{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:240418UXZR63.16.0","court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2018-04-24","aktenzeichen":"X ZR 63/16","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nX ZR 63/16 Verkündet am:\n24. April 2018\nFüllsack\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nECLI:DE:BGH:2018:240418UXZR63.16.0\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 24. April 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die\nRichter Dr. Grabinski, Hoffmann und Dr. Deichfuß sowie die Richterin\nDr. Kober-Dehm\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Berufung gegen das Urteil des 7. Senats (Nichtigkeitssenats)\ndes Bundespatentgerichts vom 14. April 2016 wird auf Kosten der\nKlägerin zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Beklagte ist Inhaberin des deutschen Patents 199 27 731 (Streitpatents), das am 17. Juni 1999 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 20. Mai\n1999 angemeldet wurde. Es umfasst 27 Ansprüche, von denen im Streitfall der\nHauptanspruch 1 und die darauf unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Unteransprüche 2, 3, 5, 19 und 21 (mit entsprechenden Rückbeziehungen) angegriffen werden. Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:\n\n\"Gurtaufroller mit einer an einem Rahmen um eine Achse drehbar\ngelagerten Gurtspule für einen Sicherheitsgurt, einer Triebfeder,\nwelche die Gurtspule in Aufwickelrichtung antreibt, einer Blockiereinrichtung zum Blockieren der Gurtspule gegen einen Bandauszug, einem Elektromotor, welcher von der Triebfeder bewirkte\nFunktionen beeinflusst, und einem Rotor, welcher um einen in axialer Richtung an der Gurtspule sich erstreckenden Fortsatz an der\n\nFederseite des Gurtaufrollers angeordnet ist und zur Verstellung\nder Kraft der Triebfeder in Drehverbindung mit wenigstens einem\nder beiden Enden der Triebfeder steht, dadurch gekennzeichnet,\ndass zwischen dem Rotor (2; 32) und der Gurtspule (4) eine\nschaltbare Kupplung (14; 15) angeordnet ist, welche in Abhängigkeit von einem in einer Unfallvorstufe abgegebenen Signal ein\nvom Elektromotor (1) geliefertes Drehmoment vom Rotor (2; 32)\nauf die Gurtspule (4) zur Vorstraffung des Sicherheitsgurtes überträgt.\"\n\nDie Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand der angegriffenen\n2\nAnsprüche gehe über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus und sei\nnicht patentfähig.\n\n3 Das Patentgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die\nBerufung der Klägerin, mit der sie ihren erstinstanzlichen Angriff gegen das\nStreitpatent weiterverfolgt. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n4 Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.\n\n5 I. Das Streitpatent betrifft einen Gurtaufroller für Sicherheitsgurte.\n\n6 1. Gemäß den Angaben der Streitpatentschrift waren im Stand der\nTechnik Gurtaufroller zum Aufrollen von Sicherheitsgurten in einem Kraftfahrzeug bekannt, bei denen ein Elektromotor das äußere Ende der Aufwickelfeder\nso beaufschlagt, dass während der Fahrt eine geringere Zugkraft auf den Gurt\nausgeübt wird als beim Einziehen in die Parkposition. Weiterhin waren Gurtaufroller bekannt, bei denen der Elektromotor über eine Kupplung, insbesondere eine Rutschkupplung, auf die Triebfeder einwirkt und damit das übertragene\n\nDrehmoment auf einen Höchstwert begrenzt. Zudem waren Gurtaufroller bekannt, die zum Zwecke der Lastbegrenzung einen Torsionsstab in der Achse\nder Gurtspule aufweisen, der einen axialen Fortsatz besitzt, an welchem ein\nRotor zur Übertragung eines pyrotechnisch oder durch eine Feder ausgelösten\nDrehmoments zur Leistungsstraffung angebracht ist.\n\n2. Dem Streitpatent liegt das Problem zugrunde, einen Gurtaufroller mit\n7\neiner Einrichtung zur Beeinflussung der Anzugskraft der Gurtspule zu schaffen,\nder mit einem Elektromotor kompakt aufgebaut ist und weitere Funktionen erfüllt.