{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:230118UXIZR397.16.0","court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2018-01-23","aktenzeichen":"XI ZR 397/16","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nXI ZR 397/16\nVerkündet am:\n23. Januar 2018\nHerrwerth\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2018:230118UXIZR397.16.0\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 23. Januar 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die\nRichter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und\nDr. Dauber\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers und unter Zurückweisung des\nRechtsmittels im Übrigen wird das Urteil des 13. Zivilsenats\ndes Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom\n22. Juni 2016 mit Ausnahme der Entscheidung über die Zahlung von vorgerichtlichen Anwaltskosten nebst Zinsen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des\nKlägers.\n\n2 Der Kläger schloss im Dezember 2001 - nach seiner Behauptung dazu in\neiner Haustürsituation bestimmt - mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten\n(künftig einheitlich: Beklagte) einen Darlehensvertrag über 6.000 €, der der Fi-\n\nnanzierung einer über einen Treuhänder vermittelten Beteiligung an der M.\nGmbH & Co. KG (künftig: Fondsgesellschaft) in Höhe von insgesamt 15.000 € zuzüglich eines Agios von 750 €\ndiente. Dem Darlehensvertrag war eine Widerrufsbelehrung beigefügt, die der\nentsprach, die Gegenstand des Senatsurteils vom 12. Juli 2016 (XI ZR 501/15,\nBGHZ 211, 105 Rn. 2) war.\n\n3 Der Kläger führte das Darlehen am 15. Januar 2007 vollständig zurück.\nDie Fondsgesellschaft wurde ab 2009 liquidiert. Ihre Firma ist nach Beendigung\nder Liquidation Ende 2013 erloschen. Mit Schreiben seines vorinstanzlichen\nProzessbevollmächtigten vom 26. Februar 2013 widerrief der Kläger seine auf\nAbschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung.\n\n4 Er hat auf Zahlung seiner Einlage abzüglich erlangter Ausschüttungen an\nihn, Freistellung \"von sämtlichen Verpflichtungen aus der Kapitalanlage\" und\nZahlung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten an seinen Rechtsschutzversicherer - jeweils Zug um Zug gegen \"Abtretung der Beteiligung\" - sowie auf\nFeststellung des Annahmeverzugs der Beklagten geklagt. Während des laufenden erstinstanzlichen Verfahrens hat er seinen vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten beauftragt, andere Treugeber über den mit der Beklagten geführten\nRechtsstreit zu unterrichten und zu einer Finanzierung über die Beklagte zu\nbefragen. Der vorinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Klägers ist dem,\nnachdem die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am\n12. März 2014 die Aufnahme von Vergleichsgesprächen angekündigt haben,\nmit Schreiben vom 26. März 2014 nachgekommen. Darin hat er die Empfehlung\nausgesprochen, bei identischer oder ähnlicher Formulierung der anderen Treugebern erteilten Widerrufsbelehrung \"unverzüglich rechtliche Schritte einzuleiten\". Das Landgericht hat die Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme\nzur vollständigen Tilgung des Darlehens im Jahr 2007 abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit seiner\n\nvom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n5 Die Revision des Klägers hat teilweise Erfolg. Sie führt in dem aus der\nEntscheidungsformel ersichtlichen Umfang zur Aufhebung des Berufungsurteils\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Im Übrigen ist\ndie Revision des Klägers zurückzuweisen.\n\nI.\n\n6 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:\n\n7 Unabhängig davon, ob dem Kläger ein Widerrufsrecht zugestanden habe, sei sein am 26. Februar 2013 erklärter Widerruf jedenfalls treuwidrig. Zwar\nfinde das Institut der Verwirkung auf Fälle, in denen die Parteien über das Bestehen eines \"ewigen\" Widerrufsrechts stritten, keine Anwendung. Es fehle das\nfür die Verwirkung erforderliche Umstandsmoment, weil der Darlehensgeber\ndurch eine unzureichende Belehrung das Fortbestehen des Widerrufs selbst\nverursacht habe und deshalb grundsätzlich nicht auf die Nichtausübung des\nWiderrufsrechts vertrauen könne.\n\n8 In der Erklärung des Widerrufs liege indessen, was eine umfassende Interessenabwägung ergebe, eine unzulässige Rechtsausübung. Der Gesetzgeber habe dem Verbraucher ein Widerrufsrecht eingeräumt, um ihm die Ermittlung günstigerer Angebote zu ermöglichen und mittels der Einräumung einer\n\nBedenkzeit diejenige Störung der Vertragsparität auszugleichen, die darin liege,\ndass Darlehensverträge oft komplexe und schwer zu durchschauende Regelungen enthielten. Dem Kläger gehe es, wie dem Schreiben seines vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 26. März 2014 zu entnehmen sei, dagegen\ndarum, sich von wohlüberlegt und sehenden Auges eingegangenen Risiken zu\nbefreien, für die etwaige Mängel der Widerrufsbelehrung völlig irrelevant gewesen seien. Neben dieser Motivlage sei in die Gesamtabwägung der ganz erhebliche Zeitablauf und der Umstand einzubeziehen, dass die Beklagte den Kläger\nüber sein Widerrufsrecht dem Grunde nach durchaus belehrt habe. Der rechtsmissbräuchliche Widerruf sei unwirksam.\n\nII.\n\n9 Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand.\n\n10 1. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist, was der Senat für\neinen gleich gelagerten Fall mit Urteil vom 12. Juli 2016 (XI ZR 501/15, BGHZ\n211, 105 Rn. 9) näher begründet hat und hier entsprechend gilt, die Klage nicht\nmangels Rechtsschutzbedürfnisses abzuweisen. Der Antrag des Klägers auf\nZahlung Zug um Zug gegen \"Abtretung der Beteiligung\" an der Fondsgesellschaft, den der Senat als Prozesserklärung selbst auslegen kann, ist so zu verstehen, der Kläger biete die Abtretung sämtlicher Rechte aus dem Treuhandvertrag an. Die von der Revisionserwiderung behauptete, vom Berufungsgericht\naber so nicht festgestellte Beendigung des Treuhandvertrags mit der vollständigen Abwicklung der Liquidation der Fondsgesellschaft lässt solche Rechte, namentlich Ansprüche aus § 667 BGB (dazu BGH, Urteil vom 19. April 1999\n- II ZR 365/97, BGHZ 141, 207, 211), unberührt.\n\n11 2. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis auch zutreffend davon ausgegangen, im Falle der revisionsrechtlich zu unterstellenden Anbahnung des Vertragsschlusses in einer Haustürsituation und der unzureichenden Belehrung\ndes Klägers über sein Widerrufsrecht habe, wie der Senat mit Urteil vom\n12. Juli 2016 (XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105 Rn. 10 ff.) im Einzelnen ausgeführt\nhat, die auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung des\nKlägers noch im Februar 2013 widerruflich sein können.\n\n12 3. Dagegen halten die Erwägungen, die das Berufungsgericht zu dem\nErgebnis geführt haben, in der Ausübung des - unterstellt fortbestehenden -\nWiderrufsrechts habe ein Verstoß gegen § 242 BGB gelegen, einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Wertung des Berufungsgerichts, der\nKläger habe das Widerrufsrecht rechtsmissbräuchlich ausgeübt, gründet auf\nÜberlegungen, die rechtsfehlerhaft sind (Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR\n501/15, BGHZ 211, 105 Rn. 17 ff.).\n\nIII.\n\n13 Das Berufungsurteil stellt sich nur insoweit aus anderen Gründen als\nrichtig dar, als das Berufungsgericht im Ergebnis in Übereinstimmung mit der\nRechtsprechung des Senats (Senatsurteile vom 21. Februar 2017 - XI ZR\n467/15, WM 2017, 906 Rn. 31, 34 f. und vom 25. April 2017 - XI ZR 314/16,\nBKR 2017, 373 Rn. 15) einen Anspruch auf Erstattung von Kosten des vor Erklärung des Widerrufs mandatierten Rechtsanwalts versagt hat (§ 561 ZPO). Im\nÜbrigen hält das Berufungsurteil einer revisionsrechtlichen Überprüfung auch\nnicht mit anderer Begründung stand und ist daher aufzuheben (§ 562 ZPO). Die\ndem Kläger erteilte Widerrufsbelehrung genügte - revisionsrechtlich zugunsten\ndes Klägers das Anbahnen des Vertragsschlusses in einer Haustürsituation\nunterstellt - nicht den gesetzlichen Vorgaben der § 1 Abs. 1 Satz 1 HWiG,\n\n§ 361a Abs. 1 Satz 4 BGB in der hier weiter maßgeblichen, bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR\n501/15, BGHZ 211, 105 Rn. 35 ff.). Von einer Verwirkung kann der Senat mangels hinreichender Feststellungen des Berufungsgerichts, das die Anwendung\ndieses Instituts rechtsfehlerhaft ausgeschlossen hat, nicht ausgehen.\n\n14 Der Senat kann umgekehrt nicht zugunsten des Klägers in der Sache\nselbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der Senat kann nicht ausschließen,\ndass aufgrund einer fehlerfreien tatrichterlichen Würdigung die Ausübung des\nWiderrufsrechts als rechtsmissbräuchlich anzusehen oder das Widerrufsrecht\nverwirkt ist. Der Senat kann auch nicht das Bestehen eines gesetzlichen Widerrufsrechts dahinstehen lassen, weil unbeschadet der Voraussetzungen des § 1\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWiG davon auszugehen wäre, die Beklagte habe dem\nKläger ein denselben Bedingungen unterliegendes vertragliches Widerrufsrecht\neingeräumt. Die Widerrufsbelehrung der Beklagten ist aus der maßgeblichen\nSicht eines durchschnittlichen Kunden, was der Senat aufgrund der gebotenen\nobjektiven Auslegung selbst feststellen kann, nicht als Angebot auf Vereinbarung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts zu verstehen\n(Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105 Rn. 43).\n\n15 Mangels Entscheidungsreife ist die Sache daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), das zur Klärung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWiG die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben wird (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15,\nBGHZ 211, 105 Rn. 46). Außerdem wird sich das Berufungsgericht mit dem\nEinwand auseinanderzusetzen haben, der Ausübung des Widerrufsrechts habe\n§ 242 BGB entgegen gestanden (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR\n501/15, aaO, Rn. 17 ff., 39 ff. und - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 34 ff.,\n\n42 ff., vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 29 ff. sowie\nvom 7. November 2017 - XI ZR 369/16, WM 2018, 45 Rn. 15 ff., 30).\n\nEllenberger Joeres Matthias\n\nMenges Dauber\n\nVorinstanzen:\nLG Hamburg, Entscheidung vom 19.12.2014 - 321 O 161/13 -\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 22.06.2016 - 13 U 18/15 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-01-23/xi-zr-397-16","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-01-23/xi-zr-397-16","retrieved":"2026-10-24 08:02:01.734909+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-01-23/xi-zr-397-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"11. 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