{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2018-07-24_3_StR_82_18_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:240718B3STR82.18.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2018-07-24","aktenzeichen":"3 StR 82/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 82/18\nvom\n24. Juli 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen erpresserischen Menschenraubs u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2018:240718B3STR82.18.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 24. Juli\n2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 10. Mai 2017 im Schuld- und Strafausspruch dahin geändert, dass die Angeklagten jeweils unter\nWegfall der verhängten Gesamt- und Einzelstrafen wie folgt\nverurteilt sind:\n\na) der Angeklagte B. wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung,\nmit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung sowie mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung jeweils in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren;\n\nb) der Angeklagte Y. wegen Beihilfe zum erpresserischen\nMenschenraub, zur schweren räuberischen Erpressung,\nzur versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung sowie zur gefährlichen Körperverletzung und zur Freiheitsberaubung jeweils in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\n3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel\nund die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen erpresserischen\nMenschenraubs in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung, gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung sowie wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs\nJahren verurteilt. Gegen den Angeklagten Y. hat es wegen gefährlicher\nKörperverletzung in Tateinheit mit Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub,\nzur schweren räuberischen Erpressung und zur Freiheitsberaubung sowie wegen Beihilfe zur versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung, gefährlichen Körperverletzung und Freiheitsberaubung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren erkannt. Dagegen wenden sich die Angeklagten mit ihren\njeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen;\nder Angeklagte B. beanstandet darüber hinaus das Verfahren. Die\nRechtsmittel führen lediglich zu den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen\nÄnderungen der Schuld- und Strafaussprüche; im Übrigen erweisen sie sich als\nunbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die von dem Angeklagten B. erhobene Verfahrensrüge ist entsprechend den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts niedergelegten\nAusführungen unbegründet.\n\n3 2. Der Schuldspruch betreffend beide Angeklagte bedarf der Änderung,\nweil die Annahme der Strafkammer, die Taten zum Nachteil des Nebenklägers\nH. und des Nebenklägers K. stünden zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 Abs. 1 StGB), sachlich-rechtlicher Prüfung nicht standhält.\n\n4 a) Nach den Feststellungen des Landgerichts bemächtigten sich die\nAngeklagten zunächst des Nebenklägers H. , der geschlagen, gefesselt und\nin einen Wagen verbracht wurde. Der Angeklagte B. wollte auf diese\nWeise den Nebenkläger zur Bezahlung von vorausgegangenen Kokainlieferungen bewegen. Beide Angeklagten und der frühere Mitangeklagte W. brachten den Nebenkläger H. daraufhin zu einer Biker-Ranch nach Bo. ; der\nAngeklagte B. verlangte von ihm die Zahlung von 2.000 €, schlug ihn\nmehrfach und bedrohte ihn auf unterschiedliche Weise mit dem Tod.\n\n5 In seiner Todesangst gab der Nebenkläger H. an, von dem Nebenkläger K. Geld zu bekommen, und erzählte den Angeklagten, dieser verfüge\nüber ein werthaltiges Fahrzeug. Die Angeklagten beschlossen daraufhin, die\nErpressung auf K. zu erstrecken und sich auch in den Besitz des Wagens zu\nbringen. Mit Hilfe von H. lockten sie K. auf einen Parkplatz, erlangten\nunter Bedrohung mit körperlicher Misshandlung das Auto und die Autoschlüssel, fesselten ihn mit Kabelbindern und verbrachten ihn ebenfalls nach Bo.\nDort zwangen sie ihn durch - von dem Angeklagten B. ausgeführte -\nSchläge, bei seiner Lebensgefährtin anzurufen und diese zu beauftragen, dem\nNebenkläger H. den Kraftfahrzeugbrief auszuhändigen; so erhielten die\nAngeklagten alsbald auch die Wagenpapiere. Anschließend forderten sie von\nK. weitere Zahlungen, die dieser aber nicht leisten konnte. Als den Angeklagten bewusst wurde, dass es keine erfolgversprechende Möglichkeit mehr gab,\n\ndie beiden Nebenkläger zur Übergabe weiterer Vermögenswerte zu bringen,\nließen sie diese frei.\n\n6 b) Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist von Tateinheit im Sinne\neiner natürlichen Handlungseinheit zwischen den zu Lasten der beiden Nebenkläger verwirklichten Delikten auszugehen (§ 52 Abs. 1 StGB): Die Ausführungshandlungen, insbesondere diejenigen, mit denen die Angeklagten beide\nNebenkläger auf der Biker-Ranch in Bo. nötigten und die Bemächtigungslage\ngegenüber beiden aufrecht erhielten - auch gegenüber dem Nebenkläger H.