\n\n3. Zur Lösung schlägt Patentanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden\n8\nMerkmalen vor (die Nummerierung folgt der Merkmalsgliederung im angegriffenen Urteil):\n\n1. Gurtaufroller mit\n\n2. einer an einem Rahmen um eine Achse drehbar gelagerten\nGurtspule für einen Sicherheitsgurt,\n\n4. einer Blockiereinrichtung zum Blockieren der Gurtspule\ngegen einen Bandauszug,\n\n3. einer Triebfeder, welche die Gurtspule in Aufwickelrichtung\nantreibt,\n\n5. einem Elektromotor, welcher von der Triebfeder bewirkte\nFunktionen beeinflusst,\n\n6. einem Rotor,\n\na) welcher um einen in axialer Richtung an der Gurtspule\nsich erstreckenden Fortsatz an der Federseite des\nGurtaufrollers angeordnet ist und\n\nb) zur Verstellung der Kraft der Triebfeder in Drehverbindung mit wenigstens einem der beiden Enden der\nTriebfeder steht, und\n\n7. einer Kupplung, die\n\na) zwischen dem Rotor und der Gurtspule angeordnet ist,\n\nb) schaltbar ist und\n\n8. in Abhängigkeit von einem in einer Unfallvorstufe abgegebenen Signal ein vom Elektromotor geliefertes\nDrehmoment vom Rotor auf die Gurtspule zur Vorstraffung des Sicherheitsgurtes überträgt.\n\nDie nachfolgende Figur 2 des Streitpatents zeigt hierzu ein Ausführungsbeispiel:\n\n10 4. Einige Merkmale bedürfen näherer Erläuterung:\n\n11 a) Die Triebfeder gemäß Merkmal 3 treibt die Gurtspule permanent an,\num eine Kraft zum Wiederaufwickeln des Gurtes bereitzustellen (Streitpatent,\nAbs. 7 Sp. 1 Z. 33 bis 35).\n\n12 b) Der Rotor gemäß Merkmalsgruppe 6 ist im Streitpatent nicht notwendig als der Rotor eines Elektromotors zu verstehen. Im allgemeinen\nSprachgebrauch wird der Begriff Rotor zwar bei Verwendung eines Elektromotors regelmäßig als das Bauteil bezeichnet, das konzentrisch zu einem Stator\nangeordnet ist und aufgrund der zu diesem erzeugten elektromechanischen\nWirkungen um diesen herum oder innerhalb dessen rotiert. In den Ausführungsbeispielen gemäß den Figuren 1, 2 und 4 erfüllt der Rotor diese elektromechanische Funktion, wie es auch dem Unteranspruch 4 entspricht.\n\n13 Mit dem zu Figur 5 dargestellten Ausführungsbeispiel wird indessen eine\nAnordnung beschrieben, bei der der Elektromotor als getrennte Baugruppe parallel zur Achse der Gurtspule angeordnet ist und als Rotor nicht der Rotor des\nElektromotors angesehen wird, sondern ein Bauteil, das haubenartig um ein\nPlanetengetriebe sowie um eine Triebfeder entsprechend der Anordnung in Figur 2 konzentrisch um die Achse der Gurtspule rotiert. Die Rotationskraft wird in\ndiesem Beispiel vom Elektromotor über ein Getriebe mechanisch von außen auf\nden \"Rotor\" übertragen. Diese Anordnung entspricht dem Gegenstand von Unteranspruch 2.\n\n14 Für den Begriff des \"Rotors\" nach dem Verständnis des Streitpatents\nkommt es deshalb nicht darauf an, welche Bedeutung dieses Bauteil für die\nelektromotorische Kraftaufbringung hat, sondern welche räumliche Gestalt und\nAnordnung es in dem Gurtaufroller einnimmt und damit einen Beitrag zu der\nZielsetzung des Streitpatents leistet, einen kompakten Aufbau zu erreichen.\n\nEntsprechend den zutreffenden Ausführungen des Patentgerichts und entgegen\nder Ansicht der Klägerin bezeichnet der Rotor gemäß Merkmal 6 deshalb ein\nBauteil, das um die Achse der Gurtspule rotiert und somit gemäß dem Merkmal 6a um diese Achse herum angeordnet ist sowie von einem Elektromotor\nangetrieben wird, sofern es nicht als Rotor des Elektromotors zugleich Teil eines solchen Motors ist.\n\n15 Der Rotor muss zumindest bei der Kraftübertragung mit einem Ende der\nTriebfeder verbunden sein. Die von den Parteien in der mündlichen Verhandlung mit Blick auf den Verletzungsstreit erörterte Frage, ob der Rotor permanent\nmit der Triebfeder verbunden sein muss, kann für die Entscheidung des Patentnichtigkeitsstreits offen bleiben.