{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:221118UXZR33.17.0","court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2018-11-22","aktenzeichen":"X ZR 33/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nX ZR 33/17 Verkündet am:\n22. November 2018\nZöller\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nECLI:DE:BGH:2018:221118UXZR33.17.0\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom\n22. November 2018 durch die Richter Dr. Bacher, Dr. Grabinski, Hoffmann und\nDr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Marx\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Berufung gegen das Urteil des 7. Senats (Nichtigkeitssenats)\ndes Bundespatentgerichts vom 19. Januar 2017 wird auf Kosten\nder Klägerin zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 534 898 (Streitpatents), das Erdbaugitter und\nVerfahren zu deren Herstellung betrifft. Die Anmeldung erfolgte am 27. Juni 2003\nunter Inanspruchnahme der Priorität einer britischen Patentanmeldung vom 27. Juni\n2002.\n\n2 Die nebengeordneten Ansprüche 1 und 6 lauten in der Verfahrenssprache wie\nfolgt:\n\n\"1. A mesh structure (7) made by stretching and orienting a plastics starting\nmaterial (1) which was provided with an array of holes (2), the mesh structure comprising transverse members (6') interconnected by substantially\nstraight oriented strands (6), at least some of the strands extending from\none transverse member (6') to the next at a substantial angle to the direction (MD) at right angles to the transverse members (6') and alternate\nsuch angled strands (6) across the width of the mesh structure being angled to said direction (MD) by equal and opposite angles, characterised in\nthat the mesh structure is a geogrid (7), in that the geogrid (7) has been\nuniaxially oriented and the transverse members are bars (6') and in that\nthe orientation of each angled strand (6) extends generally in the direction\nof stretching (MD) across the respective bar (6') to the respective angled\nstrand (6) on the other side of the bar (6').\n\n6. A mesh structure (10) made by stretching and biaxially orienting a plastics\nstarting material (1, 21) which was provided with an array of holes (2, 22),\nthe mesh structure (10) comprising a first set of substantially straight\noriented strands (6, 26) extending at an acute angle to a first direction\n(MD), a second set of substantially straight oriented strands (6, 26) extending at an acute angle to the first direction (MD) and, as considered in\na second direction (TD) at right angles to the first direction (MD), alternate\nangled strands (6, 26) of the two sets being angled to the first direction\n(MD) by substantially equal and opposite angles, further substantially\nstraight oriented strands (9, 30) extending in said second direction (TD),\nand junctions (11, 31), each interconnecting four of the angled oriented\nstrands (6, 26) and two of the further oriented strands (9, 30), characterised in that the mesh structure is a geogrid (7), and in that at substantially\neach junction (11, 31) the crotch between each pair of adjacent strands is\noriented in the direction running around the crotch, whereby there is con-\n\ntinuous orientation from the edge of one strand, around the crotch and to\nthe edge of the adjacent strand.\"\n\nAnsprüche 15 und 17 betreffen Verfahren zur Herstellung solcher Erdbaugitter, Anspruch 40 betrifft ein Verfahren zur Verstärkung eines partikulären Materials\nund Anspruch 41 eine Erdbau-Konstruktion, bei der ein partikuläres Material durch\nEinbettung eines Erdbaugitters nach einem der Ansprüche 1 bis 14 oder hergestellt\nnach einem der Verfahren gemäß Ansprüchen 15 bis 39 verstärkt wird.\n\n4 Die Klägerin hat das Streitpatent im Umfang der Ansprüche 1 bis 26 sowie 40\nund 41 wegen fehlender Ausführbarkeit, unzulässiger Erweiterung und mangelnder\nPatentfähigkeit angegriffen. Die Beklagte hat das Streitpatent wie erteilt, hilfsweise in\nzwei geänderten Fassungen verteidigt. Das Patentgericht hat die Klage abgewiesen.\nHiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihren erstinstanzlichen Antrag\nweiterverfolgt. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen und verteidigt das Streitpatent hilfsweise mit den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n5 Die zulässige Berufung bleibt erfolglos.\n\n6 I. 1. Das Streitpatent betrifft Erdbaugitter und Verfahren zu deren Herstellung.\nNach den Ausführungen in der Streitpatentschrift handelt es sich dabei um Gitter, mit\ndenen der Boden verfestigt oder verstärkt werden kann. Ein solches Gitter hat offene\nMaschen, in die sich Bodenpartikel einhaken können. Das Gitter weist Stränge auf,\ndie entweder an Stäben, die in Querrichtung (TD = transverse direction) verlaufen,\noder an Abzweigstellen miteinander verbunden sind. Ausgangsmaterial für die Herstellung eines solchen Gitters ist eine Kunststofffolie, die mit Löchern versehen ist.\nWird das Ausgangsmaterial nur in eine Richtung, die üblicherweise als MD (machine\ndirection) bezeichnet wird, gestreckt, spricht man von einem uniaxialen Gitter. Wird\n\ndas Ausgangsmaterial anschließend oder gleichzeitig in eine zweite Richtung (TD =\ntransverse direction) gestreckt, die quer zur ersten Richtung verläuft, spricht man von\neinem biaxialen Gitter. Durch die Streckung werden die Zonen zwischen benachbarten Löchern zu Strängen gestreckt, die Löcher werden zu Maschen des Gitters.