{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:230118U5STR488.17.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2018-01-23","aktenzeichen":"5 StR 488/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n5 StR 488/17\n\nvom\n\n23. Januar 2018\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2018:230118U5STR488.17.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Januar 2018, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Sander,\nDölp,\nDr. Berger,\nProf. Dr. Mosbacher\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt H.\n\nals Verteidiger,\n\nRechtsanwalt Sc.\n\nals Vertreter des Neben- und Adhäsionsklägers,\n\nAmtsinspektorin N. – in der Verhandlung –\nJustizangestellte R. – bei der Verkündung –\n\nals Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 29. Mai 2017 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Zinsen auf das Schmerzensgeld erst ab dem\n18. Mai 2017 zu zahlen sind und es in der Adhäsionsentscheidung anstatt „Im Übrigen wird der Adhäsionsantrag abgewiesen“ heißt „Im Übrigen wird von einer Entscheidung\nüber den Adhäsionsantrag abgesehen.“\n\n2. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die\nhierdurch dem Neben- und Adhäsionskläger entstandenen\nnotwendigen Auslagen sowie die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten.\n\n3. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorgenannte Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\nsoweit von der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgesehen worden ist.\n\n4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision\nder Staatsanwaltschaft, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen.\nDie Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer insoweit beschränkten und vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision, dass der Angeklagte nicht in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden ist. Der Angeklagte wendet sich\nmit seinem Rechtsmittel umfassend gegen seine Verurteilung. Beide Revisionsführer rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg, während die Revision des Angeklagten lediglich zu einer Klarstellung des Adhäsionsausspruchs führt.\n\nI.\n\n2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts wuchs der 74-jährige, bislang unbestrafte Angeklagte auf dem Hof der Eltern auf. Diesen verließ er im\nStreit, weil er sich ungerecht behandelt fühlte, schloss erfolgreich eine Ausbildung zum Groß- und Außenhandelskaufmann ab und war anschließend acht\nJahre in Madagaskar in der Entwicklungshilfe tätig. Einer weiteren Ausbildung\nzum Betriebswirt und dem Erwerb mehrerer Eigentumswohnungen in Teneriffa\nfolgte der Kauf des mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks\nin Bremen, des späteren Tatorts. Eine anschließende Anstellung mit\nEinsatz in Algerien endete nach sechs Monaten im Streit, weil sich der Angeklagte „nichts vorschreiben lassen“ wollte. In den Folgejahren lebte der Angeklagte von Mieteinnahmen und zwischenzeitlich auch von dem Betrieb einer\nKiesgrube auf dem elterlichen Hof und auf angrenzenden Grundstücken. Er\nwohnte seit Ende der 1980-er Jahre in einem Eigenheim in Leer, benutzte aber\nab und zu auch eine leerstehende Wohnung in seinem Bremer Haus.