\n\n16 c) Entsprechend der Zielsetzung für einen kompakten Aufbau ist auch\nMerkmal 7a dahin zu verstehen, dass die Kupplung in räumlicher Hinsicht zwischen Rotor und Gurtspule angeordnet sein muss und nicht nur den Kraftfluss\nzwischen diesen beiden Bauteilen herstellt.\n\n17 Weiterhin hat die Kupplung gemäß Merkmal 7b zwei Zustände zu schalten, bei denen die beiden Bauteile zum einen miteinander gekoppelt und zum\nanderen voneinander entkoppelt sind. Merkmal 8 erfordert insoweit lediglich,\ndass das im gekoppelten Zustand übertragene Drehmoment in Abhängigkeit\nvon einer Unfallvorstufe übertragen wird. Weitere Konkretisierungen dazu, wie\nder Schaltvorgang über die Kupplung bewirkt wird, sind im Patentanspruch 1\nnicht enthalten.\n\n18 Das Ausführungsbeispiel des Streitpatents zu den Figuren 2 und 3 zeigt\nhierzu exemplarisch eine Kupplung, die aufgrund einer Vorverlagerung des\nFahrzeuginsassen und des dadurch verursachten Bandauszugs über die\nBlockierverzahnung die Kupplungsrollen in das vom Elektromotor angetriebene\n\nPlanetengetriebe drückt, so dass die Kupplung aufgrund der vom Fahrzeuginsassen auf den Gurt ausgeübten Kraft mechanisch geschaltet wird (Streitpatent, Sp. 5 Abs. 34 Z. 27 bis 40). Alternativ dazu zeigt das Ausführungsbeispiel zu Figur 4 eine Kupplung, bei der das vom Elektromotor ausgehende\nDrehmoment eine Klinke im Kupplungsgehäuse verschiebt und dadurch die\nKupplung mechanisch geschaltet wird (Streitpatent, Sp. 5 Abs. 36 Z. 65 bis\nSp. 6 Z. 11 mit Bezugnahme auf die deutsche Patentanmeldung 198 44 092,\nAnl. D1).\n\n19 II. Das Patentgericht hat die Abweisung der Klage wie folgt begründet:\n\n20 Keine der vorgelegten Entgegenhaltungen nehme den Gegenstand der\nKlage neuheitsschädlich vorweg.\n\n21 Die deutsche Offenlegungsschrift 43 32 205 (D11) offenbare ein Dreipunkt-Sicherheitsgurtsystem mit einem Gurtstraffer, der am Gurtschluss angreift, um bei Überschreitung einer kritischen Geschwindigkeitsänderung eine\nLeistungsstraffung des Gurtbandes auszuführen. Diese Entgegenhaltung offenbare die Merkmale 1 bis 5. Ferner zeige die D11, dass die Wickelwelle mit einer\nRückstellfeder verbunden und ein von einem Elektromotor angetriebenes Antriebsrad vorgesehen sei. Dieses Antriebsrad sei jedoch kein Rotor gemäß\nMerkmal 6, weil es neben der Wickelwelle und somit nicht um einen sich in\naxialer Richtung von der Gurtspule erstreckenden Fortsatz angeordnet sei. Weiterhin seien die Merkmale 7 bis 8 nicht offenbart. Die D11 zeige zwar einen\nElektromotor, der nach einer Alternative über ein Reibrad nur dann einen Reibkontakt mit der Gurtspule herstelle, wenn ein Antrieb erfolgen solle. Dies entspreche aber keiner Kupplung, die zwischen einem dem Merkmal 6 entsprechenden Rotor und der Gurtspule angeordnet und zudem schaltbar sei. Weiter-\n\nhin zeige die D11 nicht, diese Antriebsverbindung für eine Drehmomentübertragung im Falle einer Unfallvorstufe zu nutzen.\n\n22 Die deutsche Offenlegungsschrift 196 36 448 (D12) offenbare ein Fahrzeuginsassen-Rückhaltesystem mit einem Gurtspannungsmechanismus zur\nSteuerung der Drehung der Wickelwelle, der aufgrund von Detektionssignalen\neines Objektdetektors ausgelöst werde. Jedenfalls die Merkmale 7 bis 8 seien\nbei diesem Gegenstand nicht verwirklicht, weil die gezeigten Getriebekupplungen seitlich vom Antriebsrotor, mithin nicht zwischen Rotor und Gurtspule lägen.\n\n23 Die amerikanische Patentschrift 4 579 294 (D13) und die deutsche Offenlegungsschrift 28 28 297 (D14) beschrieben jeweils Gurtaufwickelvorrichtungen mit einem Elektromotor. Beiden Entgegenhaltungen sei jedenfalls nicht zu\nentnehmen, dass eine schaltbare Kupplung zwischen dem Rotor und der Gurtspule angeordnet sei.\n\n24 Weiterhin beruhe der Gegenstand von Patentanspruch 1 auf erfinderischer Tätigkeit, weil er durch die von der Klägerin vorgebrachten Entgegenhaltungen nicht nahegelegt gewesen sei.