{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:240418B4STR456.17.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2018-04-24","aktenzeichen":"4 StR 456/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 456/17\n\nvom\n24. April 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2018:240418B4STR456.17.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. April 2018 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 20. April 2017 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in den Fällen II.1.a und b\nder Urteilsgründe des schweren Menschenhandels zum\nZweck der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit ausbeuterischer und dirigistischer Zuhälterei und mit Körperverletzung\nschuldig ist.\n\nDie Einzelstrafe für die Tat II.1.b der Urteilsgründe entfällt.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und\ndie insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit ausbeuterischer\nund dirigistischer Zuhälterei, wegen ausbeuterischer und dirigistischer Zuhälterei, Körperverletzung in fünf Fällen, versuchter Nötigung und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Feststellung nach\n\n§ 111i Abs. 2 StPO aF getroffen. Hiergegen richtet sich die mit der nicht ausgeführten Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs; im\nÜbrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Die konkurrenzrechtliche Annahme selbständiger, real konkurrierender\nTaten in den Fällen II.1.a und b der Urteilsgründe hält einer rechtlichen Prüfung\nnicht stand.\n\n3 Nach den Feststellungen schlug der Angeklagte der Geschädigten, die\nzuvor im Rahmen ihrer Tätigkeit als Prostituierte einen Freier abgelehnt hatte,\nmit der flachen Hand ins Gesicht, wodurch sie jedenfalls Schmerzen erlitt, und\nordnete an, dass sie künftig jeden Freier zu bedienen habe. Die festgestellte\nKörperverletzung diente dazu, die Umstände der Prostitutionsausübung durch\ndie Geschädigte zu bestimmen und war daher Teil der Tathandlung der zum\nNachteil der Geschädigten begangenen dirigistischen Zuhälterei nach § 181a\nAbs. 1 Nr. 2 2. Alternative StGB. Zwischen der Körperverletzung und der\nZuhälterei besteht mithin Tateinheit (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 1993\n– 5 StR 673/92; Beschluss vom 10. März 1987 – 1 StR 41/87, BGHR StGB\n§ 181a Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 2; Urteil vom 28. Juni 1983 – 1 StR 44/83,\nbei Holtz, MDR 1983, 984; Beschluss vom 10. Mai 1983 – 4 StR 224/83, bei\nHoltz, MDR 1983, 793). Der Angeklagte hat sich somit in den Fällen II.1.a und b\nder Urteilsgründe lediglich einer Tat des schweren Menschenhandels zum\nZweck der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit ausbeuterischer und dirigistischer Zuhälterei und mit Körperverletzung schuldig gemacht.\n\n4 Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht\nnicht entgegen, da sich der umfassend geständige Angeklagte nicht wirksamer\nals geschehen hätte verteidigen können.\n\n5 Infolge der Schuldspruchänderung entfällt die Einzelstrafe von vier Monaten für die Tat II.1.b der Urteilsgründe. Die Einzelstrafe von zwei Jahren im\nFall II.1.a der Urteilsgründe bleibt als alleinige Einzelstrafe bestehen. Die Gesamtstrafe wird hierdurch nicht berührt. Der Senat kann angesichts der verbleibenden zehn Einzelfreiheitsstrafen von zwei Jahren, einem Jahr vier Monaten,\nvier Mal sechs Monaten und vier Mal vier Monaten ausschließen, dass die\nStrafkammer bei zutreffender Bewertung des Konkurrenzverhältnisses auf eine\nniedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.\n\n6 Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und\nAuslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nFranke Roggenbuck Cierniak\n\nBender Feilcke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-04-24/4-str-456-17","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-04-24/4-str-456-17","retrieved":"2026-10-24 07:55:25.821037+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-04-24/4-str-456-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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