{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:220318B3STR625.17.1","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2018-03-22","aktenzeichen":"3 StR 625/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 625/17\n\nvom\n22. März 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Verabredung zum besonders schweren Raub u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2018:220318B3STR625.17.1\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. und 3. auf dessen Antrag,\nzu 2. a) mit dessen Zustimmung - am 22. März 2018 gemäß § 44 Satz 1,\n§ 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts\nHannover vom 6. Juli 2017 auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.\n\nDamit ist der Beschluss des Landgerichts Hannover vom\n9. November 2017, mit dem die Revision des Angeklagten\nals unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete\nUrteil wird\n\na) das Verfahren auf den Vorwurf der Verabredung zum\nbesonders schweren Raub beschränkt;\n\nb) das Urteil, soweit es ihn betrifft,\n\naa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Verabredung zum besonders schweren Raub verurteilt ist;\n\nbb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verabredung eines Verbrechens (besonders schwerer Raub in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten\nFühren von halbautomatischen Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition) zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich\nder Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt zur teilweisen Beschränkung der\nStrafverfolgung sowie zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist es\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts hat der Senat die Strafverfolgung auf den Vorwurf der Verabredung zum besonders schweren Raub\nbeschränkt (§ 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO). Dies hat die Änderung des\nSchuldspruchs zur Folge.\n\n3 2. Der Rechtsfolgenausspruch hält - unabhängig von der Schuldspruchänderung - revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat\ndas Vorliegen eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 3 StGB mit\nrechtsfehlerhafter Begründung verneint.\n\n4 Sieht das Gesetz den Sonderstrafrahmen eines minder schweren Falles\nvor und ist auch ein gesetzlich vertypter Milderungsgrund gegeben, so muss bei\nder Strafrahmenwahl zunächst geprüft werden, ob der mildere Sonderstrafrahmen zur Anwendung kommt. Dabei ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung vorab auf die allgemeinen Strafzumessungsgründe abzustellen. Vermögen bereits\ndiese die Annahme eines minder schweren Falles allein zu tragen, stehen die\nden gesetzlich vertypten Milderungsgrund verwirklichenden Umstände noch für\neine (weitere) Strafrahmenmilderung nach § 49 StGB zur Verfügung. Ist jedoch\nnach einer Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungsumstände das Vorliegen eines minder schweren Falles abzulehnen, so ist zusätzlich der gesetzlich\nvertypte Strafmilderungsgrund in die gebotene Gesamtabwägung einzubeziehen. Erst wenn der Tatrichter danach weiterhin die Anwendung des milderen\nSonderstrafrahmens nicht für gerechtfertigt hält, darf er seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrundes herabgesetzten Regelstrafrahmen zugrunde legen (st. Rspr.; vgl. nur BGH,\nBeschlüsse vom 27. April 2010 - 3 StR 106/10, juris Rn. 2; vom 5. August 2014\n- 3 StR 138/14, juris Rn. 6; vom 22. Januar 2015 - 3 StR 520/14, juris Rn. 3).\n\n5 Dem wird das angegriffene Urteil nicht gerecht. Das Landgericht hat zwar\nbei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall des besonders schweren Raubes\nvorliegt, eine Gesamtwürdigung der allgemeinen Milderungsgründe vorgenommen. Es hat aber den vertypten Milderungsgrund nach § 30 Abs. 1 Satz 2,\nAbs. 2, § 49 Abs. 1 StGB nicht in die Abwägung eingestellt. Der Senat kann\n\nnicht ausschließen, dass das Landgericht bei rechtsfehlerfreier Gesamtabwägung unter Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes zur Annahme\neines minder schweren Falles und in diesem Strafrahmen zu einer niedrigeren\nFreiheitsstrafe gelangt wäre.\n\nBecker Spaniol RiBGH Dr. Tiemann ist erkrankt und daher gehindert\nzu unterschreiben.\n\nBecker\n\nBerg Leplow","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-03-22/3-str-625-17-3","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-03-22/3-str-625-17-3","retrieved":"2026-10-24 07:54:25.484959+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-03-22/3-str-625-17-3","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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