{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:240718B3STR51.18.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2018-07-24","aktenzeichen":"3 StR 51/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 51/18\nvom\n24. Juli 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schwerer Körperverletzung\n\nECLI:DE:BGH:2018:240718B3STR51.18.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juli 2018 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nKoblenz vom 29. September 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die\ndem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nErgänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der\nSenat:\n\nDie Beweisantragsrügen zu Ziff. I.2. und 3. der Revisionsbegründung\nsind jedenfalls unbegründet. Zwar erweist sich die Ablehnung der Beweisanträge als aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos mit der stereotypen Begründung, die Strafkammer \"möchte aus dem genauen Ablauf der früheren Auseinandersetzungen und den Angaben der jeweiligen Beteiligten hierzu keine\nRückschlüsse auf den verfahrensgegenständlichen Tathergang […] ziehen\", als\nrechtlich nicht bedenkenfrei: Insoweit könnte es insbesondere an konkreten\nfallbezogenen Erwägungen fehlen, warum das Landgericht aus der als erwiesen zu behandelnden Beweistatsache keine entscheidungserheblichen\n\nSchlussfolgerungen zu ziehen gedachte (vgl. LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244\nRn. 225 mwN). Hierauf würde die Verurteilung des Angeklagten jedoch nicht\nberuhen, weil die Tat, so wie sie von dem Nebenkläger bekundet und von der\nStrafkammer festgestellt worden ist, auch von mehreren neutralen Tatzeugen\ngeschildert worden war. Dies hat auch das Landgericht ausweislich der Ablehnungsbegründung des Beweisantrags, der in der Verfahrensrüge unter Ziff. I.1.\nder Revisionsbegründung wiedergegeben ist, so gesehen; deshalb waren der\nAngeklagte und seine Verteidigung hinreichend über die Auffassung der Strafkammer unterrichtet.\n\nAuch auf der nicht rechtsfehlerfreien Ablehnung der Inaugenscheinnahme von Lichtbildern aus einer Lichtbildmappe, die Verletzungen des Angeklagten zeigten, die ihm der Nebenkläger im März 2014 beigebracht hatte, beruht\ndas Urteil nicht. Insoweit hat das Landgericht allerdings bei seiner Ablehnung\nnicht die Vorschrift des § 245 StPO in den Blick genommen. Vorliegend handelte es sich - worauf der Generalbundesanwalt zu Recht abgestellt hat - bei der\nLichtbildmappe, die Bestandteil einer beigezogenen Ermittlungsakte war, zwar\nnicht um ein präsentes Beweismittel im Sinne von § 245 Abs. 1 StPO (vgl. dazu\nBGH, Urteil vom 30. August 1990 - 3 StR 459/87, BGHSt 37, 168, 171 f.). Die\nan der Gerichtsstelle vorhandenen Akten unterfielen aber der Regelung des\n§ 245 Abs. 2 StPO, weshalb jedenfalls nach der Antragstellung durch den Verteidiger des Angeklagten die Inaugenscheinnahme nur unter den - gegenüber\n§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO strengeren - Voraussetzungen des § 245 Abs. 2\nStPO abgelehnt werden durfte. Es ist angesichts der eindeutigen Beweislage\nhier aber ebenfalls nicht ersichtlich, welche entscheidungserheblichen Erkenntnisse sich aus dem Aussehen oder der räumlichen Anordnung von mehr als\ndrei Jahre zurückliegenden Verletzungen am Rücken des Angeklagten hätten\nergeben können. Der Senat konnte das Beruhen mit Blick auf die mangelnde\nBeweiserheblichkeit ausschließen; dem stand nicht entgegen, dass dem Land-\n\ngericht als Tatgericht die Erheblichkeitsprüfung versagt war (vgl. LR/Becker,\naaO, § 245 Rn. 80 mwN).\n\nBecker Gericke Tiemann\n\nBerg Hoch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-07-24/3-str-51-18","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-07-24/3-str-51-18","retrieved":"2026-10-24 07:54:26.960623+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-07-24/3-str-51-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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