{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:221118B1STR325.18.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2018-11-22","aktenzeichen":"1 StR 325/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 325/18\n\nvom\n22. November 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge\n\nECLI:DE:BGH:2018:221118B1STR325.18.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. November 2018\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des\nLandgerichts Mannheim vom 2. Februar 2018 aufgehoben,\nsoweit die Einziehung der bei ihm sichergestellten Betäubungsmittel und die Einziehung des mexikanischen Passes\nauf den Namen „ R. “ angeordnet\nworden sind; diese Einziehungen entfallen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen bandenmäßigen\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt, den Wert von Taterträgen in Höhe von 130.500 Euro eingezogen und weitere Einziehungsentscheidungen getroffen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte B. die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der\nEntscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen\nist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift ausgeführt:\n\n„Hingegen kann die Einziehung der beim Angeklagten sichergestellten\nBetäubungsmittel und des gefälschten mexikanischen Reisepasses\nkeinen Bestand haben.\n\na) Zum einen mangelt es hinsichtlich der Betäubungsmittel an der erforderlichen Konkretisierung, da insoweit die Bezugnahme auf das\nAsservatenverzeichnis nicht ausreicht. Zwar könnte der Senat die\nKonkretisierung insoweit selbst nachholen, da sich der genaue Umfang der Betäubungsmittel aus den Urteilsgründen ergibt (UA S. 70).\nDas Landgericht vermochte jedoch nicht festzustellen, dass dieses\nKokain aus einer der angeklagten und vom Gericht festgestellten Taten stammte. Eine Einziehung nach § 33 S. 1 BtMG oder als Tatobjekt kommt auf dieser Grundlage nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Mai 2002 – 3 StR 491/01, NJW 2002, 1810 [1811]\nm.w.N.; und vom 16. Mai 2017 – 3 StR 65/17). Die Betäubungsmittel\nsind auch nicht als Tatertrag von der erweiterten Einziehung nach\n§ 73a Abs. 1 StGB erfasst (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. März 2010\n– 2 StR 67/10, NStZ 2011, 100; und vom 1. Februar 2011\n– 4 StR 454/10).\n\nb) Hinsichtlich des Reisepasses hat das Landgericht auf eine Einziehung nach § 282 StGB abgestellt, ohne dass eine unter Verwendung\ndieses Ausweispapieres durch den Angeklagten begangene Tat nach\n§ 267 Abs. 1 StGB oder § 276 Abs. 1 Nr. 2 StGB Gegenstand des\nUrteils ist. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe lässt sich\nebenfalls nicht entnehmen, dass der Reisepass als Tatmittel gemäß\n§ 74 Abs. 1 Alt. 2 StGB im Rahmen einer der angeklagten Taten\ngenutzt wurde, auch wenn der Angeklagte für die Tat im Fall B.II.3\nder Urteilsgründe aus dem Ausland einreiste (UA S. 19 f.).\n\nc) Eine selbständige Einziehung der Betäubungsmittel und des Reisepasses nach § 76a Abs. 1 und 3 StGB kommt ebenfalls nicht in\nBetracht, da es an einem entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 435 Abs. 1 S. 1 StPO als Verfahrensvoraussetzung\nfehlt, der auch nicht in dem Hinweis in der Anklage (Bd. XIII, BI. 3036)\noder in dem entsprechenden Antrag im Schlussvortrag der Staatsanwaltschaft (Bd. XX, BI. 4935) gesehen werden kann (vgl. BGH,\nBeschluss vom 11. Juli 2017 – 3 StR 121/17).“\n\n3 Dem kann sich der Senat nicht verschließen. Einer Zurückverweisung\nbedarf es indes nicht. Der Senat schließt aus, dass sich ein neues Tatgericht\nnoch davon überzeugen könnte, dass die sichergestellten Betäubungsmittel aus\neiner der angeklagten Taten stammen. Ebenso wenig sind weitergehende Feststellungen zu erwarten, wonach der gefälschte Pass als Tatmittel (vgl. hierzu\nFischer, StGB, 65. Aufl., § 74 Rn. 13) anzusehen wäre.\n\n4 Wegen des nur geringfügigen Teilerfolgs des Rechtsmittels besteht für\neine Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO kein Anlass.\n\nJäger Bellay Cirener\n\nHohoff Pernice","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-11-22/1-str-325-18","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 282","ref_norm":"282","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 435","ref_norm":"435","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-11-22/1-str-325-18","retrieved":"2026-10-24 07:52:17.678741+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-11-22/1-str-325-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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