{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:221118U4STR253.18.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2018-11-22","aktenzeichen":"4 StR 253/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n4 StR 253/18\n\nvom\n\n22. November 2018\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2018:221118U4STR253.18.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. November\n2018, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\nSost-Scheible,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nRoggenbuck,\nRichter am Bundesgerichtshof\nCierniak,\nBender,\nDr. Quentin\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin\nals Vertreterin des Generalbundesanwalts,\n\nRechtsanwalt – in der Verhandlung –\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts Essen vom 9. Februar 2018 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang am\n16. Februar 2017 wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit\ndem Versuch des Sicherverschaffens von Betäubungsmitteln in sonstiger Weise und vorsätzlicher Körperverletzung (vier Jahre Freiheitsstrafe) unter Einbeziehung der Einzelstrafen (ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe wegen\nRaubes, Körperverletzung und versuchter Körperverletzung, sowie zwei Jahre\nund sechs Monate Freiheitsstrafe wegen Raubes in Tateinheit mit unerlaubtem\nBesitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge) aus dem Urteil des\nLandgerichts Berlin vom 9. April 2015 nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten\nverurteilt. Eine vorbehaltlose Anordnung der Sicherungsverwahrung hatte es\nmit der Begründung abgelehnt, dass die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 4 StGB nicht sicher feststellbar seien. Jedoch wurde die Anordnung\nder Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vorbehalten. Auf die Revision\ndes Angeklagten hob der Senat mit Beschluss vom 19. Juli 2017 die vorbehal-\n\ntene Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung mit den zugehörigen Feststellungen auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück. Die weiter\ngehende Revision verwarf der Senat. Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht von einem Vorbehalt der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n2 1. Das sachverständig beratene Landgericht hat im zweiten Rechtsgang\ndie Voraussetzungen für eine Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in\nder Sicherungsverwahrung sowohl nach § 66 Abs. 1 StGB als auch nach § 66\nAbs. 3 Satz 2 StGB für gegeben erachtet. Der Angeklagte habe einen Hang zu\nerheblichen Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB. Seine strafrechtliche Vorgeschichte und sein Persönlichkeitsbild zeigten eine eingewurzelte, intensive innere Neigung zur Begehung von gravierenden Raub- und Körperverletzungsdelikten. Infolge seines Hanges sei der Angeklagte für die Allgemeinheit gefährlich, weil von ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere schwere\nRaub- und Körperverletzungsdelikte zu erwarten seien. Die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung sei auch verhältnismäßig. Da bei dem\nAngeklagten keine Haltungsänderung erwartet werden könne, sei eine Anordnung auch mit Blick auf das nach § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB eingeräumte Ermessen unerlässlich.\n\n3 Eine Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung komme\naber wegen des Verschlechterungsverbots des § 358 Abs. 2 StPO nicht in Betracht. Da eine hangbedinge Gefährlichkeit des Angeklagten nunmehr mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden könne, scheide auch ein Vorbehalt der\n\nAnordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66a StGB\naus.\n\n4 2. Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer einen Vorbehalt der Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66a Abs. 1 StGB abgelehnt hat,\nhalten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\n5 a) Die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der vorbehaltenen\nSicherungsverwahrung nach § 66a Abs. 1 StGB sind gegeben. Der Angeklagte\nist wegen einer der in § 66 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b StGB genannten Straftaten (versuchte räuberische Erpressung) verurteilt worden (§ 66a\nAbs. 1 Nr. 1 StGB). Auch liegen die Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 Satz 2\nStGB vor (§ 66a Abs. 1 Nr. 2 StGB), denn der Angeklagte hat zwei Katalogtaten\nim Sinne des § 66 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b StGB begangen\n(versuchte räuberische Erpressung und aus der einbezogenen Verurteilung\nRaub in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge) durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren\n(vier Jahre sowie zwei Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe) verwirkt hat,\nwobei er wegen einer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist.\n\n6 b) Soweit das Landgericht davon ausgegangen ist, dass die Voraussetzungen des § 66a Abs. 1 Nr. 3 StGB deshalb nicht gegeben seien, weil zum\nEntscheidungszeitpunkt eine hangbedingte Gefährlichkeit im Sinne des § 66\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB sicher feststellbar und nicht nur wahrscheinlich sei,\nkann dem nicht gefolgt werden.\n\n7 aa) Denn die Strafkammer hat nicht beachtet, dass mit der Verneinung\nder Voraussetzungen der vorbehaltlosen Sicherungsverwahrung nach § 66\nAbs. 1 und Abs. 3 Satz 2 StGB im ersten Rechtsgang die dieser teilrechtskräftig\ngewordenen Entscheidung zugrunde liegenden Feststellungen und Wertungen,\ndass eine hangbedingte Gefährlichkeit gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB nicht\nsicher vorliegt, prozessual bindend geworden sind.\n\n8 (1) Die Teilaufhebung eines Urteils in Anwendung des § 353 Abs. 2 StPO\nhat zur Folge, dass der im zweiten Rechtsgang entscheidende Tatrichter an die\nFeststellungen und Wertungen im Ersturteil gebunden ist, die den von der Aufhebung nicht betroffenen und damit unabänderlich (teilrechtskräftig) gewordenen Entscheidungsteilen zugrunde liegen. Soweit diese Umstände und Wertungen auch für die Neubeurteilung der aufgehobenen Entscheidungsteile von Bedeutung sind, müssen sie der Entscheidung im zweiten Rechtsgang so zugrunde gelegt werden, wie sie im ersten Rechtsgang festgestellt worden sind (vgl.\nBGH, Beschluss vom 20. Juni 2017 – 1 StR 458/16, NJW 2017, 2847 Rn. 11 ff.;\nBeschluss vom 22. Juli 1971 – 4 StR 184/71, BGHSt 24, 185, 188; Schmitt in\nMeyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 353 Rn. 20a mwN).\n\n9 (2) Danach war die Strafkammer im zweiten Rechtsgang an die im ersten\nUrteil getroffene Feststellung und Wertung, dass eine hangbedingte Gefährlichkeit im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB nicht sicher vorliegt, gebunden.\nDenn das Landgericht hat im ersten Rechtsgang seine Entscheidung, die vorbehaltslose Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 StGB\nnicht anzuordnen, allein hierauf gestützt. Dieser den Angeklagten nicht beschwerende Entscheidungsteil ist mit dem Beschluss des Senats vom 19. Juli\n2017 teilrechtskräftig geworden. Würde im zweiten Rechtsgang nunmehr festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB sicher\n\nvorliegen, ließen sich beide Urteile insoweit nicht mehr zu einem einheitlichen\nwiderspruchsfreien Sachurteil zusammenfügen.\n\n10 bb) Dessen ungeachtet stünde die Annahme, dass die Voraussetzungen\ndes § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB sicher feststehen, hier einer Anordnung der\nvorbehaltenen Sicherungsverwahrung nach § 66a Abs. 1 StGB auch nicht entgegen.\n\n11 (1) Zwar ist für die Anordnung eines Vorbehalts der Sicherungsverwahrung nach § 66a Abs. 1 StGB kein Raum mehr, wenn die Voraussetzungen für\neine Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB vorliegen (vgl.\nBGH, Beschluss vom 9. September 2008 – 1 StR 449/08, NStZ 2009, 566, 567;\nUrteil vom 8. Juli 2005 – 2 StR 120/05, BGHSt 50, 188, 193 [zu § 66a StGB\njeweils in der Fassung vom 21. August 2002]; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 66a\nRn. 4). Dies kann aber nur dann gelten, wenn eine insoweit „vorrangige“ (vgl.\nBT-Drucks. 17/3403, S. 26) vorbehaltlose Anordnung von Sicherungsverwahrung rechtlich noch möglich ist. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in\nmehreren Entscheidungen, denen Revisionen des Angeklagten zugrunde lagen, vorbehaltene Anordnungen von Sicherungsverwahrung als nicht beschwerend bestätigt, obgleich die Voraussetzungen für eine vorbehaltlose Anordnung\nvon Sicherungsverwahrung rechtsfehlerfrei festgestellt waren; eine vorbehaltlose Anordnung von Sicherungsverwahrung aber aufgrund des Schlechterstellungsverbots nicht mehr erfolgen konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 9. September 2008 – 1 StR 449/08, NStZ 2009, 566, 567; Beschluss vom 6. Dezember 2005 – 1 StR 347/05; siehe auch Beschluss vom 19. Februar 2013 – 5 StR\n620/12, NStZ-RR 2013, 204; offen gelassen in BGH, Urteil vom 17. Februar\n2011 – 3 StR 394/10, NStZ 2011, 513, 514).