{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2018-07-24_3_StR_171_17_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:240718B3STR171.17.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2018-07-24","aktenzeichen":"3 StR 171/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 171/17\nvom\n24. Juli 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges\n\nhier: Anhörungsrüge\n\nECLI:DE:BGH:2018:240718B3STR171.17.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2018 beschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge des Verurteilten vom 13. Juli 2018 gegen den\nSenatsbeschluss vom 12. Juni 2018 wird verworfen.\n\nDer Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 19. Mai 2016 mit Beschluss vom 12. Juni 2018 gemäß\n§ 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit der\ndurch seinen Verteidiger erhobenen Anhörungsrüge (§ 356a StPO).\n\n2 Der Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat hat über die Revision des\nAngeklagten unter Berücksichtigung der Gegenerklärung seines Verteidigers\nvom 25. September 2017 zu dem ausführlich begründeten Antrag des Generalbundesanwalts vom 1. September 2017 beraten und auf der Grundlage dieser\nBeratung dem genannten Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend\ndurch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO entschieden. Dabei hat der Senat\nweder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden\nwäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.\n\n3 Dass der Senat der Rechtsauffassung der Revision auch unter Berücksichtigung ihrer Ausführungen in der Gegenerklärung vom 25. September 2017\nnicht gefolgt ist, begründet ebenso wenig eine Gehörsverletzung, wie der Umstand, dass die Entscheidung durch nicht näher begründeten Beschluss nach\n§ 349 Abs. 2 StPO ergangen ist. Dem Anspruch des Verurteilten auf rechtliches\nGehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist im Verfahren nach § 349 Abs. 2 StPO durch die\ngesetzlich zwingend vorgeschriebene Übermittlung der mit Gründen versehenen Antragsschrift der Staatsanwaltschaft bei dem Revisionsgericht (§ 349\nAbs. 3 Satz 1 StPO) sowie durch die Möglichkeit einer - hier auch umfänglich\nwahrgenommenen - Gegenerklärung (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) Genüge getan\n(BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07, juris Rn. 22 mwN). Um\nbei diesem Verfahrensstand nach § 349 Abs. 2 StPO entscheiden zu können,\nmuss sich das Revisionsgericht nur im Ergebnis, nicht aber auch in allen Teilen\nder Begründung dem Antrag der Staatsanwaltschaft anschließen. Daraus, dass\nsich die Gründe des Beschlusses vom 12. Juni 2018 nicht mit allen Verfahrensrügen und dem Inhalt der Gegenerklärung ausdrücklich auseinandersetzen,\nkann der Verurteilte mithin nicht schließen, der Senat habe sein Vorbringen\nübergangen, denn eine Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht\n(BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07, juris Rn. 15 mwN).\nArt. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines\nBeteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, aaO; siehe auch etwa\nBGH, Beschluss vom 2. Juli 2013 - 2 StR 99/13, juris Rn. 3).\n\n4 Soweit der Verurteilte darüber hinaus in der Verfahrensweise des Landgerichts Osnabrück, wie sie in einigen seiner Verfahrensrügen beschrieben ist,\nund im Umgang des Senats mit diesen Rügen eine Verletzung seines Rechts\nauf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren (Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 i.V.m.\n\nArt. 20 Abs. 3 GG) erblickt, wiederholt er damit im Ergebnis seine diesbezüglichen Revisionsrügen. Dies verhilft der Anhörungsrüge ebenfalls nicht zum Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar in einer Kammerentscheidung zur\nFrage der Rechtswegerschöpfung als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Verfassungsbeschwerde ausgeführt, das Revisionsgericht habe bei seiner Entscheidung nach § 356a StPO zugleich andere verfassungsrechtliche Mängel zu beseitigen, die mit dem geltend gemachten Gehörsverstoß nicht notwendig in Zusammenhang stehen müssten (BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2005 - 2 BvR\n658/05, juris Rn. 8 mwN). Voraussetzung einer solchen neuen Revisionsentscheidung ist aber, dass überhaupt ein Fall des § 356a StPO gegeben und die\nAnhörungsrüge begründet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2015\n- 4 StR 24/15, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluss 6). Dies setzt nach dem\neindeutigen Wortlaut des § 356a Satz 1 StPO indes voraus, dass das Gericht\nbei der Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches\nGehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat, und ist - wie dargelegt -\nhier nicht der Fall. Nach Eintritt der formellen Rechtskraft eines Beschlusses\n\nnach § 349 Abs. 2 StPO kann dieser auch auf eine unabhängig von einer Gehörsverletzung behauptete, bereits im Revisionsverfahren geltend gemachte\nGrundrechtsverletzung nicht wieder aufgehoben werden (st. Rspr.; vgl. BGH,\nBeschlüsse vom 10. Februar 1988 - 3 StR 579/87, BGHR StPO § 349 Abs. 2\nBeschluss 2; vom 4. April 2006 - 5 StR 514/04, wistra 2006, 271).\n\nBecker Gericke Tiemann\n\nBerg Hoch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-07-24/3-str-171-17","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":8},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-07-24/3-str-171-17","retrieved":"2026-10-24 07:54:26.828697+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-07-24/3-str-171-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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