\n\n3 Der Angeklagte lebte seit seinem frühen Erwachsenenalter als Einzelgänger ohne engere partnerschaftliche oder freundschaftliche Bindungen. Das\nVerhalten anderer erlebte er schon früh als gezielte Handlungen gegen sich. Im\nRahmen des Kiesgrubenbetriebs war er in zahlreiche Rechtsstreitigkeiten verwickelt, die er häufig verlor. Weil er nicht einsehen konnte, dass er nicht im\nRecht war, verdächtigte er teilweise seine eigenen Anwälte der Zusammenarbeit mit der Gegenseite. Zunehmend verfestigte sich sein Eindruck, ihm stehe\neine „Justizmafia“ gegenüber, die ihm sein Recht verweigere. Unzählige Eingaben, Dienstaufsichtsbeschwerden und Strafanzeigen sowie der Betrieb einer\nInternetseite zur Offenlegung des von ihm so empfundenen „Justizskandals“\nfolgten. Da die Texte teilweise antisemitische Inhalte hatten, kam es zu einem\nStrafverfahren wegen des Vorwurfs der Volksverhetzung. In einem dort erstatteten Gutachten kam der psychiatrische Sachverständige zur Einschätzung, der\nAngeklagte leide an einer paranoiden Persönlichkeitsstörung. Auch dies sah\nder Angeklagte als Ausdruck krimineller Machenschaften zwischen Gericht und\nGutachter, um ihn mundtot zu machen.\n\n4 Der Angeklagte kümmerte sich selbst um die Verwaltung der von ihm\nvermieteten Immobilien. Sah er sich gegenüber seinen Mietern im Recht, wurde\ner teilweise auch aufbrausend, verbal aggressiv und einschüchternd. Die Wohnung im zweiten Obergeschoss seines Hauses hatte der Angeklagte an den Nebenkläger Sl. im Jahr 2005 vermietet. Er ging\ndabei – wie bei anderen Mietern – davon aus, dass Sl. nach Ende\nseines damaligen Studiums wieder ausziehen würde. Langfristige Mieter wollte\nder Angeklagte nicht. Der Nebenkläger brach indes sein Studium ab und lebte\nvon wechselnden Tätigkeiten. Der Angeklagte war hierüber verärgert. Im Herbst\n2013 wollte er selbst die Wohnung des Nebenklägers nutzen und erklärte diesem, dass er ausziehen solle. Es folgte im Februar 2014 eine zumindest münd-\n\nliche Kündigung, die der Nebenkläger mit anwaltlicher Hilfe zurückwies. Der\nAngeklagte war der Meinung, die Kündigung sei zu Ende März 2014 wirksam\ngeworden, und versuchte am 1. April 2014, sich Zugang zu der Wohnung zu\nverschaffen. Dies gelang nicht, weil der Schlüssel des Nebenklägers von innen\nsteckte. In der Annahme, das Schloss sei ausgetauscht worden, begann der\nAngeklagte, das Schloss mit einer Bohrmaschine aufzubohren. Als Sl.\ndie Tür öffnete, ging der erregte Angeklagte mit laufender Bohrmaschine auf\nihn zu. Der Bohrer verhedderte sich im T-Shirt des Nebenklägers und verursachte eine Schürfwunde am Bauch. Sl. stellte Strafanzeige und erwirkte mit anwaltlicher Hilfe eine einstweilige Verfügung, die dem Angeklagten\ndas Betreten der Wohnung ohne Einwilligung verbot. Zudem erging Mitte Juni\n2015 ein umfassendes Kontaktverbot gegen den Angeklagten nach dem Gewaltschutzgesetz.\n\n5 Der Angeklagte sah das Verhalten des Nebenklägers als illegale Wohnraumbesetzung an und war überzeugt, dass die gegenteiligen Gerichtsentscheidungen auf Prozessbetrug beruhten. Zudem wuchs bei dem Angeklagten\nvor dem Hintergrund seiner paranoiden Persönlichkeitsstörung die Überzeugung, dass die Bremer Justiz in diese „kriminellen Machenschaften“ verwickelt\nsei. Er sah die Bremer Justiz von einer „Ganovenorganisation“, einer „Wohnungsenteignungsbande“ untergraben, hinter der die Scientology-Sekte stecke,\nderen Mitglieder durch bestellte Urteile lebenslang illegal in Wohnungen „eingenistet“ würden. Es folgten Strafanzeigen, Dienstaufsichtsbeschwerden und Eingaben, u.a. auch beim Bundesverfassungsgericht, beim Bundesjustizminister\nund beim Bundesamt für Verfassungsschutz. Der Angeklagte sah sich aus seiner zunehmend wahnhaft verzerrten Sicht ohnmächtig einer vermeintlich\nrechtswidrigen Wohnungsenteignung ausgeliefert. In zunehmend aggressiven\nSchreiben erklärte er, dass beteiligte Rechtsanwälte und Richter „an die Wand\n\ngestellt gehörten“. Als ihm in der Strafsache wegen des Geschehens mit der\nBohrmaschine kein Pflichtverteidiger bestellt wurde, erklärte er sinngemäß, ob\ner dann wohl mit einer „Kalaschnikow“ vorbeikommen müsse. Aufgrund des aus\nseiner Sicht rechtswidrigen Justizhandelns sah er sich hierzu als berechtigt an.