\n\n7 Nach der Darstellung in der Streitpatentschrift werden uniaxiale Gitter eingesetzt, wenn die Belastung hauptsächlich in eine Richtung erfolgt, etwa bei der Verstärkung von Dämmen. Biaxiale Gitter würden beispielsweise zur Verstärkung körniger Lagen in Straßen, Parkplätzen und dergleichen verwendet und könnten Belastungen in zwei Richtungen aufnehmen. Es habe sich jedoch herausgestellt, dass solche Gitterstrukturen in diagonaler Richtung keine genügende Stabilität aufweisen.\n\n8 2. Dem Streitpatent liegt vor diesem technischen Hintergrund die Aufgabe\nzugrunde, Erdbaugitter und Verfahren zu deren Herstellung bereitzustellen, die eine\nverbesserte Festigkeit auch in Richtungen gewährleisten, die diagonal zu den Richtungen MD und TD verlaufen.\n\n9 3. Diese Aufgabe soll erfindungsgemäß durch Erdbaugitter gelöst werden,\nderen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:\n\nAnspruch 1:\n\n1.1 Eine gitterförmige Konstruktion (7) als Erdbaugitter\na) die durch das Strecken und uniaxiale Ausrichten (orienting)\neines Ausgangsmaterials (1) hergestellt ist, bei dem es sich\num Plastik handelt,\nb) wobei das Ausgangsmaterial mit einer Anordnung von Löchern (2) versehen ist.\n1.2 Die gitterförmige Konstruktion\na) ist einachsig ausgerichtet, und\nb) umfasst querlaufende Teile (6'), die Stäbe (bars) sind.\n\n1.3 Die querlaufenden Teile sind durch im Wesentlichen gerade ausgerichtete Stränge (strands) (6) miteinander verbunden, wobei\na) mindestens einige der Stränge sich unter einem wesentlichen\nWinkel zu der Streckrichtung (MD), die im rechten Winkel zu\nden querlaufenden Teilen verläuft, von einem querlaufenden\nTeil (6') zum nächsten erstrecken,\nb) bei derartigen Strängen (6) über die Breite der gitterförmigen\nKonstruktion gleichlaufende und entgegengesetzte Winkel\nabwechseln, und\nc) wobei die Ausrichtung jedes im Winkel verlaufenden Strangs\n(6) sich im Allgemeinen in die Streckrichtung MD über den\nentsprechenden Stab (6') zu dem entsprechend im Winkel verlaufenden Strang (6) auf der anderen Seite des Stabs (6') erstreckt.\n\nAnspruch 6:\n\n6.1 Eine gitterförmige Konstruktion (10) als Erdbaugitter,\na) die durch das Strecken und zweiachsige Ausrichten eines\nAusgangsmaterials (1, 21) hergestellt ist, bei dem es sich um\nPlastik handelt,\nb) wobei das Ausgangsmaterial mit einer Anordnung von Löchern (2, 22) versehen ist.\n6.2 Die gitterförmige Konstruktion umfasst:\na) im Wesentlichen gerade ausgerichtete Stränge (9, 30), die\nsich in die zweite Richtung (TD) erstrecken;\nb1) einen ersten Satz von im Wesentlichen gerade ausgerichteten\nSträngen (6, 26), die sich in einem spitzen Winkel zur ersten\nRichtung (MD) erstrecken, und\n\nb2) einen zweiten Satz von im Wesentlichen gerade ausgerichteten Strängen (6, 26), die sich in einem spitzen Winkel zur ersten Richtung (MD) erstrecken,\nb3) wobei, aus einer zweiten, im rechten Winkel zur ersten Richtung (MD) verlaufenden Richtung (TD) betrachtet, die alternierenden Stränge (6, 26) dieser beiden Sätze im Wesentlichen\ngleiche und gegenläufige Winkel im Verhältnis zur ersten\nRichtung (MD) aufweisen;\nc) Abzweigungen (junctions), die jeweils vier der im Winkel zur\nersten Richtung (MD) verlaufenden, ausgerichteten Stränge\n(6, 26) und zwei der weiteren ausgerichteten Stränge (9, 30)\nverbinden,\nd) wobei im Wesentlichen an jeder Abzweigung die Gabelung\n(crotch) zwischen zwei benachbarten Strängen in die Richtung\nausgerichtet ist, die um die Gabelung herum verläuft, wodurch\neine kontinuierliche Ausrichtung von der Kante eines Strangs\num die Gabelung herum zur Kante des benachbarten Strangs\nvorliegt.\n\n10 4. Einige Merkmale bedürfen näherer Erörterung:\n\n11 a) Nach Merkmal 1.1 (und 6.1) handelt es sich um eine gitterförmige Struktur als Erdbaugitter (the mesh structure is a geogrid). Das Gitter muss danach so beschaffen sein, dass es geeignet ist, zur Stabilisierung von Erdreich bei Baumaßnahmen zu dienen, also etwa wasserdurchlässig, mechanisch ausreichend belastbar und\nverrottungsbeständig sein, sowie, je nach Einsatzzweck, eine Maschenweite aufweisen, die z.B. eine Durchwurzelung oder die Durchdringung mit Partikeln des Erdreichs ermöglicht.\n\n12 b) Anspruch 1 betrifft nach Merkmal 1.2 a eine Konstruktion, die einachsig\nausgerichtet ist. Das Ausgangsmaterial wird danach nur in eine Richtung (MD) gestreckt. Dagegen betrifft Anspruch 6 ein Gitter, das in zwei Richtungen (MD und TD,\n\nsiehe Abs. 26 f.) gestreckt wird, wobei die zweite Richtung im rechten Winkel zur ersten Richtung verläuft (Abs. 18).\n\n13 c) Das Gitter weist nach Merkmal 1.3 im Wesentlichen gerade ausgerichtete Stränge auf. Wird das Ausgangsmaterial, das nach Merkmal 1.1 b mit einer Anordnung von Löchern versehen ist, gestreckt, so werden die Zonen zwischen benachbarten Löchern zu Strängen gezogen. Die Streckung bewirkt, wie etwa die\nMaßangaben in Figur 3 der Streitpatentschrift zeigen, dass das Material im Bereich\nder Stränge dünner wird. Sie bewirkt ferner eine Ausrichtung (orientation) des Materials, womit eine molekulare Ausrichtung bzw. Orientierung des Kunststoffmaterials in\ndie Richtung der Streckung gemeint ist (Abs. 16). Diese Ausrichtung hat zur Folge,\ndass das Material in Richtung der Orientierung stärker belastbar ist. Bei einem im\nWesentlichen gerade ausgerichteten Strang handelt es sich danach um einen Bereich des Gitters, der im Wesentlichen gerade verläuft und durch die Streckung eine\nAusrichtung erfahren hat.