\n\n25 Die deutsche Offenlegungsschrift 197 31 689 (D3) habe dem Fachmann,\neinem Maschinenbau-Ingenieur (FH) mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung von Insassenrückhaltesystemen, einen Gurtaufroller mit den Merkmalen 1\nbis 5 gezeigt. Der Gurtaufroller weise auch einen Rotor auf, der um einen sich\nin axialer Richtung von der Gurtspule erstreckenden Fortsatz angeordnet sei\nund mit einem Ende der Triebfeder zur Verstellung von deren Kraft in einer\nDrehverbindung stehe. Der Rotor sei jedoch entgegen Merkmal 6a nicht auf der\nFederseite des Gurtrollers vorgesehen. Weiterhin offenbare die D3 nicht die\nMerkmale 7 bis 8, weil für die darin angesprochene Kupplung nicht angegeben\n\nsei, wo genau diese angeordnet sei, und nicht aus ihr hervorgehe, dass der Motor in Abhängigkeit von einem in einer Unfallvorstufe abgegebenen Signal ein\nDrehmoment auf die Gurtspule übertrage.\n\n26 Der D3 fehle jeglicher Hinweis, der den Fachmann veranlasst haben\nkönnte, die Feder auf die Rotorseite zu verlegen und zwischen dem Rotor und\nder Gurtspule eine schaltbare Kupplung vorzusehen. Denn die D3 verfolge ein\nanderes Konzept, indem mit einem kuppelbaren Getriebe der Grad der Gurtstraffung mit einstellbaren Gurtkraftbegrenzern angepasst werde.\n\n27 Der Gegenstand von Patentanspruch 1 sei auch ausgehend von der\ndeutschen Offenlegungsschrift 36 16 900 (D16) nicht nahegelegt gewesen.\n\n28 Der erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte, auf eine unzulässige Erweiterung des Gegenstand des Streitpatents gestützte Angriff sei\nim Streitfall nicht zu berücksichtigen, weil die Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes bereits aufgrund des vor der Verhandlung erteilten gerichtlichen\nHinweises innerhalb der darin gesetzten Frist veranlasst gewesen sei, die Klägerin ihre Verspätung nicht entschuldigt habe und eine Berücksichtigung dieses\nAngriffs eine Vertagung der mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht hätte. Die Klägerin sei nicht gehindert, insoweit eine erneute Klage anzustrengen.\n\n29 III. Dies hält der Nachprüfung im Berufungsverfahren stand. Der Gegenstand des Streitpatents ist neu, beruht auf erfinderischer Tätigkeit und ist\nsomit patentfähig.\n\n30 1. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist in den von der Klägerin\nvorgebrachten Entgegenhaltungen nicht vollständig offenbart.\n\n31 a) Die D11 zeigt entsprechend den zutreffenden\nund von den Parteien nicht in Frage gestellten Ausführungen des Patentgerichts ein Gurtsystem mit den Merkmalen 1 bis 5. Der Elektromotor (12) ist entsprechend der nebenstehenden Figur 2 über ein Reibrad (13) mit der Wickelwelle (10) verbunden. Die Beschreibung sieht vor, dass\nder Elektromotor über das Reibrad ständig mit der Wickelwelle verbunden ist oder eine Konstruktion gewählt wird,\nbei der ein Kontakt mit der Wickelwelle nur dann hergestellt\nwird, wenn eine Kraft auf diese übertragen werden soll. Ferner kann anstelle\neines Reibrads ein Zahnrad gewählt werden, das in eine entsprechende Zahnung an der Wickelwelle eingreift (D11, Sp. 4 Z. 50 bis 57).\n\n32 Das Reibrad (13) sowie der mit ihm verbundene Rotor im Elektromotor (12) entsprechen nicht einem Rotor gemäß Merkmal 6a, denn dieses\nRad und dieser Rotor sind nicht um die Gurtspule herum angeordnet. Unabhängig von der Frage, ob die flanschartige Verbreiterung der Wickelwelle, die\nmit dem Reibrad in Kontakt kommt, als ein Rotor gemäß der Merkmalsgruppe 6\nangesehen werden kann, fehlt es an einer schaltbaren Kupplung, die zwischen\neinem Rotor gemäß dieser Merkmalsgruppe und der Gurtspule angeordnet ist\n(Merkmal 7a). Eine schaltbare Kupplung (Merkmal 7b) wird von der D11 nur in\nVerbindung mit dem Reibrad gezeigt, wenn dieses entsprechend der Beschreibung im Bedarfsfall mit der Wickelwelle in Kontakt gebracht und in den übrigen\nFällen von dieser Welle wieder gelöst wird (D11, Sp. 4 Z. 50 bis 57). Diese\nKupplung ist zwischen dem Motor und der Wickelwelle (= Gurtspule) angeordnet und somit nicht zwischen einer Gurtspule und einem Rotor, der um die\nGurtspule herum rotierend angeordnet ist.