\nIm Juli 2015 wurde der Angeklagte wegen des Vorfalls mit der Bohrmaschine\nzur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld an den Nebenkläger\nverurteilt. Auch hiergegen ging der Angeklagte mit zahlreichen Eingaben vor\nund mahnte eine Aufarbeitung des vermeintlichen Justizskandals an. Während\neines der gerichtlichen Zusammentreffen mit Sl. sagte der Angeklagte zu ihm: „Entweder du ziehst aus oder du bist tot.“\n\n6 2. Im April 2016 entschloss sich der Angeklagte aufgrund der Erfolglosigkeit seines bisherigen Vorgehens, weitergehend gegen den Nebenkläger vorzugehen. Um ihm den Ernst der Lage zu demonstrieren und ihn zum Auszug zu\nbewegen, richtete der Angeklagte im Treppenflur die Gabelspitzen einer Mistforke gegen Sl. und schwenkte sie kurz vor seinem Kopf hin und her.\nDies führte zu einem weiteren Strafverfahren. Wahrscheinlich schon im Rahmen dieses Vorfalls, jedenfalls im Verlauf des Sommers 2016 bis zum Zeitpunkt\nder hier gegenständlichen Tat hatte sich der Eindruck der Existenz einer Bremner Justizmafia, einer „Wohnraumenteignungsbande“, gelenkt von der Scientology-Sekte, bei dem Angeklagten so verfestigt, dass er davon unkorrigierbar\nüberzeugt und bei ihm eine wahnhafte Störung entstanden war. Als der Angeklagte im Oktober 2016 feststellte, dass der Nebenkläger die Miete für diesen\nMonat noch nicht überwiesen hatte und aus seiner Wohnung Wasser in die untere Wohnung eingedrungen war, verfestigte sich seine Überzeugung, „Sl.\nmuss raus“. Er wollte die Sache nunmehr selbst in die Hand nehmen und entschloss sich, deutlich massiver gegen seinen Mieter vorzugehen. Er besorgte\nsich einen gut geschliffenen Spaten und ein spitzes Küchenmesser mit einer\n\nKlingenlänge von 11,5 cm. Mit dem Spaten wollte er Sl. angreifen,\nwobei es ihm nicht darauf ankam, ihn zu töten; dies nahm er aber billigend in\nKauf.\n\n7 Am 7. Oktober 2016 hielt sich der Angeklagte in dem Haus R.\nin einer leerstehenden Wohnung im 1. Obergeschoss auf und wartete auf\nden Nebenkläger. Als er hörte, dass dieser das Treppenhaus betrat, versteckte\nsich der Angeklagte hinter seiner Wohnungstür, die sich direkt gegenüber der\nverschlossenen Tür eines Windfangs befand, durch den Sl. in seine\nim 2. Obergeschoss gelegene Wohnung gehen musste. Der Angeklagte bemerkte, dass der Nebenkläger die Tür des Windfangs aufschloss, und trat unter\nbewusster Ausnutzung des Überraschungsmoments von hinten an den völlig\nahnungslosen Sl. heran. Er schlug mit bedingtem Tötungsvorsatz\nwuchtig den Spaten in Richtung des Kopfes. Dabei schrie er: „Jetzt habe ich\ndich, jetzt bist du dran, mein Haus, mein Eigentum.“\n\n8 Der Spaten traf den Nebenkläger an Kopf und Schulter und verursachte\neine leichte Schädelprellung und Schmerzen in der Schulter. Platz zum erneuten Ausholen mit dem Spaten hatte der Angeklagte, der auf sein Opfer zugegangen war, nun nicht mehr. Er stieß den Spaten noch ein-, zweimal gegen\nSl. , dem es gelang, den Spaten zu ergreifen und festzuhalten. Nunmehr griff der Angeklagte dem Nebenkläger schmerzhaft in Gesicht und Mund.\nWährend eines Gerangels fielen beide die steile Treppe herunter. Der Angeklagte erlitt dabei einen Schienbeinkopfbruch. Hiervon unbeeindruckt nahm er\nerneut den Spaten und schlug wiederum zwei- bis dreimal nach dem Nebenkläger. Bei einem weiteren Gerangel nahm der Angeklagte Sl. , der hierdurch zunehmend Luftnot bekam, in den Schwitzkasten und stach – weiterhin\nmit bedingtem Tötungsvorsatz – nunmehr mit seinem Küchenmesser in Rich-\n\ntung Bauch bzw. Oberkörper seines Opfers. Unter Aufbietung aller Kräfte gelang es diesem, die Hand des Angeklagten fest- und das Messer von sich fernzuhalten. Letztlich fügte der Angeklagte dem Geschädigten eine zwölf Zentimeter lange oberflächliche Schnittwunde im Bereich des Bauchnabels zu. Der Nebenkläger schrie lauthals um Hilfe und versuchte weiter sich zu wehren, während der Angeklagte – hiervon unbeeindruckt – erneut mit dem Messer gegen\nihn vorging. Von herbeigekommenen Passanten wurde der Angeklagte schließlich vom Nebenkläger weggezogen und am Boden fixiert.