\n\n14 d) Das Gitter umfasst nach Merkmal 1.2 b querlaufende Teile, die Stäbe\nsind. Die Angabe \"quer\" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Stäbe im Wesentlichen senkrecht zur Maschinenrichtung verlaufen. Da das Ausgangsmaterial hier\nnur in eine Richtung gestreckt wird, findet die Strangbildung unter Ausrichtung des\nMaterials nicht in allen Bereichen statt, sondern ist in den strangbildenden Zonen\nzwischen benachbarten Löchern besonders ausgeprägt. Andere Bereiche werden\ndagegen deutlich weniger stark beeinflusst, das Material wird nur in geringerem Umfang dünner und die Orientierung ist weniger ausgeprägt. In den nachstehend abgebildeten Figuren 1 und 2 ist dies durch die im Bereich 4 gezeichneten Referenzlinien\n(truth lines) verdeutlicht. Dabei zeigt Figur 1 das Ausgangsmaterial vor der Streckung\nund Figur 2 den Zustand nach Streckung in die Richtung MD.\n\n15 e) Entscheidende Bedeutung kommt den Merkmalen 1.3a bis c zu. Danach\nsind die querlaufenden Stäbe durch im Wesentlichen gerade ausgerichtete Stränge\n\nmiteinander verbunden, von denen mindestens einige im Winkel zur Streckrichtung\nMD verlaufen, wobei sich gleichlaufende und entgegengesetzte Winkel abwechseln.\nDa die Orientierung der Stränge ihre Belastbarkeit in Streckrichtung erhöht, hat die\nAnordnung der Stränge im Winkel zur Streckrichtung zur Folge, dass das Gitter nicht\nnur Kräfte aufnehmen kann, die in Richtung MD wirken, sondern auch solche, die\nschräg dazu wirken. Weiter gefördert wird diese Wirkung nach Merkmal 1.3 c\ndadurch, dass sich die Ausrichtung eines in einem Winkel zur Richtung MD verlaufenden Strangs über den querlaufenden Stab hinweg in den entsprechend abgewinkelten Strang jenseits des Stabs erstreckt.\n\n16 Die Ausrichtung bedeutet, anders als das Patentgericht meint, auch hier nicht\nnur eine räumliche Ausrichtung. Merkmal 1.3 c setzt vielmehr darüber hinaus voraus,\ndass sich auch auf der molekularen Ebene die Ausrichtung eines Strangs jedenfalls\nin einem gewissen Umfang über den querlaufenden Stab hinweg in den nächsten\nStrang erstreckt. Für dieses Verständnis spricht zum einen, dass die Streitpatentschrift den Begriff Ausrichtung ausdrücklich dahin definiert, dass damit eine Orientierung auf molekularer Ebene gemeint ist (Abs. 16), zum anderen, dass der Begriff der\nAusrichtung in Anspruch 1 sonst in unterschiedlicher Bedeutung verwendet würde.\nIm Regelfall gilt jedoch, dass gleiche Begriffe im Zusammenhang eines Patentanspruchs auch gleiche Bedeutung haben (BGH, Urteil vom 5. Oktober 2016\n- X ZR 21/15, GRUR 2017, 152 - Zungenbett). Bestätigt wird dieses Verständnis\ndurch Absatz 46 der Beschreibung. Dort wird ausgeführt, dass die Streckung des\nAusgangsmaterials in die Richtung MD dazu führt, dass die Bereiche 6'' eine leichte\nOrientierung in Richtung MD aufweisen, so dass sich die Orientierung der Stränge\nüber den querlaufenden Stab hinweg fortsetzt. Anhaltspunkte dafür, dass der Begriff\nder Ausrichtung hier anders gemeint sein könnte als es der im allgemeinen Teil der\nStreitpatentschrift enthaltenen Definition (Abs. 16) entspricht, sind nicht ersichtlich.\n\n17 f) Entsprechendes gilt für das biaxial ausgerichtete Erdbaugitter nach Anspruch 6. Nach Merkmal 6.2 a umfasst das Gitter im Wesentlichen gerade ausgerichtete Stränge, die sich in die zweite Richtung (TD) erstrecken. Diese Stränge treten an\n\ndie Stelle der in Anspruch 1 vorgesehenen Stäbe und sind gerade ausgerichtet, weil\ndas biaxiale Gitter auch in Querrichtung gestreckt worden ist. Nach Merkmalsgruppe\n6.2 b gibt es ferner zwei Sätze von Strängen, die wechselweise im spitzen Winkel zur\nersten Streckrichtung verlaufen. Eine solche Anordnung gewährleistet, dass das Gitter nicht nur Kräfte aufnehmen kann, die in der ersten und der zweiten Richtung auftreten, sondern auch solche, die diagonal hierzu einwirken.\n\n18 g) Nach Merkmal 6.2 c umfasst das biaxial ausgerichtete Erdbaugitter Abzweigungen oder Knotenpunkte (junctions), die jeweils vier der im Winkel zur ersten\nRichtung verlaufenden ausgerichteten Stränge und zwei der weiteren ausgerichteten\n(in der zweiten Richtung verlaufenden) Stränge verbinden. Die Abzweigungen werden damit von den Strängen unterschieden. Während es sich bei Strängen um Bereiche des Ausgangsmaterials handelt, die durch das Strecken stark gedehnt worden\nsind, handelt es sich bei den Abzweigungen um die verbleibenden Bereiche, die\ndeutlich weniger stark gedehnt werden und in denen damit auch nur in geringerem\nUmfang eine Ausrichtung auf molekularer Ebene erfolgt. Unerlässlich ist aber, dass\njeweils sechs Stränge an derselben Abzweigung anliegen. Ausgeschlossen sind danach Gestaltungen, bei denen mehrere Abzweigungen, von denen jede einzelne weniger als sechs Stränge verbindet, ihrerseits durch Stränge verbunden sind. Die Form\nder Abzweigung ist nicht näher festgelegt. Sie kann etwa, wie das Ausführungsbeispiel nach Figuren 11 und 12 und die Erläuterung hierzu in Absatz 66 verdeutlichen,\neine angedeutete Hantelform haben.\n\n19 h) Nach Merkmal 6.2 d ist die Gabelung zwischen zwei benachbarten\nSträngen an den Abzweigstellen so ausgerichtet (orientiert), dass die Ausrichtung\nvon der Kante eines mit der Abzweigung verbundenen Strangs um die Gabelung\nherum zur Kante des benachbarten Strangs verläuft. Beispielhaft ist das ersichtlich\naus dem Verlauf der Referenzlinien im Bereich 4'' der Figur 4 der Streitpatentschrift,\ndie ein weiteres Ausführungsbeispiel eines erfindungsgemäßen biaxialen Erdbaugitters zeigt.