{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-1_NA_2018-11-22_1_StR_565_18_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:221118B1STR565.18.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2018-11-22","aktenzeichen":"1 StR 565/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 565/18\nvom\n22. November 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2018:221118B1STR565.18.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. November 2018\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe – auswärtige Strafkammer Pforzheim – vom\n28. Mai 2018, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit von einer Unterbringung des\nAngeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\nDer Schuldspruch wird jedoch dahin neu gefasst, dass der\nAngeklagte wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit vorsätzlichem Besitz eines verbotenen Gegenstandes, unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nin fünf Fällen und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen verurteilt ist.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln unter Mitführung von Waffen in Tateinheit mit vorsätzlichem Besitz eines verbotenen Gegenstandes“, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung\nvon Wertersatz in Höhe von 14.380 Euro angeordnet. Die auf die allgemeine\nSachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Schuld- und Strafausspruch begegnen keinen rechtlichen Bedenken.\nEntsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts ist der Schuldspruch jedoch neu zu fassen.\n\n3 2. Die Nichtanordnung der Maßregel der Unterbringung des Angeklagten\nin einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung\nnicht stand. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt:\n\n„Nach den Feststellungen konsumiert der Angeklagte seit seinem\n20. Lebensjahr regelmäßig Marihuana. Diesen anfänglichen Konsum\nsteigerte er mit dem 25. Lebensjahr auf zwei bis drei Joints in der\nWoche. Im Jahre 2016 begann er auch mit dem Konsum von Kokain.\nDie Dosis lag bei etwa 3 bis 5 Gramm in der Woche. Der Beginn des\nKokainkonsums führte zu einer weiteren Verstärkung des Marihuanakonsums. Der Kokainkonsum war immer wieder von längeren\nPausen unterbrochen; Entzugserscheinungen traten beim Angeklagten nicht auf, auch nicht in der Untersuchungshaft. Bereits vor seiner\nInhaftierung hat er seinen Konsum von Betäubungsmitteln reduziert\nund zeitweise vollständig eingestellt (UA S. 8 f., 24 ff., 36 ff.).\n\nDas Landgericht hat hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Taten festgestellt, dass der Angeklagte durch den Verkauf von Betäubungsmitteln auch seinen Eigenkonsum finanzierte (UA S. 34, 36).\n\nDie Strafkammer geht, gestützt auf die Ausführungen des Sachverständigen, davon aus, dass bei dem Angeklagten ein Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, nicht festzustellen\nsei. Bei ihm handle es sich um einen sozial gut integrierten Menschen, der einen Beruf erlernt habe und dessen Lebensumstände\ndurch den Konsum von Betäubungsmitteln nicht erheblich tangiert\nseien. Es sei daher nicht von einem Abhängigkeitssyndrom auszugehen (UA S. 36 f.).\n\nDiese Ausführungen lassen besorgen, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft von einem zu engen Verständnis eines Hangs im Sinne\ndes § 64 StGB ausgegangen ist.\n\nDabei genügt für die Annahme eines Hanges (§ 64 Satz 1 StGB) bereits eine erworbene intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel\nim Übermaß zu sich zu nehmen, wobei noch keine psychische Abhängigkeit bestehen muss (vgl. nur Senat, Beschluss vom\n6. Dezember 2017 - 1 StR 415/17). Die Beeinträchtigung der\nGesundheit oder der Arbeits- und Leistungsfähigkeit durch den\nRauschmittelkonsum indiziert zwar ein Hang im Sinne des § 64\nSatz 1 StGB, ihr Fehlen schließt diesen indes nicht aus (Senat a.a.O.\nm.w.N.).\n\nAngesichts der Feststellung des Landgerichts, dass die verfahrensgegenständlichen Taten auch der Finanzierung von Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum dienen sollten, kann die Ursächlichkeit des\nlängeren Missbrauchs von verschiedenen Betäubungsmitteln für die\nsoziale Gefährdung und soziale Gefährlichkeit des Angeklagten nicht\nverneint werden. Die Annahme eines Hanges steht schließlich nicht\nentgegen, dass der Angeklagte immer wieder in der Lage war, seinen Rauschmittelkonsum zu verringern oder einzustellen.\n\nDa das Vorliegen der übrigen Unterbringungsvoraussetzungen nicht\nvon vornherein ausscheidet, muss über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt neu verhandelt und entschieden werden. Die im Hinblick auf die Nichtanordnung\nder Maßregel getroffenen Feststellungen waren mit aufzuheben\n\n(§ 353 Abs. 2 StPO), weil sie infolge des rechtsfehlerhaften Verständnisses zum Hangbegriff ihrerseits nicht tragfähig sind. Das Verschlechterungsverbot steht einer Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht entgegen (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; Senat,\nBeschluss vom 5. September 2017 - 1 StR 350/17 m.w.N.).“\n\n4 Dem schließt sich der Senat an.\n\nJäger Bellay Cirener\n\nFischer Pernice","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-11-22/1-str-565-18","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-11-22/1-str-565-18","retrieved":"2026-10-24 07:52:17.712186+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-11-22/1-str-565-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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