{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:230118BIIZR75.16.0","court":"BGH","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2018-01-23","aktenzeichen":"II ZR 75/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nII ZR 75/16\n\nvom\n\n23. Januar 2018\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2018:230118BIIZR75.16.0\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2018 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und die Richter Wöstmann, Born,\nDr. Bernau sowie V. Sander\n\nbeschlossen:\n\nDie Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat\nbeabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil der\n6. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 18. Februar\n2016 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO auf Kosten der\nKlägerin zurückzuweisen.\n\nStreitwert: 715,81 €\n\nGründe:\n\n1 I. Die Klägerin verlangt auf der Grundlage eines Gesellschafterbeschlusses von dem Beklagten die Einzahlung des vermeintlich auf ihn entfallenen Beitrags zur \"Bildung einer Liquiditätsreserve\".\n\n2 1. Die Klägerin ist eine von fünf Fondsgesellschaften in Form einer Publikums-KG, an der sich der Beklagte mit Zeichnungserklärung vom 12. Juli 2000\nmit einem Betrag in Höhe von 50.000 DM zzgl. Agio über eine Treuhandkommanditistin beteiligte.\n\n3 Geschäftsfeld der Klägerin und ihrer Schwestergesellschaften, die durch\ndieselbe Komplementärin geführt werden, war die Investition in Filmprojekte,\naus denen für die einzelnen Anleger zunächst Steuervorteile durch sofortigen\nAbzug der Filmproduktionskosten erzielt werden sollten. Das zuständige Finanzamt versagte der Klägerin und ihren Schwestergesellschaften jedoch im\nJahr 2009 rückwirkend die steuerliche Anerkennung der Filmproduktionskosten\nals Betriebsausgaben und damit den Gesellschaftern die steuerliche Anerkennung ihrer Beteiligungsverluste.\n\n4 Die Geschäftsführung der Klägerin und ihrer Schwestergesellschaften informierte daraufhin die Anleger auf mehreren Informationsveranstaltungen über\ndie Situation, deren Folgen und Gegenmaßnahmen. Ziel der Geschäftsführung\nder Klägerin war es, durch einen Mehrheitsbeschluss von den Anlegern beauftragt zu werden, die nachteiligen Steuerbescheide auf Fondsebene anzugreifen. Auf den Informationsveranstaltungen wurde auch die Finanzierung dieses\nVorgehens erörtert. Die Fonds I bis III verfügten - im Gegensatz zu den Fonds\nIV und V - über kein ausreichendes Fondsvermögen, um die Gerichts- und\nRechtsanwaltskosten vorfinanzieren zu können.\n\n5 Die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft ließ die Anleger nach den\nInformationsveranstaltungen in allen fünf Fonds im schriftlichen Umlaufverfahren über den mit entsprechendem Erläuterungsmaterial vorgelegten Beschlussvorschlag abstimmen:\n\n\"1. Ich ermächtige die Fondsgeschäftsführung, Rechtsbehelfe aller Art gegen die Bescheide des Finanzamts in Bezug auf die\nAberkennung der Gewinnerzielungsabsicht und der Anwendung des § 2b EStG sowie die weiteren Betriebsprüfungsfeststellungen, insbesondere hinsichtlich der Zeitpunkte des Bi-\n\nlanzierens von Betriebsausgaben sowie Versicherungsleistungen und Lizenzerlösen, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer\nzu erheben, um wirtschaftlich negative Konsequenzen von der\nFondsgesellschaft und von den Produktionsgesellschaften abzuwenden.\n\n[…]\n\n3. Die Gesellschaft ermächtigt die Geschäftsführung im Falle einer positiven Gesellschafterentscheidung über den o.g. Abstimmungspunkt 1 zur Bildung einer betragsmäßig auf 2,80 %\nder gezeichneten Einlage der Gesellschaft begrenzten Liquiditätsreserve, die zur Bestandswahrung der Gesellschaft sowie\ndazu dient, die Kosten von Rechtsbehelfen im Sinne von Verfahrenskosten, Rechtsbeistandskosten und Gutachterkosten\nsowie Steuerzahlungen auf Ebenen der Gesellschaften (Gewerbesteuer und Umsatzsteuer sowie Zinsen) zu bestreiten,\nund nur in Absprache mit dem Beirat der Gesellschaft verwendet werden darf“ (Hervorhebung nur hier).\n\n6 Die Mehrheit der Anleger der Klägerin, darunter der Beklagte persönlich,\nstimmte diesem Beschlussvorschlag zu.