\n\n20 Auch insoweit ist eine Ausrichtung der Moleküle erforderlich. Der Streckvorgang muss so durchgeführt werden, dass die Moleküle auch im Bereich der Gabelungen zumindest leicht ausgerichtet werden.\n\n21 II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Berufungsverfahren von Interesse, im Wesentlichen wie folgt begründet:\n\n22 Der Nichtigkeitsgrund der unzureichenden Offenbarung liege nicht vor. Die Erfindung sei anhand dreier Ausführungsbeispiele, die in den Absätzen 54 bis 67 näher\nerläutert seien, so deutlich und vollständig offenbart, dass der Fachmann, ein Diplom-Ingenieur der Kunststofftechnik, der über besondere Berufserfahrungen bezüglich der Herstellung von Erdbaugittern verfügt und der - soweit es um die an ein Erdbaugitter zu stellenden praktischen Anforderungen geht - mit einem in der Planung\nund Ausführung von Erdbaukonstruktionen kundigen Bauingenieur zusammenarbeitet, sie ausführen könne.\n\n23 Das Streitpatent sei auch nicht mangels Patentfähigkeit für nichtig zu erklären.\n\n24 Der Gegenstand von Patentanspruch 1 sei weder durch die US-Patentschrift\n4 536 429 (NK5) noch durch das europäische Patent 62 462 (NK6) oder die deutsche Offenlegungsschrift 1 454 903 (NK8) vorweggenommen.\n\n25 Bei der in NK5 beschriebenen Gitterkonstruktion seien die den querlaufenden\nTeilen entsprechenden Stäbe nicht durch im Wesentlichen gerade ausgerichtete\nStränge, sondern über ein Netzwerk aus unterschiedlichen, weiter verzweigten\nSträngen miteinander verbunden.\n\n26 Das Gitter nach NK6 zeige keine Stränge, die querlaufende Stäbe miteinander\nverbinden.\n\n27 Das in NK8 beschriebene Gitter weise keine Stränge auf, die im Winkel zur\nStreckrichtung verlaufen. Stränge und Stäbe stießen dort ausschließlich im rechten\nWinkel aufeinander. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei ein uniaxiales Gitter\n\nmit im Winkel zur Streckrichtung verlaufenden Strängen auch nicht durch die Figuren 9 und 10 der NK8 und der zugehörigen Beschreibung offenbart. Zwar könne angenommen werden, dass sich aus dem in Figur 9 gezeigten Ausgangsmaterial bei\neiner zunächst nur in eine Richtung erfolgende Streckung ein Zwischenprodukt mit\nSträngen gemäß Merkmalsgruppe 1.3 ergebe. Ein solches Zwischenprodukt werde\ndem Fachmann jedoch nicht unmittelbar und eindeutig offenbart.\n\n28 Der Gegenstand von Patentanspruch 1 sei dem Fachmann durch den Stand\nder Technik auch nicht nahegelegt worden. Zwar sei die NK8 als möglicher Ausgangspunkt für die Bemühungen des Fachmanns anzusehen. Wenn dort angegeben\nsei, dass das Material nicht nur gleichzeitig in zwei Richtungen gestreckt werden\nkönne, sondern die Streckung auch zunächst in eine erste und sodann in eine zweite\nRichtung erfolgen könne, habe dies dem Fachmann keine ausreichende Anregung\nvermittelt, aus einem Material gemäß Figur 9 ein uniaxiales Gitter herzustellen. Die\nAnnahme, die aus Figur 10 ersichtlichen Stränge 53 seien bereits nach dem Strecken in eine Richtung winklig angeordnet, sei rein spekulativ.\n\n29 Das US-Patent 5 787 654 (NK9) betreffe einen gänzlich anderen Sachverhalt\nund habe daher keinen tauglichen Ausgangspunkt für die Bemühungen des Fachmanns dargestellt.\n\n30 Die britische Patentanmeldung 2 295 353 (NK10) gebe keinen Hinweis auf\nStränge, die im Winkel zur Streckrichtung verlaufen.\n\n31 Auch der Gegenstand von Patentanspruch 6 sei durch den Stand der Technik\nnicht vorweggenommen.\n\n32 NK5 offenbare keine Abzweigungen, die jeweils vier der im Winkel zur ersten\nStreckrichtung verlaufenden, ausgerichteten Stränge und zwei weitere, sich in die\nzweite Richtung erstreckende Stränge verbinden. Ohne Erfolg verweise die Klägerin\nauf Figur 3c der NK5. Verlängere man den dort gezeigten Strang Teilstrang 34 über\n\nden horizontal verlaufenden Strang 13, ergebe sich daraus, entgegen der Auffassung\nder Klägerin, keine Abzweigung im Sinne von Merkmal 6.2 c.\n\n33 Dieses Merkmal sei auch durch NK6 nicht offenbart. Deren Figur 24c zeige\nvielmehr ein aus Teilsträngen bestehendes Rechteck, das nicht mit einer Abzweigung im Sinne von Merkmal 6.2 c gleichgesetzt werden könne.\n\n34 Die deutsche Offenlegungsschrift 1 479 677 (NK7) sei ebenfalls nicht neuheitsschädlich. Das dort vorgesehene Ausgangsmaterial weise keine Löcher auf,\nsondern Materialverdickungen. Erst nach dem Strecken bildeten sich in der dort beschriebenen Folie schlitzförmige Öffnungen aus.\n\n35 Schließlich offenbare auch NK8 nicht alle Merkmale von Patentanspruch 6.\nNach der dort vorgestellten technischen Lehre sei es entscheidend, dass die Streckung des Ausgangsmaterials und damit die Orientierung auf die dort als \"Rippen\"\nbezeichneten Stränge beschränkt würden, dagegen die dazwischenliegenden Bereiche \"unausgezogen\" blieben. Damit fehle es an der in Merkmal 6.2 d beschriebenen\nAusrichtung um die Gabelung herum.\n\n36 Der Gegenstand von Patentanspruch 6 sei dem Fachmann durch den Stand\nder Technik auch nicht nahegelegt gewesen. Nachdem NK8 betone, dass die gestreckten Rippen mit \"unausgezogenen\" Bereichen in Verbindung stehen sollen, habe diese Schrift dem Fachmann keine Anregung vermittelt, ein Erdbaugitter mit den\nin Merkmal 6.2 d beschriebenen Gabelungen zu entwickeln, sondern ihn in eine\ngänzlich andere Richtung gewiesen. Zu NK9 und NK10 gelte das zu Anspruch 1\nAusgeführte entsprechend.