{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:240418B4STR3.18.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2018-04-24","aktenzeichen":"4 StR 3/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 3/18\n\nvom\n24. April 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2018:240418B4STR3.18.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. April 2018 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 6. September 2017 im Schuldspruch dahin geändert, dass im Fall II.3. der Urteilsgründe\ndie tateinheitliche Verurteilung wegen Nötigung entfällt.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen Freiheitsberaubung in zwei tatmehrheitlichen\nFällen jeweils in Tateinheit mit Körperverletzung und Nötigung sowie wegen\nKörperverletzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf eine Verfahrensbeanstandung und\ndie Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO.\n\n2 Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Nötigung im Fall II.3.\nder Urteilsgründe hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.\n\n3 Nach den Feststellungen hinderte der Angeklagte die Geschädigte am\nVerlassen der Wohnung, indem er die Wohnungstür verschlossen und die\nSchlüssel abgezogen hatte. Darüber hinaus hatte er den Reisepass der Geschädigten und ihre Haustürschlüssel an sich genommen. Als die Geschädigte\nihn aufforderte, die Wohnungstür aufzuschließen und ihr den Reisepass und die\nSchlüssel zurückzugeben, weigerte sich der Angeklagte und schlug aus Wut\nund Verärgerung mehrfach mit der Faust und der flachen Hand auf die Geschädigte ein und trat sie mit dem unbeschuhten Fuß. Dann zog er sie an den\nHaaren ins Schlafzimmer, legte sie aufs Bett und befahl ihr hierzubleiben.\n\n4 Diese Feststellungen belegen keinen Angriff des Angeklagten auf die\nWillensfreiheit der Geschädigten, der über die Aufrechterhaltung der Freiheitsberaubung hinausgeht. Dient eine Nötigungshandlung aber ausschließlich dazu, das Opfer an der freien Bestimmung seines Aufenthaltsorts zu hindern, wird\n§ 240 StGB durch die speziellere Strafvorschrift des § 239 Abs. 1 StGB verdrängt (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 1981 – 4 StR 461/81, BGHSt 30, 235;\nOLG Koblenz, VRS 49, 347, 350; Schluckebier in LK-StGB, 12. Aufl., § 239\nRn. 55 mwN).\n\n5 Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht\nnicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte\nverteidigen können. Die für die Tat II.3. der Urteilsgründe verhängte Einzelfreiheitsstrafe von vier Monaten wird hierdurch nicht berührt, da der Senat ausschließen kann, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Wertung auf\neine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte. Die Strafkammer hat bei Bemes-\n\nsung der Strafe maßgeblich auf das Gewicht der Körperverletzung abgestellt\nund die angenommene Strafbarkeit auch wegen Nötigung nicht strafschärfend\nherangezogen. Die im Rahmen der Erwägungen zu § 47 StGB berücksichtigte\nVerwirklichung mehrerer Tatbestände wird durch den verbleibenden Schuldspruch getragen.\n\n6 Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel veranlassten Kosten und\nAuslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nFranke Roggenbuck Cierniak\n\nBender Feilcke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-04-24/4-str-3-18","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-04-24/4-str-3-18","retrieved":"2026-10-24 07:55:25.786028+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-04-24/4-str-3-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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