\n\n9 Aufgrund einer akuten wahnhaften Störung und einer paranoiden Persönlichkeitsstörung war die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Tatbegehung erheblich vermindert.\n\n10 3. Das sachverständig beratene Schwurgericht hat eine Unterbringung\ndes Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt, weil nicht\nausreichend sicher festgestellt werden könne, dass der Angeklagte für die Allgemeinheit gefährlich sei. Zwar wirkten – wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt habe – die vom Angeklagten geäußerten Überzeugungen unkorrigierbar und es bestehe die Gefahr, dass er störungsbedingt weiter versuchen würde, Sl. aus der Wohnung zu bekommen. Ein tatsächliches\nUnrechtsbewusstsein sei trotz Wissen um die Strafbarkeit des Handelns nicht\nzu erkennen. Es sei auch nicht zu erwarten, dass der Angeklagte zukünftig zu\nweniger drastischen Maßnahmen greifen würde. Ohne eine Behandlung bestehe die Gefahr zukünftiger Aggressionstaten zumindest zum Nachteil von\nSl. als Mieter. Die Dynamik würde sich deutlich entaktualisieren, wenn sich\nSl. eine andere Wohnung suchen und der Angeklagte dauerhaft in\nLeer wohnen bleiben würde.\n\n11 Angesichts der spezifischen Täter-Opfer-Beziehung habe die Kammer\nZweifel, dass eine Gefährlichkeit des Angeklagten für die Allgemeinheit wirklich\nvorliege, auch wenn er weiterhin als Vermieter tätig sei und deshalb Gefahren\nfür andere denkbar erschienen. Zwar sei davon auszugehen, dass das Krankheitsbild weiterhin bestehen bleibe. Allerdings sprächen gute Anhaltspunkte\ndafür, dass es bis zur Entlassung des Angeklagten aus der Haft durchaus erwartbare Veränderungen im Lebensumfeld des Angeklagten gebe, die weitere\nTaten zum Nachteil von Sl. und anderen nicht hochgradig wahrscheinlich erscheinen ließen. Es sei wahrscheinlich, dass Sl. bis zur\nHaftentlassung des Angeklagten umziehe. Der Angeklagte könne die Kündigung im Wege der Eigenbedarfskündigung wirksam durchsetzen. Auch eine\ndauerhafte Verwaltung der Immobilie durch seine Nichte sei möglich. Sollten\nsich im Verlauf des Strafvollzugs Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine Entaktualisierung unterblieben sei, müsse dann auch bei geringfügigen Anlassdelikten wie etwa massiven Bedrohungen eine Unterbringung nach § 63 StGB\nernsthaft geprüft werden.\n\nII.\n\n12 Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.\n\n13 Die auf rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen\ntragen den Schuldspruch. Auch die Strafzumessung weist keine revisionsrechtlich beachtlichen Fehler zum Nachteil des Angeklagten aus.\n\n14 Der Klarstellung bedarf lediglich die Adhäsionsentscheidung. Gibt das\nGericht – wie hier – einem Adhäsionsantrag nur teilweise statt, obliegt der weitergehende Teil nicht der Abweisung. Vielmehr ist insoweit von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abzusehen (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO; vgl.\n\nhierzu näher BGH, Urteil vom 13. Mai 2003 – 1 StR 529/02, NStZ 2003, 565,\n566). Zudem sind die geltend gemachten Prozesszinsen erst ab dem auf die\nAnhängigkeit folgenden Tag (hier also ab dem 18. Mai 2017) zu entrichten (vgl.\n§ 404 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2015\n– 4 StR 411/15 mwN).\n\nIII.