\n\n7 2. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat\ndie hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin u.a. mit der Begründung zurückgewiesen, aus dem Gesellschafterbeschluss ergebe sich keine Zahlungsverpflichtung des Beklagten. Der Beschlusstext biete für die von der Klägerin\ngewünschte Auslegung einer solchen Zahlungsverpflichtung schon keinen hin-\n\nreichenden Anhalt. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision\nverfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag in vollem Umfang weiter.\n\n8 II. Die Revision ist durch Beschluss zurückzuweisen. Zulassungsgründe\nliegen nicht vor und die Revision der Klägerin hat keine Aussicht auf Erfolg\n(§ 552a ZPO).\n\n9 1. Ein Zulassungsgrund besteht nicht. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil es von den Entscheidungen der 12. Handelskammer\ndes Landgerichts München I abweiche, die den Gesellschafterbeschluss für\nhinreichend auslegungsfähig halte. Dies erfüllt weder den Zulassungsgrund der\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, noch den der grundsätzlichen\nBedeutung; eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts erforderlich.\n\n10 a) Die Revision ist zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung\nwegen Divergenz zuzulassen, wenn in der Entscheidung des Berufungsgerichts\nein abstrakter Rechtssatz aufgestellt wird, der von einem in anderen Entscheidungen eines höheren oder eines gleichgeordneten Gerichts aufgestellten abstrakten Rechtssatz abweicht (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2002 - V ZB 11/02,\nBGHZ 151, 42, 45; Beschluss vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152,\n182, 186; Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 293\nmwN; Beschluss vom 9. Juli 2007 - II ZR 95/06, ZIP 2007, 2074 Rn. 2). Eine\nsolche Abweichung ist nicht ersichtlich.\n\n11 Zwar ist das Berufungsgericht - anders als die 12. Handelskammer des\nLandgerichts München I (Urteil vom 3. Dezember 2015 - 12 HK S 2474/15,\nn.v.) - der Auffassung, der streitgegenständliche Gesellschafterbeschluss enthalte schon keinen hinreichend auslegungsfähigen Anhalt für das von der Klä-\n\ngerin angestrebte Auslegungsergebnis einer Zahlungsverpflichtung des Beklagten. Dabei hat das Berufungsgericht indes keinen von der Entscheidung der\n12. Handelskammer des Landgerichts München I abweichenden allgemeinen\nRechtssatz aufgestellt. Vielmehr beruhen die Urteile auf einer unterschiedlichen\ntatrichterlichen Würdigung bei der Auslegung des Gesellschafterbeschlusses\nunter Berücksichtigung der Umstände des zugrunde liegenden Falles.\n\n12 b) Auch der Revisionsgrund der grundsätzlichen Bedeutung liegt nicht\nvor. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine\nentscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage\naufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und\ndeswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig ist eine\nRechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung\neiner Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen\nu.a. dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird,\noder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (BGH,\nBeschluss vom 22. September 2015 - II ZR 310/14, ZIP 2016, 266 Rn. 3 mwN).\n\n13 aa) Die Beantwortung der Frage, ob sich aus einem Gesellschafterbeschluss für eine Zahlungsverpflichtung des jeweiligen Anlegers ein hinreichender Anhalt ergibt, hängt von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab und ist einer Verallgemeinerung nicht zugänglich. Dies gilt auch für die\nFrage, ob sich bei der Annahme eines hinreichenden Anhalts durch Auslegung\ndes Beschlusses diesem eine Zahlungspflicht des Anlegers entnehmen lässt.