\n\n37 Auch der Gegenstand der nebengeordneten Ansprüche 15, 17, 40 und 41 sei\njeweils patentfähig.\n\n38 III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsrechtszug stand.\n\n39 1. Zu Recht hat das Patentgericht den Nichtigkeitsgrund fehlender Ausführbarkeit der Erfindung verneint.\n\n40 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine für die Ausführbarkeit hinreichende Offenbarung gegeben, wenn der Fachmann ohne erfinderisches\nZutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des Patentanspruchs aufgrund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift in Verbindung mit\ndem allgemeinen Fachwissen am Anmelde- oder Prioritätstag praktisch so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird (BGH, Urteil vom 3. Februar\n2015 - X ZR 76/13, GRUR 2015, 472 Rn. 36 - Stabilisierung der Wasserqualität).\n\n41 Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das Patentgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beschreibung des Streitpatents anhand mehrerer Beispiele im Einzelnen beschreibt, welches Ausgangsmaterial welcher Stärke, mit welcher Größe und Anordnung der Löcher verwendet wird und mit welcher Kraft dieses\nAusgangsmaterial nacheinander in zwei Richtungen gestreckt wird. Ferner wird dort\nbeschrieben, wie sich diese Vorgehensweise auf die Stärke des Materials in den verschiedenen Bereichen und auf dessen Orientierung auswirkt.\n\n42 Soweit die Klägerin Zweifel daran äußert, dass sich bei dem in der Beschreibung des Streitpatents erläuterten Vorgehen eine Orientierung nach Merkmal 6.2 d\nergebe, füllt dies keinen Nichtigkeitsgrund aus. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es dem Fachmann auch nach Kenntnisnahme der Angaben in der Beschreibung und der Zeichnungen nicht möglich ist, die beanspruchte Lehre unter\nEinsatz seines Fachwissens ohne unzumutbare Schwierigkeiten durchzuführen, trägt\ndie Nichtigkeitsklägerin (BGH, Urteil vom 11. Mai 2010 - X ZR 51/06, GRUR 2010,\n910 Rn. 31 - Polymerisierbare Zementmischung). Es wäre daher ihre Sache darzulegen, dass eine Nacharbeitung der im Streitpatent aufgeführten Beispiele auch unter\nBerücksichtigung des allgemeinen Fachwissens nicht zu Erdbaugittern führt, wie sie\ndas Streitpatent lehrt. Daran fehlt es.\n\n43 Der Hinweis der Klägerin auf NK8 führt nicht zu einer anderen Beurteilung.\nZwar trifft es zu, dass auch dort als Ausgangsmaterial unter anderem eine Kunststofffolie mit hexagonal angeordneten Löchern gezeigt wird, die dann in zwei Richtungen\ngestreckt wird, die im rechten Winkel zueinander verlaufen. Richtig ist weiter, dass\ndie NK8 in den Ansprüchen und in der Beschreibung vielfach deutlich macht, dass\ndie dort beschriebene Vorgehensweise zwar in bestimmten Bereichen zur Ausbildung von Strängen führen soll, es aber auch Bereiche geben soll, die \"unausgezogen\" (siehe Anspruch 1 der NK8) bleiben, also nicht einer Streckung und damit einhergehend einer Ausrichtung unterzogen werden. NK8 legt damit zugrunde, dass es\nmöglich ist, bestimmte Bereiche zu - dort als Rippen bezeichneten - Strängen zu\ndehnen, ohne dabei die Zugkräfte auf die angrenzenden Verbindungsflächen wirken\nzu lassen (NK8, S. 3, 2. Abs.). Aus dem Umstand, dass eine solche Begrenzung der\nZugkräfte möglich ist, folgt jedoch nicht, dass sie notwendig eintritt. Daher ist auch\nder Schluss nicht begründet, es sei unmöglich, dass die in der Streitpatentschrift beschriebene Vorgehensweise die dort beschriebenen Wirkungen, insbesondere eine\nOrientierung des Materials auch im Bereich der querlaufenden Stäbe gemäß Merkmal 1.3 c bzw. im Bereich der Abzweigungen gemäß Merkmal 6.2 d hervorrufe. Wird\nes in NK8 als vorzugswürdig beschrieben, bestimmte Bereiche des Ausgangsmaterials von der Streckung auszunehmen, belegt dies vielmehr eher, dass der Fachmann\nbeide Zustände herbeiführen kann.\n\n44 Zudem ist bereits in der europäischen Patentanmeldung 515 233 (NK4) für\nErdbaugitter, bei denen die Stränge parallel zu den beiden Streckrichtungen verlaufen, beschrieben, dass die Orientierung in den Abzweigungen um die Gabelung herum verlaufen (S. 11, Z. 6-8) und sich über Verbindungszonen hinweg erstrecken\nkann (S. 5, Z. 48-50).\n\n45 2. Zutreffend hat das Patentgericht angenommen, dass der Gegenstand\nvon Patentanspruch 1 patentfähig ist.\n\n46 a) Dieser Gegenstand wird durch den Stand der Technik nicht vorweggenommen.\n\n47 aa) NK5 beschreibt eine Gitterkonstruktion, die als Erdbaugitter dienen kann\nund ein- oder zweiachsig ausgerichtet ist. Figuren 3a und 3b der NK5 zeigen jeweils\nein mit unterschiedlichen Lochmustern versehenes Ausgangsmaterial und den Zustand, in dem sich dieses Material nach einachsigem Strecken befindet.\n\n48 Diese Gestaltung nimmt Merkmalsgruppe 1.3 nicht vorweg. Wie sich aus Figur\n3b ergibt, sind die querlaufenden Teile dort nicht durch gerade ausgerichtete Stränge\nmiteinander verbunden, die unter einem wesentlichen Winkel zu der Streckrichtung\nverlaufen. Figur 3b zeigt vielmehr querlaufende Teile, die durch ein Netz von Strängen verbunden sind, die teilweise im Winkel, teilweise jedoch parallel zur Streckrichtung verlaufen. Stränge, die durchgehend von einem querlaufenden Teil zum nächsten in einem Winkel zur Streckrichtung verlaufen, zeigt Figur 3b nicht. Zudem fehlt es\ndaran, dass sich die Ausrichtung der im Winkel zur Streckrichtung verlaufenden\n\nStränge über den querlaufenden Stab zu einem entsprechenden im Winkel verlaufenden Strang auf dessen anderer Seite erstreckt.