{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:230118B3STR567.17.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2018-01-23","aktenzeichen":"3 StR 567/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 567/17\nvom\n23. Januar 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2018:230118B3STR567.17.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) und 2. auf dessen Antrag -\nam 23. Januar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 23. Juni 2017 im Adhäsionsausspruch\n\na) aufgehoben, soweit festgestellt worden ist, dass der Angeklagte dem Nebenkläger sämtliche materiellen Schäden aus\ndem Tatgeschehen vom 5. Dezember 2016 zu ersetzen hat,\nsoweit entsprechende Ansprüche nicht auf Dritte übergehen,\n\nb) dahin ergänzt, dass im Übrigen von einer Entscheidung über\nden Adhäsionsantrag abgesehen wird.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und\ndie dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen\nnotwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben\nJahren und sechs Monaten sowie zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe\nvon 25.000 € nebst Zinsen an den Nebenkläger verurteilt. Außerdem hat es\n\ndem Adhäsionsantrag entsprechend festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Nebenkläger sämtliche materiellen Schäden aus dem Tatgeschehen vom 5. Dezember 2016 zu ersetzen, soweit entsprechende Ansprüche\nnicht auf Dritte übergehen. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die Verfahrensbeanstandungen dringen aus den in der Antragsschrift\ndes Generalbundesanwalts genannten Gründen nicht durch.\n\n3 2. Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils hat zum\nSchuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nergeben.\n\n4 3. Die Adhäsionsentscheidung hält rechtlicher Prüfung demgegenüber\nnicht in vollem Umfang stand. Entfallen muss die Feststellung, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Nebenkläger sämtliche materiellen Schäden aus\ndem Tatgeschehen vom 5. Dezember 2016 zu ersetzen, soweit entsprechende\nAnsprüche nicht auf Dritte übergehen.\n\n5 Hinsichtlich der bereits eingetretenen materiellen Schäden fehlt es an\ndem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse. Denn der\nNebenkläger hat weder geltend gemacht noch ist sonst ersichtlich, dass er\nnicht in der Lage ist, diese Schäden schon jetzt zu beziffern. Eine Änderung der\nFeststellungsentscheidung dahin, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Nebenkläger sämtliche künftig entstehenden materiellen Schäden zu ersetzen,\nkommt nicht in Betracht, weil sich dem Feststellungsantrag nicht ohne Weiteres\nentnehmen lässt, dass er sich auf künftig entstehende Schäden beziehen soll.\n\n6 Insoweit war deshalb von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag\nabzusehen (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO); der Senat hat den Urteilstenor entsprechend ergänzt.\n\n7 4. Angesichts des geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig,\nden Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten\n(§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nBecker Gericke Spaniol\n\nTiemann Hoch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-01-23/3-str-567-17","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-01-23/3-str-567-17","retrieved":"2026-10-24 07:54:24.899682+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-01-23/3-str-567-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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