\n\n15 Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.\n\n16 1. Die Revision ist wirksam auf die Nichtanordnung der Unterbringung in\neinem psychiatrischen Krankenhaus beschränkt.\n\n17 2. Die Ablehnung einer Unterbringung des Angeklagten im psychiatrischen Krankenhaus hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.\n\n18 a) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63\nStGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstat auf Grund eines psychischen Defekts schuldunfähig (§ 20 StGB) oder vermindert schuldfähig (§ 21 StGB) war\nund die Tatbegehung hierauf beruht. Daneben muss eine Wahrscheinlichkeit\nhöheren Grades bestehen, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen, durch welche die\nOpfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet\nwerden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird; die zu erwartenden Taten müssen schwere Störungen des Rechtsfriedens besorgen lassen.\nDie notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung\nder Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und des von ihm begangenen\nAnlassdelikts zu entwickeln; sie muss sich auch darauf erstrecken, welche\n\nrechtswidrigen Taten von dem Beschuldigten drohen und wie ausgeprägt das\nMaß der Gefährdung ist. Neben der sorgfältigen Prüfung dieser Anordnungsvoraussetzungen ist das Tatgericht auch verpflichtet, die wesentlichen Gesichtspunkte in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.;\nvgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2017 – 5 StR 388/17 mwN).\n\n19 Die Gefährlichkeitsprognose ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Urteils zu beziehen; nur mögliche positive Entwicklungen in der Zukunft haben\ndabei außen vor zu bleiben (vgl. BGH, Urteile vom 10. August 2005\n– 2 StR 209/05, NStZ-RR 2005, 370, 371, und vom 17. Februar 2004\n– 1 StR 437/03; vgl. auch BGH, Urteil vom 3. August 2017 – 4 StR 193/17\nmwN).\n\n20 b) Diesen Maßstäben werden die Ausführungen des Landgerichts nicht\ngerecht:\n\n21 Das Landgericht hat seine Gefährlichkeitsprognose nicht auf den Zeitpunkt des Urteils bezogen, sondern auf mögliche, keineswegs jetzt schon sichere Entwicklungen abgestellt, die zu einer Verringerung der Gefährlichkeit\ndes Angeklagten führen können. Festgestellt ist, dass sich die Aggressionen\ndes weiterhin seinen Wahnvorstellungen verhafteten Angeklagten immer noch\ngegen seinen Mieter Sl. richten (UA S. 54). Gefährlich für die Allgemeinheit ist ein Angeklagter auch dann, wenn von ihm nur gegen bestimmte\nEinzelpersonen erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind (vgl. nur BGH,\nUrteil vom 7. Juni 1995 – 2 StR 206/95, NStZ 1995, 609 mwN). Ob der Nebenkläger auszieht, ist derzeit ebenso ungewiss wie ein dauerhafter Übergang der\nImmobilienverwaltung an seine Nichte. Die Unterbringung des Angeklagten in\neinem psychiatrischen Krankenhaus bedarf mithin erneuter Prüfung.\n\n22 3. Der Senat schließt aus, dass das Schwurgericht bei Anordnung einer\nMaßregel nach § 63 StGB eine noch niedrigere als die verhängte Freiheitsstrafe\nverhängt hätte und dass angesichts des Krankheitsbildes Feststellungen getroffen werden, die zur Annahme von Schuldunfähigkeit führen könnten.\n\nMutzbauer Sander Dölp\n\nBerger Mosbacher","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-01-23/5-str-488-17","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 404","ref_norm":"404","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-01-23/5-str-488-17","retrieved":"2026-10-24 07:56:23.852536+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-01-23/5-str-488-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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