\n\n12 Die vorliegende Prozesslage entspricht dieser Fallkonstellation. Eine\nvorbehaltlose Anordnung von Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 3 Satz 2\nStGB war im zweiten Rechtsgang nicht mehr möglich, weil die Anordnung bereits im ersten Rechtsgang abgelehnt und das Ersturteil insoweit teilrechtskräftig geworden ist. Da nur der Angeklagte Revision eingelegt hatte, stünde einer\nentsprechenden Anordnung auch das Schlechterstellungsverbot (§ 358 Abs. 2\nStPO) entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2013 – 5 StR 620/12,\nNStZ-RR 2013, 204 a.E.; Beschluss vom 5. September 2008 – 2 StR 265/08,\nStV 2008, 635 a.E.).\n\n13 (2) Die in § 66a Abs. 1 Nr. 3 StGB festgelegten materiellen Voraussetzungen für eine vorbehaltene Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB\nsind auch dann erfüllt, wenn die hangbedingte Gefährlichkeit des Täters im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB feststeht.\n\n14 Die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung der vorbehaltlosen\nund der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung unterscheiden sich insoweit nicht\ninhaltlich, sondern lediglich in den jeweiligen beweisrechtlichen Anforderungen.\nDie vorbehaltlose Sicherungsverwahrung setzt die sichere Feststellung der Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB voraus, während § 66a Abs. 1\nNr. 3 StGB die positive Feststellung des Gerichts genügen lässt, dass das Vorliegen eines Hangs und einer daraus folgenden Gefährlichkeit wahrscheinlich\nist (vgl. BT-Drucks. 17/3403, S. 15 und 26; BGH, Beschluss vom 19. Juli 2017\n– 4 StR 245/17, BGHR StGB § 66a Abs. 1 Nr. 3 Voraussetzungen 1 mwN).\nEine Feststellung im Sinne des § 66a Abs. 1 Nr. 3 StGB ist in der Sache aber\nauch dann getroffen, wenn sich der Tatrichter vom sicheren Vorliegen der Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB zu überzeugen vermag. Denn dieser\nÜberzeugungsbildung (§ 261 StPO) liegt letztlich auch nur eine Wahrschein-\n\nlichkeitsaussage zugrunde. Dabei ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Täter\neinen Hang hat und ihm deshalb eine entsprechende Gefährlichkeitsprognose\ngestellt werden muss, allerdings so hoch, dass deren Vorliegen (Hang) bzw.\nRichtigkeit (Gefährlichkeitsprognose) deshalb vom Tatrichter für gewiss gehalten wird (vgl. Miebach in Münchner Kommentar zur StPO, 1. Aufl., § 261 Rn. 52\nmwN; siehe auch BGH, Urteil vom 25. September 2012 – 1 StR 160/12, NStZ\n2013, 225, 226 f. [zu Prognoseentscheidungen]).\n\n15 (3) Soweit in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 2005 (2 StR\n120/05, BGHSt 50, 188, 193) davon die Rede ist, dass § 66a StGB im Fall der\nsicheren Feststellung der genannten Voraussetzungen keine Anwendung findet, weil das Merkmal „nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar“ nicht erfüllt ist, bezieht sich dies auf § 66a Abs. 1 StGB in der Fassung vom 21. August\n2002, der keine weiter gehende positive Bestimmung der materiellen Voraussetzungen für den Vorbehalt der Sicherungsverwahrung enthielt. Nach der Neufassung von § 66a Abs. 1 StGB kommt diesem Merkmal nur noch die Bedeutung einer Konkurrenzregel zu, die dann zu einer Nichtanwendbarkeit von § 66a\nAbs. 1 StGB führt, wenn die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB\nsicher vorliegen und deshalb die Anordnung der primären Sicherungsverwahrung in Betracht kommt, „die dann vorrangig wäre“ (vgl. BT-Drucks. 17/3403,\nS. 26).\n\n16 Der Vorbehalt der Sicherungsverwahrung gemäß § 66a Abs. 1 StGB bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung.\n\nSost-Scheible Roggenbuck Cierniak\n\nBender Quentin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-11-22/4-str-253-18","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":18},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66a","ref_norm":"66a","n":17},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-11-22/4-str-253-18","retrieved":"2026-10-24 07:55:29.220453+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-11-22/4-str-253-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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