\n\n49 Für das durch die Figuren 4a und 4b der NK5 erläuterte Ausführungsbeispiel\ngilt entsprechendes.\n\n50 bb) Auch NK8 nimmt den Gegenstand von Patentanspruch 1 nicht vorweg.\n\n51 Es kann dahingestellt bleiben, ob das in NK8 beschriebene Gitter geeignet ist,\nals Erdbaugitter zu dienen. Zwar weisen die in den Ausführungsbeispielen näher beschriebenen Filme nur eine Stärke von 0,3 mm auf, was einer Verwendung eines\ndaraus gefertigten Gitters für Erdarbeiten entgegenstehen dürfte, auch wird eine solche Einsatzmöglichkeit bei der - nicht abschließenden - Aufzählung möglicher Verwendungen nicht ausdrücklich erwähnt (S. 20, letzter Absatz). Nach der Beschreibung hängt aber die Dicke des Filmmaterials in erster Linie von den Eigenschaften\nab, die das fertige Netz haben soll (S. 20, 2. Abs.). In diesem Zusammenhang wird\nauch die Bearbeitung von Filmen mit einer Dicke von mehr als 3 mm angesprochen\nund damit in einer Größenordnung, wie sie auch das Streitpatent angibt.\n\n52 Es kann ferner offen bleiben, ob bei einer Vorgehensweise, bei der das Ausgangsmaterial nicht, wie in NK8 als vorzugswürdig bezeichnet (S. 19, 2. Abs.),\ngleichzeitig, sondern in zwei aufeinander folgenden Schritten gestreckt wird, durch\neine Dehnung des in Figur 9 dargestellten Ausgangsmaterials in die Richtung 47 ein\nGitter entstünde, dass Ähnlichkeiten mit demjenigen aufweist, das die oben wiedergegebene Figur 2 des Streitpatents zeigt. Denn es fehlt jedenfalls an einer Vorwegnahme von Merkmal 1.3 c. Wie bereits ausgeführt, offenbart NK8 keine Orientierung\nder im Winkel zur Streckrichtung verlaufenden Stränge über den querlaufenden Stab\nhinweg zu dem entsprechend im Winkel verlaufenden Strang auf dessen anderer\nSeite. NK8 betont vielmehr, dass die Zugwirkung auf bestimmte Bereiche beschränkt\nwird, dazwischen jedoch \"unausgezogene\" Bereiche verbleiben. Wenn nach NK8\nauch nach biaxialem Strecken des Ausgangsmaterials gemäß nachstehend wiedergegebener Figur 9 die in Figur 10 mit dem Bezugszeichen 55 versehenen Bereiche\n\n\"unausgezogen\" sind (NK8, S. 19 oben), gilt dies notwendigerweise auch für die\nquerlaufenden Stäbe, die nach einer Streckung in nur eine Richtung entstehen.\n\n53 Eine unmittelbare und eindeutige Offenbarung der geschützten Lehre ergibt\nsich auch nicht aus dem Umstand, dass in NK8 die Möglichkeit einer Streckung im\nBereich der Verbindungsstellen ausdrücklich erwähnt wird. Dabei kann dahingestellt\nbleiben, ob eine hinreichende Offenbarung schon deshalb zu verneinen ist, weil diese Variante in NK8 als nachteilig dargestellt wird. Der Beschreibung von NK8 lässt\nsich jedenfalls nicht entnehmen, dass die Verbindungsstellen gerade in der Weise\ngestreckt werden, dass sich einerseits nur eine verhältnismäßig geringfügige Ausrichtung ergibt, diese sich aber von einem Strang über die Verbindungsstelle hinweg\ndurchgehend bis zum gegenüberliegenden Strang erstreckt.\n\n54 b) Der Gegenstand von Patentspruch 1 wurde dem vom Patentgericht zutreffend bestimmten Fachmann durch den Stand der Technik im Prioritätszeitpunkt\nauch nicht nahegelegt.\n\n55 aa) Die europäische Patentanmeldung 515 233 (NK4) kommt zwar als Ausgangspunkt der Bemühungen des Fachmanns in Betracht, weil sie ein Erdbaugitter\nbetrifft, die Herstellung eines solchen Gitters durch biaxiales Strecken einer Kunststofffolie behandelt und sich eingehend mit der durch die Streckung bewirkten Orientierung des Kunststoffs und deren Wirkungen befasst. NK4 beschreibt zudem bereits\neine Vorgehensweise, nach welcher die Streckung so lange fortgesetzt wird, bis es\nzu einer Verminderung des Querschnitts auch im Bereich der Stäbe bzw. Abzweigungen kommt, so dass sich die Orientierung über diese hinweg erstreckt (S. 3,\nZ. 10 ff.). Zwar zeigen die Figuren der NK4 nur Ausgangsmaterial, bei dem die Löcher quadratisch oder in einem Rechteck angeordnet sind, doch wird in der Beschreibung auf die Möglichkeit einer anderen Anordnung hingewiesen (S. 8,\nZ. 44-46).\n\n56 NK4 kann jedoch bereits nicht entnommen werden, dass eine Orientierung der\nStränge eines Erdbaugitters in jedem Fall erstrebenswert ist. Das Dokument erläutert\ndie Vorteile einer solchen Maßnahme nur für Gestaltungen, bei denen die Stränge im\nrechten Winkel zueinander verlaufen, und auch dies nur für Gitter, bei denen die\nStränge in eine - als Hauptrichtung bezeichnete - Richtung eine wesentlich größere\nFestigkeit aufweisen sollen als in eine im rechten Winkel dazu verlaufende Nebenrichtung. Eine Anregung, ein solches Erdbaugitter dahin abzuwandeln, dass mindestens einige der Stränge unter einem wesentlichen Winkel zur ersten und zur zweiten\nStreckrichtung verlaufen, ergab sich aus NK4 nicht.\n\n57 Entgegen der Auffassung der Klägerin ergab sich für den Fachmann eine solche Anregung auch nicht aus NK8. Wie bereits ausgeführt, soll nach NK8 die Wirkung der Streckung des Materials auf bestimmte Bereiche beschränkt bleiben, während andere Bereiche \"unausgezogen\" bleiben sollen, so dass sich hieraus keine\nAnregung zu einem Gitter ergab, bei dem sich die Ausrichtung der im Winkel verlau-\n\nfenden Stränge gemäß Merkmal 1.3 c über die querlaufenden Stäbe hinweg erstreckt. NK8 liegt damit ein deutlich anderes Konzept zugrunde als NK4, nach der\neine Orientierung des Ausgangsmaterials durch Strecken auch über die Verbindungsbereiche hinweg empfohlen wird. Angesichts dessen gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Fachmann aus der NK8 allein einen bestimmten\nAspekt - die Anordnung von Strängen auch im Winkel zur Streckrichtung bzw. das\ndafür gewählte hexagonale Lochmuster des Ausgangsmaterials - herausgegriffen\nund diesen mit dem in NK4 vorgestellten Gitter und der Methode zu dessen Herstellung kombiniert hätte.