{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-11_NA_2018-07-24_XI_ZR_740_17_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:240718BXIZR740.17.0","court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2018-07-24","aktenzeichen":"XI ZR 740/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nXI ZR 740/17\n\nvom\n\n24. Juli 2018\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2018:240718BXIZR740.17.0\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2018 durch den\nVizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold\nsowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt\n\nbeschlossen:\n\nDie Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Kläger\ngegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Senats vom 15. Mai 2018 wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 1. Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Kläger gegen\ndie Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Senats vom 15. Mai\n2018 ist in entsprechender Anwendung von § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG statthaft\n(vgl. Senatsbeschluss vom 16. April 2014 - XI ZR 38/13, juris Rn. 1) und auch\ninnerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist von § 68 Abs. 1 Satz 3,\n§ 63 Abs. 3 Satz 2 GKG (Senatsbeschluss vom 16. April 2014, aaO) eingelegt\nworden.\n\n2 2. In der Sache hat die Gegenvorstellung keinen Erfolg, weil die erfolgte\nWertfestsetzung auf bis 50.000 € zutreffend ist.\n\n3 a) Begehrt ein Darlehensnehmer die Feststellung, dass der Darlehensvertrag, der im Fall eines wirksamen Widerrufs gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB\nin der hier nach Art. 229 § 32 Abs. 1, § 38 Abs. 1 Satz 1 EGBGB maßgeblichen\nbis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung gemäß §§ 346 ff. BGB rückabzuwi-\n\nckeln ist, auf Grund eines Widerrufs beendet ist bzw. sich in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt hat, so sind für den Streitwert und die Beschwer die bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen maßgeblich (Senatsbeschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454\nRn. 1, 6 ff.).\n\n4 Hier haben die Kläger aber keine derartige Feststellungsklage erhoben.\nVielmehr haben sie sowohl in erster als auch zweiter Instanz in der Hauptsache\nnur die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 46.610,37 € begehrt. Dabei\nhaben die Kläger ihr Klagebegehren, nachdem sie den Widerruf ihrer auf den\nAbschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen und die Aufrechnung der wechselseitigen Forderungen erklärt haben, auf einen zu ihren\nGunsten errechneten Saldo in dieser Höhe gestützt.\n\n5 b) Verlangt ein Darlehensnehmer - wie hier die Kläger - nach Widerruf\nseiner auf den Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung die Zahlung eines sich nach Aufrechnung zu seinen Gunsten ergebenden\nSaldos, ist gemäß §§ 3, 4 Abs. 1 ZPO für den Streitwert und die Beschwer allein der geforderte Betrag maßgeblich (Senatsbeschlüsse vom 10. Juli 2018\n- XI ZR 613/17, Umdruck Seite 3 und - XI ZR 149/18, Umdruck Seite 3). Dementsprechend ist der Wert mit 46.610,37 € bzw. mit der Wertstufe bis 50.000 €\nzu bemessen.\n\n6 Entgegen der Ansicht der Gegenvorstellung folgt nichts Gegenteiliges\naus dem Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2016 (XI ZR 33/15, juris Rn. 2 f.). In\ndem Verfahren hatte der Kläger sowohl einen Zahlungsantrag über die gesamten von ihm erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen als auch einen positiven\nFeststellungsantrag bezüglich der Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis gestellt. Der Senat hat lediglich entschieden, dass der Feststellungsan-\n\ntrag auf Grund wirtschaftlicher Identität mit dem Zahlungsantrag den Streitwert\nnicht erhöht. Dass der Wert eine Antrages, der - wie hier - auf Zahlung eines\nSaldos aus den wechselseitigen Forderungen gerichtet ist, nach den bis zum\nWiderruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen zu bemessen ist, ergibt sich\naus der Entscheidung nicht. Aus diesem Grunde kommt es auf die weiteren\nAusführungen der Gegenvorstellung, wonach die von den Klägern erklärte Aufrechnung gegen die Ansprüche der Beklagten aus dem Rückabwicklungsverhältnis die Höhe des Streitwerts unberührt lasse, nicht weiter an.\n\n7 Etwas anderes folgt, anders als die Gegenvorstellung meint, auch nicht\naus dem Senatsbeschluss vom 16. Januar 2018 (XI ZR 477/17, juris). Denn in\ndem Verfahren hatte die klagende Bank die Feststellung begehrt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag durch den Widerruf der\nKlägerin nicht in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt worden\nwar, während die Beklagten im Wege der Widerklage die Herausgabe mutmaßlich aus einem Teil ihrer an die Klägerin erbrachten Leistungen gezogener Nutzungen begehrt hatten. Den Streitwert der negativen Feststellungsklage hat der\nSenat entsprechend der Höhe der bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen festgesetzt, da die Klägerin mit ihrer Klage der Sache nach die\n\nVerpflichtung in Abrede gestellt hat, die Zins- und Tilgungsleistungen zurückzahlen zu müssen. Die Widerklage betraf vor diesem Hintergrund eine den\nStreitwert nicht erhöhende Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 Halbsatz 2\nZPO.\n\nEllenberger Grüneberg Maihold\n\nMenges Derstadt\n\nVorinstanzen:\nLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 09.12.2016 - 2-2 O 68/16 -\nOLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 21.11.2017 - 1 U 9/17 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-07-24/xi-zr-740-17","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 32","ref_norm":"229-32","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 38","ref_norm":"229-38","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-07-24/xi-zr-740-17","retrieved":"2026-10-24 08:02:04.305596+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-07-24/xi-zr-740-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"11. Zivilsenat","date":"2018-07-24","dockets":["XI ZR 740/17"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:240718BXIZR740.17.0","ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-11_NA_2018-07-24_XI_ZR_740_17_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:240718BXIZR740.17.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 24.07.2018 – XI ZR 740/17","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-07-24/xi-zr-740-17","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Kläger\ngegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Senats vom 15. Mai 2018 wird zurückgewiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/4","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"4","label":"§ 4 ZPO","mentions":2},{"id":"BGB/346","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"346","label":"§ 346 BGB","mentions":1},{"id":"BGBEG/229-32","law":"BGBEG","abbreviation":"BGBEG","ref":"229-32","label":"Art 229 § 32 BGBEG","mentions":1},{"id":"BGBEG/229-38","law":"BGBEG","abbreviation":"BGBEG","ref":"229-38","label":"Art 229 § 38 BGBEG","mentions":1},{"id":"GKG 2004/63","law":"GKG 2004","abbreviation":"GKG 2004","ref":"63","label":"§ 63 GKG 2004","mentions":1},{"id":"ZPO/3","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"3","label":"§ 3 ZPO","mentions":1},{"id":"RVG/32","law":"RVG","abbreviation":"RVG","ref":"32","label":"§ 32 RVG","mentions":1},{"id":"BGB/357","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"357","label":"§ 357 BGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T08:02:04.305596+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}