{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:220518B4STR598.17.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2018-05-22","aktenzeichen":"4 StR 598/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 598/17\n\nvom\n22. Mai 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen zu 1. und 3.: besonders schwerer Brandstiftung u.a.\nzu 2.: unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2018:220518B4STR598.17.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 22. Mai 2018 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten B. und P. wird\ndas Urteil des Landgerichts Halle vom 9. Juni 2017 – soweit\nes sie betrifft – mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben:\n\na) hinsichtlich des Angeklagten B. im Ausspruch über\ndie Einzelstrafe im Fall B. II. 7 der Urteilsgründe und im\nAusspruch über die Gesamtstrafe;\n\nb) hinsichtlich des Angeklagten P. im Ausspruch über\ndie Einzelstrafe im Fall B. II. 8 der Urteilsgründe und im\nAusspruch über die Gesamtstrafe.\n\n2. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\n3. Die Revision des Angeklagten M. und die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten B. und P. werden\nverworfen.\n\n4. Der Angeklagte M. hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen Diebstahls in drei\nFällen und Brandstiftung in drei Fällen, davon in einem Fall im besonders\nschweren Fall, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Den\nAngeklagten B. hat es unter Freisprechung im Übrigen wegen Beihilfe zum\nDiebstahl, Wohnungseinbruchdiebstahls, Diebstahls und Brandstiftung in zwei\nFällen, davon in einem Fall im besonders schweren Fall, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Gegen den Angeklagten P. hat das\nLandgericht wegen Diebstahls in zwei Fällen und unerlaubten Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Gesamtfreiheitsstrafe von\nfünf Jahren und zehn Monaten festgesetzt. Außerdem hat es den Angeklagten\nP. betreffend Betäubungsmittel und weitere Gegenstände eingezogen sowie den „Verfall eines Betrages in Höhe von 1.900 Euro“ angeordnet. Mit den\nRevisionen wenden sich die Angeklagten gegen ihre Verurteilungen. Die\nRechtsmittel der Angeklagten B. und P. haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen sind sie unbegründet. Die Revision des\nAngeklagten M. bleibt insgesamt erfolglos.\n\n2 1. Die Verfahrensrügen des Angeklagten B. bleiben aus den vom Generalbundesanwalt angeführten Gründen ohne Erfolg. Der Erörterung bedarf\nlediglich das Folgende:\n\n3 Die Rüge, das Landgericht habe bei der Ablehnung der Beweisanträge\nauf Einvernahme der Zeuginnen Ba. und T. sowie der\nZeugen V. und D. R. gegen § 244 Abs. 3 StPO verstoßen, weil\nes keine über die einzelnen Beweistatsachen hinausgehende Gesamtwürdigung vorgenommen habe, ist jedenfalls unbegründet.\n\n4 a) Der Revision ist zuzugeben, dass es bei einer auf § 244 Abs. 3 Satz 2\nStPO (tatsächliche Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache) gestützten Ablehnung einer Mehrzahl von Beweisanträgen, die das gemeinsame Ziel verfolgen,\ndie Glaubwürdigkeit eines Zeugen in Frage zu stellen, auch erforderlich sein\nkann, eine über die isolierte Bewertung der einzelnen Beweistatsachen hinausgehende Gesamtwürdigung vorzunehmen. Dies ist insbesondere dann der Fall,\nwenn nach den konkreten Umständen nicht nur den einzeln unter Beweis gestellten möglichen