Ausweispapieren, wegen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit Computerbetrug, wegen Geldwäsche in 19 Fällen, wegen versuchter Geldwäsche in sieben Fällen und wegen Vorbereitung der Fälschung\nvon amtlichen Ausweisen schuldig ist.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittel zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen Urkundenfälschung in elf\nFällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit Geldwäsche, wegen Missbrauchs von Ausweispapieren, wegen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit dreifachem Computerbetrug, wegen Geldwäsche in 19 Fällen, wegen versuchter Geldwäsche in sieben Fällen und wegen\n\nVorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und daneben Einziehungsentscheidungen\ngetroffen. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision führt zu der aus\nder Beschlussformel ersichtlichen Schuldspruchänderung; im Übrigen ist sie\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die konkurrenzrechtliche Beurteilung der Urkundenfälschungen in den\nFällen 1, 3, 6, 7, 8, 16, 17 und 27 der Urteilsgründe als tatmehrheitlich begangene selbständige Taten begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\n3 a) Nach den Feststellungen bot der Angeklagte ab April 2016 betrügerisch tätigen Hinterleuten auf Provisionsbasis Dienstleistungen an, die ihnen\nohne Entdeckungsrisiko den Zugriff auf Tatbeute ermöglichen sollten. Hierzu\neröffnete er Bankkonten und hob von Betrugsopfern überwiesene Gelder ab.\nDaneben betrieb der Angeklagte seine Tätigkeit auch über den kontolosen\nFinanzdienstleister Western Union. Bei acht seiner Taten verwendete er einen\nverfälschten niederländischen Pass auf Namen „ H. “. Am 22. April 2016 legte er ihn bei der Postbank zusammen mit einer gefälschten Meldebescheinigung auf denselben Falschnamen vor und erreichte so die Eröffnung\neines Girokontos (Fall 1). Im August 2016 ließ sich er sich bei einer Filiale des\nFinanzdienstleisters Western Union jeweils unter Vorlage des verfälschten\nPasses sechsmal Geldbeträge auszahlen, die von Betrugsopfern seiner Hinterleute angewiesen worden waren (Fälle 3, 6 bis 8, 16 und 17). Am 2. September 2016 legte der Angeklagte bei der Volksbank den verfälschten Pass und die\ngefälschte Meldebescheinigung vor, wobei sein Versuch misslang, mithilfe dieser Dokumente die Eröffnung eines Kontos zu erlangen (Fall 27).\n\n4 b) Das Landgericht hat die Verwendung des verfälschten niederländischen Passes zu Recht als Urkundenfälschung in Form des Gebrauchens gemäß § 267 Abs. 1 3. Var. StGB gewertet. Es hat allerdings bei der Bewertung\ndes Konkurrenzverhältnisses zwischen den genannten Taten nicht erkennbar\nbedacht, dass nur eine Urkundenfälschung vorliegt, wenn eine verfälschte Urkunde mehrfach gebraucht wird und dieser mehrfache Gebrauch von vornherein dem ursprünglichen Tatplan des Täters entspricht (vgl. BGH, Beschlüsse\nvom 7. Mai 2014 – 4 StR 95/14, wistra 2014, 349; vom 12. November 2015\n– 2 StR 429/15, wistra 2016, 107; vom 10. April 2018 – 5 StR 75/18, und vom\n24. April 2018 – 5 StR 85/18, NStZ 2018, 468 mwN). Das mehrfache Gebrauchen des verfälschten Personaldokuments beruhte nach den Urteilsgründen\njeweils auf einem einheitlichen Tatentschluss und stellt daher eine einheitliche\nUrkundenfälschung dar. Diese verklammert auch die in den Fällen 3, 6 bis 8, 16\nund 17 zugleich begangenen Geldwäschehandlungen zu einer rechtlichen Einheit.\n\n5 2. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert; § 265 StPO\nsteht dem nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht anders als geschehen\nhätte verteidigen können.\n\n6 Der Senat hat davon abgesehen, die jeweils gleichartige Tateinheit zwischen den sechs durch die einheitliche Urkundenfälschung verklammerten\nGeldwäschetaten und zwischen den drei Computerbetrugstaten, die der Angeklagte im Fall 5 neben der Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion\nbegangen hat, in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen (§ 260 Abs. 4\nSatz 5 StPO; vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2007 – 5 StR 127/07, wistra 2007,\n388, 391; Beschluss vom 7. Mai 2014 – 4 StR 95/14 aaO).\n\n7 3. Die Schuldspruchänderung hat den Wegfall der für die sieben Fälle 1,\n6, 7, 8, 16, 17 und 27 verhängten Freiheitsstrafen zur Folge. Für das in diesen\nFällen und im Fall 3 der Urteilsgründe verwirklichte einheitliche Delikt hat es bei\nder höchsten der in diesen Fällen festgesetzten Einzelstrafen, nämlich der im\nFall 3 verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr, sein Bewenden. Im Hinblick\nauf die Einsatzstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe im Fall 5 sowie die 32 weiteren Freiheitsstrafen schließt der Senat aus, dass das Landgericht bei zutreffender Wertung auf eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe gegen den vielfach einschlägig vorbestraften Angeklagten erkannt hätte.\n\n8 4. Angesichts des nur geringfügigen Teilerfolgs erscheint es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten\n(§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nSander König Berger\n\nMosbacher Köhler","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-09-24/5-str-365-18","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-09-24/5-str-365-18","retrieved":"2026-10-24 07:56:27.175079+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-09-24/5-str-365-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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