{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:240518U4STR642.17.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2018-05-24","aktenzeichen":"4 StR 642/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n4 StR 642/17\n\nvom\n\n24. Mai 2018\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nECLI:DE:BGH:2018:240518U4STR642.17.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Mai 2018,\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\nSost-Scheible,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nRoggenbuck,\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Quentin,\nDr. Feilcke,\nDr. Paul\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt\nals Vertreter des Generalbundesanwalts,\n\nRechtsanwalt – in der Verhandlung –\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des\nLandgerichts Essen vom 27. Juli 2017 wird verworfen.\n\n2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die der\nBeschuldigten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt.\nHiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\n2 Die Revision der Staatsanwaltschaft bleibt aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 17. Januar 2018 dargelegten Gründen erfolglos.\nErgänzend bemerkt der Senat das Folgende:\n\n3 Soweit die Strafkammer in den Fällen II. 43 (Wurf einer gefüllten Likörflasche auf das Anwesen des Nebenklägers, der sich zu diesem Zeitpunkt in der\nNähe befand) und II. 47 (Wurf eines vollen Glases mit Pesto aus dem Dachflächenfenster auf den menschenleeren Gehweg) einen natürlichen Körperverletzungsvorsatz mit der Begründung verneint hat, dass der Beschuldigten im Moment ihres Handelns aufgrund ihrer Erkrankung eine Risikoabwägung nicht\n\nmöglich gewesen sei, begegnet dies zwar mit Rücksicht auf die Rechtsprechung, wonach krankheitsbedingte Vorstellungsausfälle die Annahme eines\nnatürlichen Vorsatzes nicht ausschließen, wenn der Täter infolge seines Zustands Tatsachen verkennt, die jeder geistig Gesunde richtig erkannt hätte (vgl.\nBGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 – 3 StR 181/15, NStZ-RR 2015, 273, 274;\nBeschluss vom 18. Juni 2014 – 5 StR 189/14; Beschluss vom 29. Mai 1991\n– 3 StR 148/91, NStZ 1991, 528; Urteil vom 11. November 1952 – 1 StR\n510/52, BGHSt 3, 287, 288 f.; st. Rspr.), rechtlichen Bedenken. Diese greifen\naber im Ergebnis nicht durch, weil die Feststellungen keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür ergeben, dass jeder geistig gesunde Mensch in der Situation\nder Beschuldigten zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt hätte. Im Fall II. 43\nvermochte die Strafkammer bereits nicht festzustellen, dass die Beschuldigte\nden Nebenkläger vor ihrem Wurf überhaupt gesehen hatte. Im Fall II. 47 hatte\nsie im Moment des Wurfes zwar keine Sicht auf den (tatsächlich menschenleeren) Gehweg; die Annahme, dass kein voll Schuldfähiger in dieser Situation auf\neinen glücklichen Ausgang vertraut, sondern vielmehr jeder voll Schuldfähige\neine Verletzung von Passanten für möglich gehalten und in Kauf genommen\nhätte, lässt sich darauf aber nicht stützen. Der insoweit „geständigen“ Einlassung der Beschuldigten ist die Strafkammer mit tragfähiger Begründung nicht\ngefolgt.\n\nII.\n\n4 Bei Erfolglosigkeit einer zuungunsten des Beschwerdegegners eingelegten Revision der Staatsanwaltschaft haben die Nebenkläger die ihnen im Revisionsverfahren erwachsenen Auslagen selbst zu tragen (vgl. BGH, Urteil vom\n24. November 2011 – 4 StR 331/11, Rn. 11, insoweit in NStZ-RR 2011, 156\n\nnicht abgedruckt; Urteil vom 29. September 2004 – 2 StR 178/04, bei Becker,\nNStZ-RR 2006, 65, 67; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 473 Rn. 15).\n\nSost-Scheible Roggenbuck Quentin\n\nFeilcke Paul","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-05-24/4-str-642-17","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-05-24/4-str-642-17","retrieved":"2026-10-24 07:55:26.373467+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-05-24/4-str-642-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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