\n\n14 bb) Weitere klärungsbedürftige Rechtsfragen stellen sich im vorliegenden\nFall nicht. Der Umstand, dass eine einheitliche Entscheidung des Revisionsgerichts in mehreren denselben Sachverhalt betreffenden Parallelverfahren angestrebt wird, gibt der Sache keine allgemeine, mithin grundsätzliche Bedeutung\n(BGH, Beschluss vom 22. September 2015 - II ZR 310/14, ZIP 2016, 266\nRn. 5). Dies gilt auch dann, wenn es sich zwar um eine große Anzahl denselben Fonds betreffende Einzelverfahren handelt, es aber wie hier nicht ersichtlich ist, dass deren tatsächliches oder wirtschaftliches Gewicht Allgemeininteressen in besonderem Maße berührt (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2015\n- II ZR 52/14, juris Rn. 9 mwN).\n\n15 c) Die Fortbildung des Rechts erfordert keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, Leitsätze für die\nAuslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts\naufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Hierzu besteht nur dann Anlass,\nwenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger\nLebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder\nteilweise fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151,\n221, 225). Die Grundsätze, nach denen Gesellschafterbeschlüsse auszulegen\nsind, sind in Literatur und Rechtsprechung hinreichend geklärt (vgl. BGH,\nBeschluss vom 10. September 1998 - V ZB 11/98, BGHZ 139, 288, 292 [WEG];\nMünchKommGmbHG/Drescher, 2. Aufl., § 47 Rn. 10a; Scholz/K. Schmidt,\nGmbHG, 11. Aufl., § 45 Rn. 24; Busche, FS Säcker, 2011, S. 45, 53; Münch\nKommGmbHG/Wicke, 2. Aufl., § 3 Rn. 105; Fischer/Schmidt in Beck’sches\nHandbuch der GmbH, 5. Aufl., § 4 Rn. 163). Vorliegend geht es nur noch um\ndie Anwendung dieser Grundsätze auf den konkreten Einzelfall.\n\n16 2. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler einen Zahlungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Grundlage des Gesellschafterbeschlusses verneint.\n\n17 a) Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, eine Nachzahlungspflicht oder\neine weitere Einzahlungspflicht der Gesellschafter durch Beschluss festzulegen.\nDas gilt auch dann, wenn daraus eine Änderung oder Ergänzung des Gesellschaftsvertrags folgt. Eine auf diese Weise begründete Zahlungspflicht ist jedoch lediglich für den Gesellschafter bindend, der dieser zugestimmt hat (BGH,\nBeschluss vom 3. Dezember 2007 - II ZR 36/07, NJW-RR 2008, 903 Rn. 7;\nUrteil vom 25. Mai 2009 - II ZR 259/07, ZIP 2009, 1373 Rn. 19; Beschluss vom\n9. Juni 2015 - II ZR 227/14, DNotZ 2016, 139 Rn. 17).\n\n18 b) Aus dem Beschlussinhalt selbst ergibt sich - wie das Berufungsgericht\nrechtsfehlerfrei und von der Revision unangefochten festgestellt hat - kein Hinweis auf eine Kapitalerhöhung oder eine Zahlungspflicht des Beklagten. Dem\nWortlaut des Beschlusses lässt sich lediglich entnehmen, dass die Gesellschaft\n\"zur Bildung einer […] Liquiditätsreserve\" ermächtigt werden soll. Daraus ergibt\nsich weder, was konkret mit \"Liquiditätsreserve\" gemeint ist, noch, wie diese\ngebildet werden soll. Das Berufungsgericht verweist zutreffend auf die verschiedenen Möglichkeiten der Bildung der Liquiditätsreserve. Ein Bezug zu einer Zahlungspflicht der Anleger lässt sich dabei nicht herstellen.\n\n19 c) Auch die (ergänzende) Auslegung des Gesellschafterbeschlusses\nkann eine Zahlungspflicht des Beklagten nicht begründen.\n\n20 aa) Für die Auslegung eines Gesellschafterbeschlusses gelten die allgemeinen Regeln (MünchKommGmbHG/Wicke, 2. Aufl., § 3 Rn. 105; Fischer/\nSchmidt in Beck’sches Handbuch der GmbH, 5. Aufl., § 4 Rn. 163), so dass die\n\n§§ 133, 157 BGB grundsätzlich entsprechend herangezogen werden können\n(MünchKommGmbHG/Drescher, 2. Aufl., § 47 Rn. 10a; Scholz/K. Schmidt,\nGmbHG, 11. Aufl., § 45 Rn. 24; Busche, FS Säcker, 2011, S. 45, 53). Die richterliche (ergänzende) Auslegung darf dabei - wie der Bundesgerichtshof für die\nAuslegung von Verträgen bereits entschieden hat - nicht zu einer unzulässigen\nErweiterung des Beschlussgegenstandes führen (BGH, Urteil vom 22. April\n1953 - II ZR 143/52, BGHZ 9, 273, 278; Urteil vom 15. Dezember 1954\n- II ZR 76/54, BGHZ 16, 71, 77; Urteil vom 29. Januar 2010 - V ZR 132/09,\nFamRZ 2010, 554 Rn. 12) und muss in dem Beschluss eine Stütze finden\n(BGH, Urteil vom 25. Juni 1980 - VIII ZR 260/79, BGHZ 77, 301, 304; vgl. auch\nBeschluss vom 24. Juli 2012 - II ZR 185/10, ZIP 2013, 366 Rn. 8).