\nlag eine solche vor - überschneiden sich räumlich und zeitlich; darüber hinaus\nbesteht auch ein innerer Zusammenhang zwischen den Taten, weil der Nebenkläger K. nur deshalb ins Visier der Angeklagten geriet, weil der Nebenkläger\nH. die gegen ihn gerichtete Forderung nicht begleichen konnte und ihnen\n- gleichsam als Surrogat - die von ihm gegenüber dem Nebenkläger K.\nbehauptete Forderung anbot. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende\nSachverhalt nicht wesentlich von den Fallgestaltungen, in denen ein erpresserischer Menschenraub zum Nachteil von mehreren Tatopfern verübt wird und in\ndenen ebenfalls regelmäßig von Tateinheit ausgegangen wird (vgl.\nLK/Schluckebier, StGB, 12. Aufl., § 239a Rn. 64 mwN). Dass durch die zugleich\nbegangenen räuberischen Erpressungen und Körperverletzungen auch jeweils\ndie höchstpersönlichen Rechtsgüter Willensfreiheit und körperliche Unversehrtheit angegriffen wurden, steht der Annahme von (teilweise gleichartiger)\nTateinheit ebenfalls nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1992\n- 1 StR 148/92, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Konkurrenzen 2).\n\n7 c) Die vom Senat vorgenommene Schuldspruchänderung wird von § 265\nAbs. 1 StPO nicht gehindert, weil sich die Angeklagten nicht anders als\ngeschehen hätten verteidigen können.\n\n8 3. Zum Schuldspruch betreffend den Angeklagten Y. hat der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift ausgeführt:\n\n\"Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte Y. habe sich an\nder gefährlichen Körperverletzung (§ 224 StGB) zum Nachteil des\nGeschädigten K. als Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB) beteiligt, hält rechtlicher Prüfung nicht stand.\n\nDas Landgericht hat bei allen weiteren Taten - auch zum Nachteil des\nGeschädigten H. - unter Zugrundelegung eines zutreffenden rechtlichen Maßstabs (Senat, Beschluss vom 28. November 2017 - 3 StR\n466/17 m.w.N.) die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe ohne Rechtsmangel vorgenommen. Dabei hat es im Hinblick auf die untergeordneten Tatbeiträge, das mangelnde eigene (wirtschaftliche) Interesse an der Tat und den fehlenden Willen zur Tatherrschaft jeweils lediglich eine Beihilfehandlung zu den Taten angenommen (UA S. 86 f.).\nNichts anderes gilt für die gefährliche Körperverletzung zum Nachteil des\nGeschädigten K. . Soweit das Landgericht zur Begründung der Täterstellung des Angeklagten Y. darauf abstellt, dieser habe den Geschädigten K. auch selbst geschlagen (UA S. 87), findet dies in den\nFeststellungen des Gerichts keine Stütze (UA S. 19). Es ist deshalb lediglich, wie auch im Falle der ähnlich gelagerten Tat zum Nachteil des\nGeschädigten H. , von einer Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung auszugehen, indem der Angeklagte Y. die Misshandlungen\ndes Mitangeklagten B. durch die Verbringung des Geschädigten\nK. nach Bo. sowie dadurch unterstützte, dass er zu Gunsten des Mitangeklagten B. eingriffsbereit bei den Misshandlungen anwesend\nwar und auf diese Weise dem Geschädigten K. die Gegenwehr weiter\nerschwerte.\"\n\n9 Dem schließt sich der Senat an und ändert den Schuldspruch auch\ninsoweit entsprechend. § 265 Abs. 1 StPO steht dem schon deshalb nicht\nentgegen, weil der Angeklagte bereits im Hauptverhandlungstermin vom\n12. Dezember 2016 vor dem Landgericht darauf hingewiesen worden ist, dass\nauch eine Verurteilung wegen Beihilfe anstelle von Täterschaft in Betracht\nkommt.\n\n10 4. Die Änderung der Schuldsprüche bedingt die Aufhebung der Einzelstrafen. Der Senat kann jedoch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1\nStPO die jeweils verhängten Gesamtstrafen als Einzelstrafen bestehen lassen.\nEr schließt aus, dass das Landgericht allein aufgrund der geänderten Konkurrenzverhältnisse auf niedrigere Freiheitsstrafen erkannt hätte, weil eine unterschiedliche konkurrenzrechtliche Beurteilung bei - wie hier - unverändertem\nSchuldumfang kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung ist (st.\nRspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 4 StR 116/18, juris Rn. 4\nmwN). Auch die allein den Angeklagten Y. betreffende Schuldspruchänderung berührt aus den zutreffenden Gründen in der Zuschrift des Generalbundesanwalts die gegen ihn verhängte Strafe nicht; insoweit kann der Senat ebenfalls ausschließen, dass das Landgericht eine niedrigere Strafe verhängt hätte,\nwenn es - seinen Feststellungen entsprechend - (nur) auf Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers K. erkannt hätte,\nzumal die Strafe dem - gemäß § 27, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten - Strafrahmen des § 239a Abs. 1 StGB zu entnehmen war.\n\n11 5. Der im Ergebnis geringfügige Erfolg der Revisionen lässt es nicht unbillig erscheinen, die Angeklagten insgesamt mit den Kosten ihrer Rechtsmittel\nzu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nBecker Gericke Tiemann\n\nBerg Hoch","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-07-24/3-str-82-18","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239a","ref_norm":"239a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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