\n\n58 Sofern eine technische Lösung als ein generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel ihrer Art nach zum allgemeinen\nFachwissen des angesprochenen Fachmanns gehört, kann Veranlassung zu ihrer\nHeranziehung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings bereits\ndann bestehen, wenn es für ihre Anwendung zwar kein konkretes Vorbild gibt, sich\naber die Nutzung ihrer Funktionalität in dem betreffenden Zusammenhang als objektiv zweckmäßig darstellt und keine besonderen Umstände festzustellen sind, die eine\nAnwendung als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich\nerscheinen lassen (BGH, Urteil vom 11. März 2014 - X ZR 139/10, GRUR 2014, 647\n- Farbversorgungssystem; Urteil vom 26. September 2017 - X ZR 109/15, GRUR\n2018, 509 Rn. 113 - Spinfrequenz). Es ist jedoch Sache des Nichtigkeitsklägers,\nkonkrete Anhaltspunkte dafür aufzuzeigen, dass ein bestimmtes Mittel in diesem\nSinne \"im Griffbereich\" des Fachmanns liegt.\n\n59 Daran fehlt es im Streitfall. Die Klägerin hat weder aufgezeigt, dass ein aus\naneinander angrenzenden Sechsecken bestehendes Lochmuster im Ausgangsmaterial entsprechender Folien, noch dass eine Anordnung von Strängen, die in einem\nwesentlichen Winkel zur ersten und zur zweiten Streckrichtung verlaufen, wobei sich\ngleichlaufende und entgegengesetzte Winkel abwechseln, als ein solches generelles\nLösungsmittel zum allgemeinen Fachwissen des Fachmanns gehörten.\n\n60 bb) Nichts anderes ergibt sich, wenn man NK8 als Ausgangspunkt der Bemühungen des Fachmanns ansehen wollte.\n\n61 Dabei kann zugrunde gelegt werden, dass dieses Dokument den Fachmann\ndarüber informiert, dass das dort in Figur 9 gezeigte Ausgangsmaterial, welches hexagonal angeordnete Löcher aufweist, nicht zwingend zugleich in zwei Richtungen\ngestreckt werden muss, sondern auch die Möglichkeit besteht, zunächst in die Richtung 47 und sodann in Richtung 45 zu strecken. Zwar wird in NK8 das gleichzeitige\nAufbringen biaxialer Reckkräfte als vorteilhaft bezeichnet (S. 19), doch wird auch die\nMöglichkeit angesprochen, die Streckung erst in die eine Richtung und anschließend\nin eine quer dazu verlaufende Richtung vorzunehmen. Dabei wird zwar eine erste\nStreckung in Richtung 45 als nachteilig angesehen. Eine erste Streckung in Richtung 47 - und damit in die Richtung, die auch in den Ausführungsbeispielen der\nStreitpatentschrift für die erste Streckung gewählt wird - wird dagegen nicht als problematisch angesehen. Weiter kann zugunsten der Klägerin angenommen werden,\ndass eine solche Streckung der in Figur 9 gezeigten Folie in Richtung 47 zu Strängen führt, die im Winkel zu dieser Richtung verlaufen.\n\n62 Wie bereits ausgeführt, gibt NK8 jedoch vor, dass die Verbindungsbereiche\nzwischen den Strängen nicht ausgerichtet werden. Es ist daher nicht ersichtlich, was\nden Fachmann veranlasst haben sollte, nur das in Figur 9 der NK8 gezeigte Lochmuster zu verwenden, die weiteren Vorgaben dieser Entgegenhaltung aber beiseite\nzu lassen und sich im Übrigen an der in NK4 erläuterten Vorgehensweise zu orientieren.\n\n63 cc) Hinsichtlich der NK9 und NK10 wird auf die zutreffenden Ausführungen\ndes Patentgerichts Bezug genommen.\n\n64 c) Ist danach der Gegenstand von Patentanspruch 1 patentfähig, erweist\nsich auch der Gegenstand von Patentanspruch 15, der auf ein Verfahren zur Herstellung eines Erdbaugitters nach Anspruch 1 gerichtet ist, als schutzfähig.\n\n65 3. Zu Recht hat das Patentgericht weiter angenommen, dass der Gegenstand von Patentanspruch 6 patentfähig ist.\n\n66 a) Der Gegenstand von Patentanspruch 6 ist neu\n\n67 aa) Die Auffassung der Klägerin, NK5 zeige Abzweigungen, die jeweils vier\nder im Winkel zur ersten Richtung verlaufenden, ausgerichteten Stränge und zwei\nder weiteren ausgerichteten Stränge verbinden, und nehme damit auch Merkmal 6.2 c vorweg, trifft nicht zu.\n\n68 Zur Illustration ihres Vorbringens hat die Klägerin die nachstehend wiedergegebene, aus Figur 3c der NK5 entwickelte Abbildung erstellt\n\nund hierzu ausgeführt, der dort mit einem Oval gekennzeichnete und als \"junction\"\nbezeichnete Bereich sei als Abzweigung im Sinne von Merkmal 6.2 c anzusehen.\n\n69\n\nDem kann nicht beigetreten werden. Zwar muss eine Abzweigung im Sinne\nvon Merkmal 6.2 c, wie bereits ausgeführt, nicht zwingend eine Kreisform oder eine\ndieser angenäherte Form aufweisen. Eine Abzweigung im Sinne von Merkmal 6.2 c\nunterscheidet sich aber jedenfalls dadurch von einem Strang, dass der entsprechende Bereich deutlich weniger gestreckt wurde. Während ein Strang nach dem Strecken eine deutliche Orientierung aufweist und das Material wesentlich dünner ist als\nzuvor, kommt es im Bereich der Abzweigungen, an denen die Stränge ansetzen, nur\nin geringerem Maße zu einer Orientierung auf molekularer Ebene, zudem bleibt das\nMaterial in diesem Bereich deutlich dicker (vgl. etwa die Maßangaben in Figur 12).