unwahren Angaben des Zeugen, sondern auch deren Vielzahl eine entscheidungserhebliche Bedeutung zukommen kann. Würde sich der\nTatrichter in einem solchen Fall bei der Ablehnung der einzelnen Beweisanträge auf eine isolierte Betrachtung beschränken, hätte dies zur Folge, dass der im\nRahmen der Beweiswürdigung gebotenen Gesamtabwägung ein wichtiger zugunsten des Angeklagten sprechender Umstand entzogen würde (vgl. BGH,\nBeschluss vom 21. Juli 2011 – 3 StR 44/11, StV 2011, 646; Beschluss vom\n21. Juni 2006 – 2 StR 57/06, wistra 2006, 385, 386).\n\n5 b) Daran gemessen hat die Strafkammer aber nicht gegen § 244 Abs. 3\nStPO verstoßen. Bei der Ablehnung des Beweisantrages auf Einvernahme der\nZeuginnen Ba. und T. , der auf die Widerlegung von\nTatsachenbehauptungen der Zeugin O. gerichtet war, hat das Landgericht beide Beweisbehauptungen im Blick gehabt und zusammen bewertet.\nDie weiteren Beweisanträge bezogen sich lediglich auf die Stichhaltigkeit einer\nvon der Zeugin O. auch als solche gekennzeichneten Schlussfolgerung\n(Einvernahme des Zeugen V. R. ) und die inhaltliche Richtigkeit von\nallgemeinen Äußerungen Dritter, die die Zeugin O. wiedergegeben\nhat (Einvernahme des Zeugen D. R. ). Diese beiden Beweistatsachen waren für die Beurteilung der persönlichen Zuverlässigkeit der Zeugin\n\nO. von so geringer Bedeutung, dass für eine Gesamtwürdigung kein\nAnlass bestand.\n\n6 2. Die Schuldsprüche weisen keinen Rechtsfehler auf (§ 349 Abs. 2\nStPO). Dies gilt auch, soweit die Angeklagten M. und B. in den Fällen B. II. 2 (M. ) und B. II. 7 (B. ) der Urteilsgründe wegen einer tatmehrheitlich begangenen vorsätzlichen Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 4 StGB)\nschuldig gesprochen worden sind. Der Umstand, dass sie die von ihnen in\nBrand gesetzten Fahrzeuge zuvor gestohlen hatten, führt hier nicht dazu, dass\ndie Brandstiftungen hinter die vorangegangenen Diebstähle als sog. mitbestrafte Nachtat zurücktreten.\n\n7 a) Die mitbestrafte Nachtat ist eine selbstständige, den Tatbestand\neines Strafgesetzes erfüllende rechtswidrige und schuldhafte Handlung, durch\ndie der Täter den Erfolg der Vortat oder die durch diese erlangte Position\nsichert, ausnutzt oder verwertet. Sie bleibt straflos, wenn die Bewertung des\nkonkreten Sachverhalts ergibt, dass dieser nachfolgenden, an sich strafbaren\nHandlung wegen ihres inneren – funktionalen – Zusammenhangs mit der (Vor-)\nHaupttat kein eigener Unwertgehalt zukommt, so dass auch kein Bedürfnis besteht, sie neben der Haupttat selbstständig zu bestrafen (vgl. BGH, Beschluss\nvom 27. August 2008 – 2 StR 329/08, NStZ 2009, 38; Urteil vom 18. Juli 2007\n– 2 StR 69/07, NStZ 2008, 396; Beschluss vom 17. Oktober 1992 – 5 StR\n517/92, BGHSt 38, 366, 368 f.; Urteil vom 11. Januar 1955 – 5 StR 468/54,\nMDR 1955, 269 bei Dallinger; RG, Urteil vom 2. März 1928 – I 139/28, RGSt\n62, 61, 62). Voraussetzung für die Straflosigkeit der Nachtat ist, dass die Geschädigten der beiden Straftaten identisch sind, die Nachtat kein neues\nRechtsgut verletzt und der Schaden qualitativ nicht über das durch die Haupttat\nverursachte Maß hinaus erweitert wird (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Septem-\n\nber 2010 – 5 StR 259/10, NStZ 2011, 160, 161; Urteil vom 18. Juli 2007 – 2 StR\n69/07, aaO; Beschluss vom 1. November 1995 – 5 StR 535/95, NStZ 1996,\n136, 137). Die Rechtsprechung hat in Anwendung dieser Grundsätze angenommen, dass ein Dieb, der die gestohlene Sache später beschädigt oder zerstört, nur wegen Diebstahls zu bestrafen ist und die Sachbeschädigung straflos\nbleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 1998 – 4 StR 137/98, NStZ-RR 1998,\n294; Schönke/Schröder/Stree/Hecker, StGB, 29. Aufl., § 303 Rn. 25).