\n\n33 b) Die D12 zeigt ein Fahrzeuginsassenrückhaltesystem mit einem\nGurtspannungsmechanismus. Dieses System verfügt über ein als Getriebehalter bezeichnetes Zahnrad, das fest mit der Antriebswelle und der Wickelwelle verbunden ist (D12, S. 5 Z. 66 bis S. 6 Z. 4). Weiterhin weist dieses System\neinen parallel zur Wickelwelle angeordneten Elektromotor auf, der über eine\nKupplung und einen Getriebeübertragungsmechanismus mit dem als Getriebehalter bezeichneten Zahnrad verbunden werden kann (D12, S. 6 Z. 18 bis 19).\n\n34 Wie das Patentgericht zutreffend erkannt hat, entspricht allein das als\nGetriebehalter bezeichnete Zahnrad der D12 einem Rotor gemäß Merkmal 6a.\nDie in D12 vorgesehene Kupplung ist indessen entgegen Merkmal 7a nicht zwischen diesem Rotor und der Gurtspule, sondern zwischen dem Rotor und dem\nElektromotor angeordnet.\n\n35 c) Die D13 offenbart eine Sicherheitsgurtaufrollvorrichtung, die unstreitig die Merkmale 1 bis 4 aufweist. Wie in der nebenstehenden Figur 1 der D13 gezeigt, ist\nmit der Gurtspule (14) und deren Fortsatz eine erste Feder (20) verbunden, deren äußeres Ende am Gehäuse befestigt ist (D13, Sp. 4 Z. 15\nbis 22). Am Ende des Fortsatzes der Gurtspule (14) ist weiterhin ein Klinkenrad (54) integriert, das sich im Normalzustand frei drehen kann (D13,\nSp. 5 Z. 50). Unterhalb dieses\n\nKlinkenrads ist jedoch ein Auslösemechanismus mit einem Pendel (46) angebracht, das in einer Unfallsituation nach vorne schwenkt und über den Auslösemechanismus ein Eingriffselement (56) einerseits mit dem Klinkenrad (54)\nund andererseits mit einer Drehscheibe (50) in Verbindung bringt. Die Drehscheibe (50) ist mit einer weiteren, noch stärkeren Feder (26) verbunden, so\ndass die Kraft dieser zweiten Feder auf die Gurtspule einwirkt und den Sicherheitsgurt strafft (D13, Sp. 6 Z. 57 bis Sp. 7 Z. 20). Nach dem Lösen des Gurtes\nkann die zweite Feder (26), die am äußeren Rand mit einem Aufwickelzahnrad (32) und dieses mit einem Elektromotor (60) verbunden ist, über diesen Motor wieder gespannt werden. Der Elektromotor kann über einen manuell zu betätigenden Schalter oder über einen automatischen Schaltmechanismus anund ausgeschaltet werden (D13, Sp. 8 Z. 7 bis 24).\n\n36 In dem Ausführungsbeispiel der D13 stellt allein die erste Feder (20) eine\nTriebfeder im Sinne von Merkmal 3 dar, denn nur diese ist permanent mit der\nGurtspule verbunden. Der Auslösemechanismus mit dem Eingriffselement (56)\nwirkt als eine schaltbare Kupplung (Merkmal 7b) zur Übertragung eines Drehmoments für eine Vorstraffung des Sicherheitsgurtes. Die Kupplung kuppelt die\nGurtspule mit der Drehscheibe. Es kann offen bleiben, inwieweit diese Drehscheibe als ein Rotor der Merkmalsgruppe 6 entspricht. Jedenfalls steht diese\nScheibe nicht in Drehverbindung mit der als Triebfeder anzusehenden ersten\nFeder (20); Gleiches gilt für das Aufwickelzahnrad (32) und das in einem weiteren Ausführungsbeispiel gezeigte Schneckenrad (110). Weiterhin beeinflusst\nder Elektromotor (60) nicht die Funktionen dieser Feder. Die Merkmale 5\nund 6b werden daher in der D13 nicht gezeigt.\n\n37 d) Die weiteren Entgegenhaltungen sind ebenfalls nicht neuheitsschädlich, wie auch das Patentgericht hinsichtlich der D14 zutreffend erkannt hat und\nvon der Berufung nicht in Zweifel gezogen wird.\n\n38 2. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 beruht auf erfinderischer Tätigkeit; er hat sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem\nStand der Technik ergeben.