\nPatentanspruch 6 erfasst demnach nicht Gestaltungen, bei denen mehrere Abzweigungen, von denen jede einzelne weniger als sechs Stränge verbindet, ihrerseits\ndurch Stränge verbunden sind. Danach kann der von der Klägerin in Bezug genommene Bereich, der sich von einer Verbindungsstelle 35 über einen Strang 34, die\nVerbindungsstelle 40 und einen weiteren Strang 34 zur nächsten Verbindungsstelle\nerstreckt, nicht als Abzweigung im Sinne von Merkmal 6.2 c angesehen werden. Dieser Bereich besteht vielmehr nach dem Sprachgebrauch des Streitpatents aus zwei\nSträngen und drei Abzweigungen.\n\n70 bb) Mit zutreffenden Ausführungen, auf die Bezug genommen wird, hat das\nPatentgericht eine Vorwegnahme der Merkmale 6.2 c und d durch die NK6 verneint.\n\n71 Die hierzu von der Klägerin angeführte Figur 24c dieser Entgegenhaltung, die\nin NK6 nicht näher erläutert wird (Sp. 13, Z. 61-64), zeigt schon keine Abzweigung,\ndie jeweils insgesamt sechs Stränge miteinander verbinden (Merkmal 6.2 c). Weder\ndieser Figur noch dem sonstigen Inhalt der NK6 ist zudem zu entnehmen, dass die\nGabelungen zwischen zwei benachbarten Strängen an diesen Abzweigungen eine\nAusrichtung gemäß Merkmal 6.2 d aufweisen.\n\n72 cc) NK8 nimmt Merkmal 6.2 d nicht vorweg.\n\n73 Wie bereits ausgeführt, lehrt NK8 eine Vorgehensweise, bei der das Ausgangsmaterial mit Löchern versehen und sodann gestreckt wird, wobei die Wirkungen der Streckung, also die Herabsetzung der Materialdicke und die Orientierung,\nauf bestimmte Bereiche beschränkt sein sollen, um sie zu Strängen (im Sprachgebrauch der NK8: Rippen) auszubilden. Dagegen sollen die Flächen zwischen den\nRippen \"unausgezogen\" bleiben, was dadurch erreicht werden soll, dass die Zugkräfte auf die Rippen begrenzt bleiben (siehe NK8, S. 2, 3, 4, 19, 20). Nach NK8 haben\n\"nicht-ausgezogene\" Verbindungsteile den Vorteil, dass die Längs- und Querkräfte\nauf die entsprechend verlaufenden Rippen beschränkt bleiben und das Netz gegen\nZerreißen widerstandsfähiger ist (S. 13 unten).\n\n74 Im Rahmen der Beschreibung des dritten Ausführungsbeispiels enthält NK8\nden Hinweis, dass ein gleichzeitiges Strecken eines Ausgangsmaterials nach Figur 9\nvorzuziehen sei, dagegen ein gestuftes Strecken, bei dem die Streckung zunächst in\ndie Richtung 45 erfolge, das Risiko begründe, dass die Zugwirkung sich nicht auf die\nmit dem Bezugszeichen 51 bezeichneten Bereiche des Ausgangsmaterials beschränken lasse, sondern sich auch auf die mit dem Bezugszeichen 57 bezeichneten\nBereiche erstrecke, was einen unerwünschten Auszug der Verbindungsbereiche zur\nFolge habe (S. 19, 2. Abs.). Damit offenbart NK8 nicht die vom Streitpatent gelehrte\nAusrichtung der Gabelungen zwischen zwei benachbarten Strängen in die Richtung,\ndie um die Gabelung herum verläuft, so dass eine kontinuierliche Ausrichtung von\nder Kante eines Strangs um die Gabelung herum zur Kante des benachbarten\nStrangs vorliegt. Nichts anderes gilt für die im Anschluss beschriebene Vorgehens-\n\nweise, bei der die Streckung zunächst in die Richtung der Pfeile 47 erfolgt, denn dazu führt NK8 aus, dass kein Zug auf die Verbindung übertragen werde (S. 19,\n3. Abs.), womit eine Streckung und die dadurch bewirkte Orientierung im Bereich der\nGabelung unterbleiben.\n\n75 Die in NK8 enthaltenen Hinweise, dass eine Streckung auch im Bereich der\nVerbindungsstellen erfolgen könne, führen in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht\nzu einer abweichenden Beurteilung. Diesen Hinweisen lässt sich nicht unmittelbar\nund eindeutig entnehmen, dass die Streckung gerade so erfolgen soll, dass sich nur\neine verhältnismäßig geringfügige Ausrichtung ergibt, die aber kontinuierlich um die\nGabelung herum verläuft.\n\n76 b) Der Gegenstand von Patentanspruch 6 war dem Fachmann im Prioritätszeitpunkt auch nicht durch den Stand der Technik nahegelegt.\n\n77 aa) Aus den oben zur Patentfähigkeit von Patentanspruch 1 genannten\nGründen ergab sich für den Fachmann aus der NK4 - auch in Verbindung mit NK8 -\nkeine Anregung für ein Gitter, welches Stränge umfasst, die im spitzen Winkel zur\nersten Streckrichtung verlaufen.\n\n78 bb) Auch wenn der Fachmann NK8 zum Ausgangspunkt nahm, ergibt sich\nnichts anderes. Dieses Dokument vermittelte dem Fachmann keine Anregung zu einem Erdbaugitter, bei dem die Abzweigung die in Merkmal 6.2 d gelehrte Ausrichtung aufweist. Denn nach NK8 soll die Wirkung der Streckung des Materials auf bestimmte Bereiche beschränkt bleiben, während die Verbindungsbereiche \"unausgezogen\" bleiben sollen.\n\n79 c) Ist danach der Gegenstand von Patentanspruch 6 patentfähig, ist auch\nder Gegenstand von Patentanspruch 17, der auf ein Verfahren zur Herstellung eines\nErdbaugitters nach Anspruch 6 gerichtet ist, schutzfähig.\n\n80 4. Erweist sich danach der Gegenstand der Ansprüche 1, 6, 15 und 17 patentfähig, hat das Patentgericht zu Recht auch den Gegenstand der auf diese rückbezogenen Ansprüche 40 und 41 als schutzfähig angesehen.\n\n81 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG sowie § 97 Abs. 1\nZPO.\n\nBacher Grabinski Hoffmann\n\nDeichfuß Marx\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 19.01.2017 - 7 Ni 18/15 (EP)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-11-22/x-zr-33-17","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-11-22/x-zr-33-17","retrieved":"2026-10-24 08:01:33.861446+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-11-22/x-zr-33-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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