\n\n8 b) Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei den von den Angeklagten begangenen Brandstiftungen nicht um mitbestrafte Nachtaten. Die zu der\nBeschädigung einer gestohlenen Sache durch den Dieb entwickelte Rechtsprechung, die in dieser Allgemeinheit möglicherweise zweifelhaft ist, ist auf diese\nFallgestaltung jedenfalls nicht übertragbar. Anders als § 303 StGB, der lediglich\ndas Interesse des Eigentümers an der körperlichen Unversehrtheit seiner Sache schützt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 1979 – 5 StR 166/79,\nBGHSt 29, 129, 133; Müko-StGB/Wieck-Noodt, 2. Aufl., § 303 Rn. 1 mwN),\nhandelt es sich bei § 306 Abs. 1 StGB nicht um ein bloßes Eigentumsdelikt. Zur\nSchutzrichtung dieser vom Gesetzgeber in den Abschnitt über die gemeingefährlichen Straftaten eingeordneten Vorschrift gehört es vielmehr auch, brandbedingten Gemeingefahren entgegenzuwirken (vgl. BGH, Urteil vom 22. März\n2018 – 5 StR 603/17, Rn. 6; Urteil vom 12. Mai 2016 – 4 StR 487/15, NJW\n2016, 2349, 2350; Beschluss vom 21. November 2000 – 1 StR 438/00, NJW\n2001, 765; Gesetzentwurf BT-Drucks. 13/8587, S. 87; Radtke, Die Dogmatik\nder Brandstiftungsdelikte, 1998, S. 372 ff.; ders. ZStW 110 [1998], 848, 861).\nDies hat zur Folge, dass ein Dieb, der ein vom ihm gestohlenes Kraftfahrzeug\ngemäß § 306 Abs. 1 Nr. 4 StGB in Brand setzt, dadurch nicht nur die von ihm\nbereits begangene Eigentumsverletzung vertieft, sondern darüber hinaus durch\ndie Verwirklichung eines Verbrechenstatbestands auch noch weiteres straf-\n\nbares Unrecht begeht. Dieser zusätzliche in der Brandstiftung liegende eigene\nUnwertgehalt begründet schon für sich genommen das Bedürfnis nach einer\neigenständigen Bestrafung, sodass die Annahme einer mitbestraften Nachtat\nnicht in Betracht kommt.\n\n9 3. Der Strafausspruch bei dem Angeklagten M. weist keinen Rechtsfehler auf. Die Aussprüche über die gegen den Angeklagten B. im\nFall B. II. 7 der Urteilsgründe und den Angeklagten P. im Fall B. II. 8 der\nUrteilsgründe verhängten Einzelstrafen können dagegen nicht bestehen bleiben. Dies zieht bei diesen beiden Angeklagten auch die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich.\n\n10 a) Der Einzelstrafausspruch gegen den Angeklagten B. im Fall B. II. 7\nder Urteilsgründe ist rechtsfehlerhaft, weil die Strafkammer das Geständnis des\nAngeklagten in den Strafzumessungsgründen nicht angeführt und auch sonst\nnicht erkennbar berücksichtigt hat.\n\n11 aa) Das Geständnis eines Angeklagten ist ein bestimmender Strafzumessungsgrund gemäß § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom\n28. Januar 2014 – 4 StR 502/13, wistra 2014, 180 [insoweit in NStZ-RR 2014,\n106 nicht abgedruckt]; Beschluss vom 13. November 1997 – 4 StR 539/97, StV\n1998, 481). Ihm kann eine strafmildernde Bedeutung nur abgesprochen werden, wenn es ersichtlich nicht aus einem echten Reue- und Schuldgefühl heraus abgegeben worden ist, sondern auf „erdrückenden Beweisen\" beruht (vgl.\nBGH, Urteil vom 28. August 1997 – 4 StR 240/97, BGHSt 43, 195, 209).