\n\n39 a) Ausgehend von der D3 stand dem Fachmann eine Vorrichtung zum\nAufrollen eines Sicherheitsgurtes mit den Merkmalen 1 bis 5 zur Verfügung.\n\n40 aa) Bei diesem Gurtaufroller ist gemäß der nachfolgenden Figur 2 der D3\n\nder Elektromotor (2) auf der rechten Seite angeordnet, während sich die Triebfeder (9) auf der linken Seite befindet. Der Elektromotor ist permanent oder\nüber eine nicht gezeichnete Kupplung mit dem um die Motorwelle (11) rotierenden Antriebszahnrad (12) und dieses mit dem Getrieberad (13) verbunden (D3,\nSp. 4 Z. 64 bis Sp. 5 Z. 8). Das Getrieberad (13) steht in Verbindung mit dem\nGetriebe (4), welches über zwei Einstellmittel (23 und 27) in insgesamt drei ver-\n\nschiedene Schaltpositionen mittels einer elektromagnetischen oder elektromechanischen Einrichtung gebracht werden kann (D3, Sp. 5 Z. 52 bis 56). Die erste Schaltposition, bei der die Einstellmittel (23 und 27) nicht in Eingriff mit den\nGetriebezahnrädern stehen, dient der Einstellung des Gurttragekomforts über\neine Verstellung des für die Triebfeder vorgesehenen äußeren Einhängepunktes (16; D3 Sp. 5 Z. 63 bis Sp. 6 Z. 43). In der zweiten Schaltposition des\nGetriebes blockiert der Blockierzahn (31) die Verzahnung der Wickelwelle (1)\nund die mit ihr verbundenen Wellenflansche (8), wenn der Fahrzeuginsasse\nden Sicherheitsgurt angelegt hat (D3, Sp. 6 Z. 44 bis 57); weiterhin stellt der\nElektromotor über die Verstellmutter (22) den Gurtkraftbegrenzer (5) proportional zum Gewicht des Fahrzeuginsassen ein (D3, Sp. 6 Z. 58 bis Sp. 7 Z. 2).\n\n41 In der dritten Schaltposition verbindet das zweite Einstellmittel (27) das\nGetrieberad (13) mit der Wickelwelle (1, 8), wenn ein Sensor eine Unfallvorstufe\nanzeigt. Das Drehmoment des Elektromotors wird in dieser Schaltposition auf\ndie Wickelwelle übertragen und damit der Gurt gestrafft (D3, Sp. 7 Z. 63 bis\nSp. 8 Z. 42).\n\n42 Entgegen der Auffassung der Berufung stellt das Getrieberad (13) keinen\nRotor gemäß Merkmal 6 dar, weil es nicht um die Achse der Gurtspule rotiert.\nEine solche Rotation vollzieht indessen das Antriebszahnrad (12). Das Antriebszahnrad ist mit dieser Rotation jedoch nicht um einen sich in axialer Richtung von der Gurtspule erstreckenden Fortsatz herum angeordnet, denn die\nWickelwelle endet mit den Wellenflanschen (8), welche den Gurtkraftbegrenzer (5) umgeben; die Motorwelle hingegen, um die das Antriebszahnrad (12)\nrotiert, ist ein sich vom Motor erstreckender Fortsatz. Weiterhin befindet sich\ndas Antriebszahnrad (12) nicht auf der Federseite des Gurtaufrollers. Merkmal 6a wird deshalb von der D3 nicht gezeigt. Da die Motorwelle (11) perma-\n\nnent mit dem äußeren Einhängepunkt (16) der Triebfeder (9) verbunden ist,\noffenbart die D3 das Merkmal 6b.\n\n43 Die in der Beschreibung dargestellte Kupplung für den Elektromotor ist\nzwischen diesem Motor und der Motorwelle (11) sowie dem Antriebszahnrad (12) und mithin nicht zwischen diesem Antriebszahnrad und der Gurtspule\nangeordnet; Merkmal 7a ist demnach nicht erfüllt. Die beschriebene Kupplung\nwird mittels axial oder radial verstellbarer Kupplungselemente aktiviert; dies\nentspricht einer schaltbaren Kupplung gemäß Merkmal 7b. Weiterhin erfüllt das\nSchalten des Getriebes über die Betätigung des zweiten Einstellmittels (27) das\nMerkmal einer schaltbaren Kupplung im Sinne von Merkmal 7b. Die für die dritte Schaltposition des Getriebes beschriebene Vorstraffung erfolgt über ein Signal, das in Abhängigkeit von einer Unfallvorstufe an den Elektromotor und das\nzweite Einstellmittel (27) abgegeben wird, so dass ein vom Elektromotor abgegebenes Drehmoment über das Antriebszahnrad (12) und das Getriebe (4) eine\nVorstraffung des Sicherheitsgurtes (32) entsprechend dem Merkmal 8 bewirkt.