{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:230818B3STR306.18.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2018-08-23","aktenzeichen":"3 StR 306/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 306/18\n\nvom\n23. August 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2018:230818B3STR306.18.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) und c) mit dessen Zustimmung, zu 2. auf dessen Antrag - am 23. August 2018 gemäß § 154a Abs. 2,\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 421 Abs. 1 Nr. 3, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog\nStPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Trier vom 20. März 2018 wird\n\na) die Strafverfolgung im Fall II. 2. der Urteilsgründe auf\nden unerlaubten Besitz eines Butterflymessers und\neines Schlagrings beschränkt,\n\nb) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Besitzes zwei verbotener\nGegenstände (Butterflymesser und Schlagring) schuldig\nist,\n\nc) von der Einziehung des sichergestellten Springmessers\nabgesehen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nund die hierdurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen \"vorsätzlichen unerlaubten Besitzes eines verbotenen Gegenstandes nach § 52 Abs. 3 Nr. 1 des Waffengesetzes\" (in drei tateinheitlich\nbegangenen Fällen) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn\nMonaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Daneben hat es ein\nButterflymesser, ein Springmesser und einen Schlagring eingezogen. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge und die Rüge der Verletzung formellen\nRechts gestützte, Revision des Angeklagten hat nach Verfahrensbeschränkung\n(§§ 154a, 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO) den aus der Beschlussformel ersichtlichen\nTeilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349\nAbs. 2 StPO.\n\n2 1. Die bisherigen Feststellungen zu Fall II. 2. der Urteilsgründe tragen\nnicht den Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Besitzes\neines Springmessers verurteilt worden ist.\n\n3 a) Springmesser, also Messer, deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung\nfestgestellt werden können (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b WaffG i.V.m. Anlage 1\nAbschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.1.), unterfallen nicht stets der Strafvorschrift\ndes § 52 Abs. 3 Nr. 1, § 2 Abs. 3 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.1.\nSatz 1. Denn dieser Verweis auf die Anlage ändert nichts an der Geltung der\nAusnahmeregelung in Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.1. Satz 2 (siehe Steindorf/\nHeinrich, WaffG, 10. Aufl., § 52 Rn. 30 - 45). Danach sind Springmesser von\nden verbotenen Waffen ausgenommen, wenn deren Klinge seitlich aus dem\nGriff herausspringt und wenn der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge\n\nhöchstens 8,5 cm lang und nicht zweiseitig geschliffen ist. Ob der Waffenbesitz\nhier strafbar war oder die Ausnahmevorschrift eingriff, konnte der Senat nicht\nprüfen, weil das Landgericht nähere Feststellungen zur Beschaffenheit des\nSpringmessers nicht getroffen hat. Der Senat hat deshalb aus prozessökonomischen Gründen das Verfahren mit Zustimmung des Generalbundesanwalts beschränkt.\n\n4 b) Der Schuldspruch war entsprechend zu ändern (zur Tenorierung vgl.\nBGH, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 2 StR 522/15, juris; Beschluss vom\n28. Mai 2018 - 3 StR 115/18, juris).\n\n5 c) Der Strafausspruch bleibt davon unberührt, denn der Senat schließt\naus, dass das Landgericht ohne Berücksichtigung des Springmessers auf eine\nniedrigere Einzelstrafe als die Geldstrafe von 50 Tagessätzen erkannt hätte.\n\n6 2. Die Beschränkung der Strafverfolgung zieht eine entsprechende\nBerichtigung der damit zusammenhängenden Einziehungsentscheidung (§ 54\nAbs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG) nach sich.\n\n7 3. Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teilweise von Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4\nStPO).\n\nGericke Spaniol Tiemann\n\nBerg Leplow","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-08-23/3-str-306-18","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-08-23/3-str-306-18","retrieved":"2026-10-24 07:54:27.589115+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-08-23/3-str-306-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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