\n\n12 bb) Danach war das Geständnis des Angeklagten B. – anders als die\nAngaben des Angeklagten M. – hier nicht bedeutungslos und deshalb zu\nseinen Gunsten in die Strafzumessung einzustellen.\n\n13 Die Strafkammer hat ihre Überzeugung im Fall B. II. 7 der Urteilsgründe\nausdrücklich auf die „geständige Einlassung“ des Angeklagten B. gestützt\nund diese als nachvollziehbar und glaubhaft bewertet (UA 66). Dass dieses Geständnis auf erdrückenden Beweisen beruhte, lässt sich den Urteilsgründen\nnicht entnehmen. Danach hat der Zeuge H. über eine eigenhändige\nBrandlegung des Angeklagten B. nur vom Hörensagen berichtet (UA 66).\nDer Angeklagte M. hat sich zu dieser Tat erst nach den ihn belastenden Angaben des Angeklagten B. und des Zeugen H. eingelassen und dabei\neine eigene vorsätzliche Brandlegung – für die Strafkammer nicht glaubhaft – in\nAbrede gestellt (UA 67).\n\n14 Zwar kann aus der Tatsache, dass ein für die Strafzumessung bedeutsamer Punkt nicht ausdrücklich angeführt worden ist, nicht ohne Weiteres geschlossen werden, der Tatrichter habe ihn überhaupt nicht gesehen oder nicht\ngewertet. Der Umstand, dass die Strafkammer gegen den Angeklagten B.\ntrotz seines umfassenden und glaubhaften Geständnisses bei sonst vergleichbaren Strafzumessungssachverhalten die gleiche Einzelstrafe verhängt hat wie\ngegen den Angeklagten M. , lässt jedoch auf eine unterbliebene Bewertung\nzugunsten des Angeklagten B. schließen.\n\n15 b) Der Einzelstrafausspruch gegen den Angeklagten P. im Fall B.\nII. 8 der Urteilsgründe kann nicht bestehen bleiben, weil die Strafkammer dem\nAngeklagten bei der Strafbemessung zu Unrecht einen Bewährungsbruch\n(UA 91) angelastet hat.\n\n16 Nach den Feststellungen wurde die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Hof vom 15. November 2011 (zwei\nJahre und drei Monate Freiheitsstrafe wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.) vom Landgericht Halle am 2. April\n\n2013 bis zum 30. April 2016 zur Bewährung ausgesetzt. Andere Bewährungsstrafen werden nicht angeführt. Der dem Angeklagten im Fall B. II. 8 der\nUrteilsgründe als unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Last gelegte Erwerb von Marihuana und Methamphetamin zu\nHandelszwecken fand „an einem nicht näher bestimmbaren Tag vor dem\n23. Juni 2016“ und damit möglicherweise auch erst nach dem 30. April 2016\nstatt. Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht nach dem auch insoweit anwendbaren Zweifelsgrundsatz (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2000\n– 4 StR 305/00, StV 2000, 656) von einer Tatbegehung nach dem 30. April\n2016 ausgehen müssen, sodass die Annahme eines Bewährungsbruchs nicht\nin Betracht kam.\n\n17 Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die Bemessung der Einzelstrafe auf diesem Rechtsfehler beruht.\n\nSost-Scheible RinBGH Roggenbuck ist im Quentin\nUrlaub und daher gehindert\nzu unterschreiben.\n\nSost-Scheible\n\nFeilcke Paul","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-05-22/4-str-598-17","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 303","ref_norm":"303","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-05-22/4-str-598-17","retrieved":"2026-10-24 07:55:26.335638+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-05-22/4-str-598-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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