\n\n44 bb) Für den vom Patentgericht zutreffend definierten Fachmann hat es\nweder eine Anregung noch einen Hinweis gegeben, einen Rotor entsprechend\ndem Merkmal 6a an der Federseite des Gurtaufrollers und um einen sich von\nder Gurtspule erstreckenden axialen Fortsatz herum anzuordnen. Allein die\nKenntnis von Gurtaufrollern, bei denen der Elektromotor nebst Zahnrädern und\nweiteren um die Gurtspulenachse rotierenden Bauteilen auf der Federseite\nmontiert ist, gab dem Fachmann keine Veranlassung, die Konstruktion des aus\nder D3 bekannten Gurtaufrollers dahingehend zu verändern. Die D3 verfolgt\nnicht das Konzept, einen Gurtaufroller möglichst kompakt zu gestalten, auch\nwenn dieser bei einer Unfallsituation eine Vorstraffung bewirken soll. Der Gurtaufroller gemäß der D3 ist vielmehr auf den Komfort mit verschiedenen technischen Funktionen hin konstruiert, weshalb er nicht nur einen unter anderem für\n\ndie Vorstraffung genutzten Elektromotor aufweist, sondern auch einen Gurtkraftbegrenzer und ein Getriebe zum Schalten der unterschiedlichen Funktionen. Diese Bauteile benötigen Platz, weshalb es technisch nahelag, hierfür\nnicht nur eine Seite des Gurtaufrollers zu verwenden. Die Verlagerung der\nTriebfeder auf die rechte Seite mit dem Getriebe, dem Elektromotor und dem\nGurtkraftbegrenzer würde die in der D3 gefundene, nach beiden Seiten hin\nausgewogene Platzierung der Bauteile aufheben, ohne hierdurch zu einer kompakteren Bauweise zu gelangen oder andere technische Vorteile realisieren zu\nkönnen. Eine solche Weiterentwicklung war deshalb für den Fachmann nicht\nnaheliegend.\n\n45 b) Die D11 weist auch auf die Möglichkeit hin, anstelle des darin beschriebenen Elektromotors einen solchen zu verwenden, wie er mit der deutschen Patentanmeldung 43 02 042 (D6) offengelegt wurde (D6, Sp. 6 Z. 19\nbis 23). Die D6 zeigt entsprechend der nachfolgenden Figur\n\neinen Elektromotor in Flachbauweise mit einem Planetengetriebe und einem\nhaubenartigen Rotor (13, 19), der in der Mitte das Sonnenrad (2) für die Planetenräder (3) trägt. Mit dem Planetenträger (6, 7) ist drehfest ein Ritzel (14) verbunden, das das Drehmoment nach außen zur Verfügung stellt.\n\n46 Der Anbau eines flachen Motors an ein der D11 entsprechendes Gurtsystem anstelle eines länglichen Motors, wie er in der Figur 2 der D11 gezeigt\nwird, hätte keine Veränderung zur Folge, die im Hinblick auf den Gegenstand\ndes Streitpatents von Bedeutung wäre. Auch mit einem solchen, an dieser Stelle angebrachten Motor könnte allenfalls die flanschartige Verbreiterung der in\nD11 vorgesehenen Wickelwelle als ein Rotor im Sinne der Merkmalsgruppe 6\nangesehen werden. Die in der Beschreibung der D11 vorgesehene Kupplung\nfür ein darin dargestelltes Gurtsystem wäre auch mit einem solchen Motor nicht\nzwischen einem Rotor im Sinne des Streitpatents und der Gurtspule angeordnet.\n\n47 Ob der Fachmann darüber hinaus Anlass hatte, aufgrund des Hinweises\nin der D11 auf die Möglichkeit der Verwendung eines der D6 entsprechenden\nFlachmotors für das Gurtsystem eine der\ndeutschen Offenlegungsschrift 27 42 676\n(D9) entsprechende Anordnung vorzusehen, kann offen bleiben. Diese Entgegenhaltung zeigt einen Aufbau mit einem Stellmotor (13) und ein Getriebe (12), das eine\nAntriebskraft über einen Wellenstumpf (11)\nan eine Kupplungsplatte (10) mit einer Mitnehmerscheibe (9) abgibt. Die Mitnehmerscheibe wirkt als Reibkupplung gegenüber der Kupplungsscheibe (8), die haubenartig die Spiralfeder (6) umfasst\nund mit deren äußeren Ende verbunden ist.