\n\n21 bb) Die Ausführungen des Berufungsgerichts, wonach der Beschlusstext\nfür die gewünschte Auslegung der Klägerin - nämlich eine Zahlungsverpflichtung des Anlegers für den Fall, dass in seiner Gesellschaft keine ausreichende\nLiquidität vorhanden ist - keinen hinreichenden (auslegungsfähigen) Anhalt enthalte, ist aus revisionsrechtlicher Sicht für den vorliegend zu beurteilenden Gesellschafterbeschluss nicht zu beanstanden.\n\n22 Als einziger Anhaltspunkt in dem Beschluss für eine Auslegung im Sinne\nder Klägerin kommt der Satz \"Die Gesellschaft ermächtigt die Geschäftsführung\n[…] zur Bildung einer […] Liquiditätsreserve\" in Frage. Diese Formulierung ist\nzwar auslegungsbedürftig und -fähig, jedoch ergibt sich aus ihr kein Anhalt dafür, wie die erforderlichen Mittel beschafft werden sollen, insbesondere dass die\nLiquiditätsreserve durch eine Zahlung der Gesellschafter gebildet werden soll.\nBei objektiver Betrachtung ist vielmehr allein Beschlussinhalt, dass eine Liquiditätsreserve gebildet werden soll. Ein Bezug zu dem einzelnen Gesellschafter\noder einer Zahlungsverpflichtung wird weder hergestellt noch angedeutet. Auch\n\nVerweise auf bereits erfolgte Informationsveranstaltungen oder Informationsmaterial sind nicht ersichtlich. Darüber hinaus finden sich in dem Beschlusstext\n- wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - keine Worte wie \"Zahlung\", \"Nachzahlung\" oder \"Kapitalerhöhung\", die auf eine Zahlungsverpflichtung der Gesellschafter oder eine Verknüpfung damit hindeuten könnten. Genauso fehlt ein Hinweis auf die konkrete Höhe einer Zahlung der einzelnen Anleger. Unter Berücksichtigung des Ziels der Geschäftsführung, eine Kapitalerhöhung bei den Gesellschaften vorzunehmen, die je nach Liquiditätslage der\nGesellschaft unterschiedlich ausgeführt werden sollte, wäre ein Hinweis darauf,\nwie und gegebenenfalls in welcher Höhe sie durch Zahlungen der Anleger gebildet werden sollte, zu erwarten und naheliegend gewesen, zumal der Geschäftsführung bekannt war, in welchen Fondsgesellschaften keine ausreichenden eigenen Mittel für das beabsichtigte Vorgehen vorhanden waren.\n\n23 cc) Ob zur Auslegung des Beschlusses auch das von einer anderen\nKammer des Landgerichts München I (Urteil vom 3. Dezember 2015\n- 12 HK S 2474/15, n.v.) in Bezug genommene Zuleitungsschreiben vom\n9. November 2009 zu berücksichtigen ist, kann offenbleiben. Aus diesem\nSchreiben ergibt sich für den Anleger kein Hinweis auf die Liquiditätslage seiner\nGesellschaft oder der anderen Fondsgesellschaften und damit erst recht kein\nAnhaltspunkt für eine Zahlungsverpflichtung. Das Zuleitungsschreiben vom\n9. November 2009 lässt gerade offen, ob bei der Gesellschaft des Beklagten\nausreichend Liquidität vorhanden ist. Lediglich in der \"Gemeinschaftlichen Stellungnahme aller Beiräte der C. Medienfonds\" wird mitgeteilt, dass die\nFonds I bis III nicht und die Fonds IV und V genügend Liquidität besitzen. Allerdings gehörte diese Stellungnahme, worauf das Berufungsgericht zutreffend\nhinweist, weder zur Pflichtlektüre des Anlegers noch ist sie aus anderen Gründen geeignet, einen Hinweis auf eine Zahlungsverpflichtung zu geben. Es han-\n\ndelt sich dabei um eine Stellungnahme von Mitgesellschaftern, die deren Sicht\nder Dinge wiedergibt und nicht um Informationen der Geschäftsführung. Gleiches gilt, soweit die Geschäftsführung hinsichtlich der Liquiditätssituation der\neinzelnen Gesellschaften auf beigefügte Informationsblätter und eine aktive\nNachsicht der Anleger im Internet verwiesen hat.\n\nDrescher Wöstmann Born\n\nBernau V. Sander\n\nHinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt\nworden.\n\nVorinstanzen:\nAG München, Entscheidung vom 29.07.2015 - 262 C 22782/14 -\nLG München I, Entscheidung vom 18.02.2016 - 6 S 15411/15 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-01-23/ii-zr-75-16","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-01-23/ii-zr-75-16","retrieved":"2026-10-24 07:57:37.224376+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-01-23/ii-zr-75-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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