{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:220318B3STR625.17.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2018-03-22","aktenzeichen":"3 StR 625/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 625/17\n\nvom\n22. März 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Verabredung zum besonders schweren Raub u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2018:220318B3STR625.17.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) und 2. auf dessen Antrag,\nzu 1. b) mit dessen Zustimmung - am 22. März 2018 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1,\nAbs. 2, § 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 6. Juli 2017 wird\n\na) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.\nTat 2 der Urteilsgründe wegen (versuchten) \"besonders\nschweren\" Diebstahls verurteilt ist, und im Fall II. Tat 4 der\nUrteilsgründe, soweit tatmehrheitlich ein Delikt nach dem\nWaffengesetz in Betracht kommt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;\n\nb) das Verfahren im Fall II. Tat 4 der Urteilsgründe auf den\nVorwurf der Verabredung zum besonders schweren Raub\nbeschränkt;\n\nc) das Urteil, soweit es ihn betrifft,\n\naa) geändert\n\n(1) im Schuldspruch dahin, dass der Angeklagte wegen Diebstahls sowie Verabredung zum besonders schweren Raub verurteilt ist;\n\n(2) im Ausspruch über die Einziehung dahin, dass\ndie Einziehung eines Betrages in Höhe von\n8.116,60 € angeordnet ist;\n\nbb) mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\n(1) im Ausspruch über die im Fall II. Tat 4 der Urteilsgründe verhängte Strafe;\n\n(2) im Gesamtstrafenausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die weiteren Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen \"besonders schweren\nDiebstahls\", wegen \"versuchten besonders schweren Diebstahls\" sowie wegen\nVerabredung eines Verbrechens (besonders schwerer Raub in Tateinheit mit\nvorsätzlichem unerlaubten Führen von halbautomatischen Kurzwaffen zum\nVerschießen von Patronenmunition) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt sowie die Einziehung von 8.116,60 € und weiterer 10.565,35 €, für die er mit einem Mitangeklagten als Gesamtschuldner haftet, angeordnet. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der\nallgemeinen Sachrüge. Das Rechtsmittel führt teilweise zur Einstellung bzw.\nBeschränkung des Verfahrens und zu der aus der Beschlussformel ersicht-\n\nlichen Teilaufhebung. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\nStPO.\n\n2 1. Nach den Feststellungen brach der Angeklagte mit zwei unbekannten\nMittätern in eine Großbäckerei ein und entwendete 1.900 € Bargeld und Zigaretten im Wert von rund 6.200 € (Fall II. Tat 1). Wenige Tage später brach er mit\nweiteren Tätern, u.a. einem der Mitangeklagten, in ein Schreibwarengeschäft\nein und entwendete Geld, Zigaretten und andere Gegenstände im Wert von\nrund 10.500 € (Fall II. Tat 2). Schließlich verabredete er mit den Mitangeklagten\neinen Überfall auf den Kassierer mehrerer Spielotheken, der durch Bedrohung\nmit zwei halbautomatischen Selbstladepistolen dazu gebracht werden sollte,\ndas bei Leerung von Spielautomaten eingesammelte Geld zu übergeben\n(Fall II. Tat 4).\n\n3 2. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts\ngemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im\nFall II. Tat 2 wegen Diebstahls verurteilt worden ist. Ebenso hat er das Verfahren eingestellt, soweit im Fall II. Tat 4 im Zusammenhang mit dem geplanten\nÜberfall tatmehrheitlich eine vollendete Straftat nach dem Waffengesetz in Betracht kommt. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts hat er zudem die\nStrafverfolgung im Fall II. Tat 4 auf den Vorwurf der Verabredung zum besonders schweren Raub beschränkt (§ 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO).\n\n4 3. Die Einstellung und die Verfahrensbeschränkung haben die Änderung\ndes Schuldspruchs zur Folge. Dabei war der Schuldspruch wegen Diebstahls\nim verbleibenden Fall II. Tat 1 dahin klarzustellen, dass der Zusatz \"besonders\nschwer\" zur Kennzeichnung des § 243 StGB entfällt, weil das Vorliegen eines\ngesetzlichen Regelbeispiels nicht in die Urteilsformel aufzunehmen ist.\n\n5 Mit der Einstellung im Fall II. Tat 2 entfällt hinsichtlich der hierfür erhaltenen Tatbeute die vom Landgericht nach § 73 Abs. 1, § 73c StGB nF angeordnete Einziehung des Tatertrages bzw. des Wertes des Tatertrages.\n\n6 4. Der Strafausspruch im Fall II. Tat 4 hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand.\n\n7 Das Landgericht hat das Vorliegen eines minder schweren Falles nach\n§ 250 Abs. 3 StGB mit rechtsfehlerhafter Begründung verneint.\n\n8 Sieht das Gesetz den Sonderstrafrahmen eines minder schweren Falles\nvor und ist auch ein gesetzlich vertypter Milderungsgrund gegeben, so muss bei\nder Strafrahmenwahl zunächst geprüft werden, ob der mildere Sonderstrafrahmen zur Anwendung kommt. Dabei ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung vorab auf die allgemeinen Strafzumessungsgründe abzustellen. Vermögen bereits\ndiese die Annahme eines minder schweren Falles allein zu tragen, stehen die\nden gesetzlich vertypten Milderungsgrund verwirklichenden Umstände noch für\neine (weitere) Strafrahmenmilderung nach § 49 StGB zur Verfügung. Ist jedoch\nnach einer Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungsumstände das Vorliegen eines minder schweren Falles abzulehnen, so ist zusätzlich der gesetzlich\nvertypte Strafmilderungsgrund in die gebotene Gesamtabwägung einzubeziehen. Erst wenn der Tatrichter danach weiterhin die Anwendung des milderen\nSonderstrafrahmens nicht für gerechtfertigt hält, darf er seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des vorliegenden gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrundes herabgesetzten Regelstrafrahmen zugrunde legen (st. Rspr.;\nvgl. nur BGH, Beschlüsse vom 27. April 2010 - 3 StR 106/10, juris Rn. 2;\nvom 5. August 2014 - 3 StR 138/14, juris Rn. 6; vom 22. Januar 2015\n- 3 StR 520/14, juris Rn. 3).\n\n9 Dem wird das angegriffene Urteil nicht gerecht. Das Landgericht hat zwar\nbei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall des besonders schweren Raubes\nvorliegt, eine Gesamtwürdigung der allgemeinen Milderungsgründe vorgenommen. Es hat aber den vertypten Milderungsgrund nach § 30 Abs. 1 Satz 2,\nAbs. 2, § 49 Abs. 1 StGB nicht in die Abwägung eingestellt. Der Senat kann\nnicht ausschließen, dass das Landgericht bei rechtsfehlerfreier Gesamtabwägung unter Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes zur Annahme\neines minder schweren Falles und in diesem Strafrahmen zu einer niedrigeren\nFreiheitsstrafe gelangt wäre.\n\n10 5. Die Aufhebung der für Fall II. Tat 4 verhängten Freiheitsstrafe und der\ndurch die Einstellung bedingte Wegfall der für Fall II. Tat 2 ausgesprochenen\nFreiheitsstrafe zieht den Wegfall der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich.\n\nBecker Spaniol RiBGH Dr. Tiemann ist erkrankt und daher gehindert\nzu unterschreiben.\n\nBecker\n\nBerg Leplow","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-03-22/3-str-625-17-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-03-22/3-str-625-17-2","retrieved":"2026-10-24 07:54:25.444179+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-03-22/3-str-625-17-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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