\n\n48 Auch wenn der Fachmann einen Austausch des Elektromotors (13) nebst\nGetriebe (12) gegen einen Flachmotor gemäß der D6, der auch ein Planetengetriebe aufweist, in Erwägung gezogen hätte, hätte eine solche Weiterentwicklung ihn nicht zum Gegenstand von Patentanspruch 1 geführt. Bei einer der D9\n\nentsprechenden Anordnung entspräche das in der D9 als Kupplungsscheibe (8)\nbezeichnete Element einem Rotor im Sinne der Merkmalsgruppe 6. Diese\nScheibe ist um einen axialen Fortsatz der Gurtspule sowie um die Triebfeder\nherum angeordnet und steht mit dem äußeren Ende der Triebfeder in Verbindung. In Bezug auf diesen Rotor läge die Kupplung mit der Mitnehmerscheibe (9) nicht zwischen Rotor und Gurtspule. Zudem würde es sich bei der von\nder D9 vorgesehenen Reibkupplung nicht um eine schaltbare Kupplung handeln. Auch wenn der Fachmann insofern eine schaltbare Kupplung entsprechend der Offenbarung in der D11 (Sp. 4 Z. 50 bis 54) vorziehen würde, würde\neine solche Weiterentwicklung gleichwohl Merkmal 7a nicht entsprechen.\n\n49 Die insoweit von der Klägerin ebenfalls angeführte deutsche Offenlegungsschrift 41 12 620 (D7), die weder eine Kupplung noch einen Flachmotor\nzeigt, brächte dem Fachmann den Gegenstand des Streitpatents nicht näher.\n\n50 c) Ausgehend von der D12 erhielte der Fachmann ebenso wenig eine\nAnregung oder einen Hinweis zu einer Weiterentwicklung aus den Entgegenhaltungen D6, D7 oder D9. Wie diese Entgegenhaltungen zeigt auch die D12\nkeine Kupplung, die zwischen einem Rotor im Sinne der Merkmalsgruppe 6 und\nder Gurtspule angeordnet wäre.\n\n51 d) Darüber hinaus ist nicht erkennbar, welche Anregungen oder Hinweise aus dem Stand der Technik oder aufgrund seines allgemeinen Fachwissens den Fachmann zu einer Weiterentwicklung entsprechend dem Gegenstand des Streitpatents hätten veranlassen können.\n\n52 Mit der Erfindung des Streitpatents gelingt es, die Kupplung innerhalb\ndes Zwischenraums zwischen einem zum Getriebe und/oder Elektromotor zählenden Rotor und der Gurtspule anzuordnen und zugleich die Triebfeder auf\nderselben Seite vorzusehen. Diese Erfindung wurde möglich, indem die Gurt-\n\nspule beziehungsweise ein mit dieser Spule verbundener Torsionsstab bis über\nden Rotor hinaus fortgesetzt und damit die Triebfeder außerhalb des Raums\nzwischen diesen Bauteilen angeordnet werden konnte sowie - soweit es die\nAusführungsbeispiele gemäß den Figuren 2 und 4 betrifft - indem der Rotor sowohl als Element des Getriebes als auch des Elektromotors fungiert. Für diese\nIdeen hat es im Stand der Technik keine Vorbilder gegeben, deren Einbeziehung für eine Weiterentwicklung vom Fachmann zu erwarten gewesen wäre.\nEine solche Weiterentwicklung war damit durch den Stand der Technik nicht\nnahegelegt.\n\n53 3. Es kann offen bleiben, ob das Patentgericht den Angriff gegen\nPatentanspruch 1, sein Gegenstand gehe über den Inhalt seiner ursprünglichen\nAnmeldung hinaus, zu Recht gemäß § 83 Abs. 4 ZPO nicht berücksichtigt hat.\n\n54 Dieser Angriff ist, wie die Erörterung in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, von der Klägerin nur für den Fall erhoben worden, dass das Patentgericht unter einer schaltbaren Kupplung gemäß Merkmal 7b keine zwangsgesteuerte Kupplung verstand, die durch ein Drehmoment seitens des Antriebs\nvom Elektromotor oder seitens der Gurtspule geschaltet wird. Wie oben bereits\nausgeführt, stellen solche Kupplungen schaltbare Kupplungen im Sinne von\nMerkmal 7b dar. Mit dieser Auslegung stimmt der Gegenstand des Streitpatents\nauch nach Ansicht der Klägerin mit dem Inhalt der ursprünglichen Anmeldung\nüberein.\n\n55 4. Aus der Rechtsbeständigkeit von Patentanspruch 1 folgt die Rechtsbeständigkeit der ebenfalls angegriffenen Unteransprüche.\n\n56 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG, § 97 Abs. 1\nZPO.\n\nMeier-Beck Grabinski Hoffmann\n\nDeichfuß Kober-Dehm\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 14.04.2016 - 7 Ni 2/15 (EP) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-04-24/x-zr-63-16","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-04-24/x-zr-63-16","retrieved":"2026-10-24 08:01:32.637613+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-04-24/x-zr-63-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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