{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-05_NA_2018-02-22_V_ZB_157_17_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:220218BVZB157.17.0","court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2018-02-22","aktenzeichen":"V ZB 157/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 157/17\nvom\n\n22. Februar 2018\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2018:220218BVZB157.17.0\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2018 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und\nWeinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des\nOberlandesgerichts Bamberg - 8. Zivilsenat - vom 7. Juni 2017\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht\nzurückverwiesen.\n\nGerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht\nerhoben.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n373,51 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts gerichtete Beschwerde des Beklagten hat das Oberlandesgericht durch Beschluss\n\ndes Einzelrichters zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde,\nderen Zurückweisung die Klägerin und der Drittwiderbeklagte beantragen, verfolgt der Beklagte sein Begehren weiter.\n\nII.\n\n2 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO\nstatthaft und auch im Übrigen (§ 575 ZPO) zulässig. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht deshalb unwirksam, weil sie durch den Einzelrichter erfolgt\nist, obwohl er bei Annahme eines Zulassungsgrundes das Verfahren gemäß\n§ 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem mit drei Mitgliedern besetzten Zivilsenat (§ 122\nAbs. 1 GVG) hätte übertragen müssen. An eine dennoch erfolgte Zulassung ist\ndas Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO gleichwohl gebunden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154,\n200, 201 f.; Beschluss vom 8. März 2011 - VIII ZB 65/10, WuM 2011, 242 Rn. 3;\nst. Rspr.).\n\n3 2. Die angefochtene Entscheidung unterliegt bereits deshalb der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Der Einzelrichter hat bei Rechtssachen, in denen er einen Zulassungsgrund bejaht, zwingend das Verfahren an\ndas Kollegium zu übertragen. Bejaht er mit der Zulassungsentscheidung zugleich die - im Sinne aller in § 574 Abs. 2 ZPO genannten Zulassungsgründe zu\nverstehende - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters. Diesen Verstoß hat das Rechtsbeschwerdegericht von Amts\nwegen zu berücksichtigen (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2013\n\n- V ZB 178/13, GuT 2014, 279 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 13. März 2003\n- IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 202 ff.; Beschluss vom 8. März 2011\n- VIII ZB 65/10, WuM 2011, 242 Rn. 4; st. Rspr.).\n\n4 3. Darüber hinaus fehlt es an einer ausreichenden Darstellung des Sachverhalts.\n\n5 a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen\nBeschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den für die Entscheidung\nmaßgeblichen Sachverhalt wiedergeben (vgl. Senat, Beschluss vom\n15. Mai 2012 - V ZB 282/11, WuM 2012, 404 Rn. 3; Beschluss vom 7. Mai 2009\n- V ZB 180/08, JurBüro 2009, 442 Rn. 5; Beschluss vom 11. Mai 2006\n- V ZB 70/05, FamRZ 2006, 1030, jeweils mwN). Denn nach § 577 Abs. 2\nSatz 4, § 559 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich von dem\nSachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat. Fehlen\ntatsächliche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der\nLage. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung\nnicht ermöglichen, sind keine Gründe im verfahrensrechtlichen Sinne. Sie begründen einen Verfahrensmangel, der von Amts wegen zu berücksichtigen ist\nund die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung nach sich zieht (vgl. nur Senat, Beschluss vom 11. Mai 2006 - V ZB 70/05, FamRZ 2006, 1030 mwN).\n\n6 b) So liegt es hier. Die in dem angefochtenen Beschluss enthaltene\nSachdarstellung reicht für eine rechtliche Überprüfung nicht aus. Er enthält\nauch keine Bezugnahme auf andere (konkret mit Blattzahl bezeichnete) Aktenbestandteile, aus denen sich mit hinreichender Sicherheit erschließen könnte,\nwelchen Sachverhalt das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zugrunde\ngelegt hat. Insbesondere ist nicht mit der erforderlichen Gewissheit erkennbar,\n\nwas es mit den Kosten eines Bauunternehmers auf sich hat, deren Festsetzung\nder Beklagte offenbar begehrt.\n\nIII.\n\n7 1. Die Zurückverweisung der Sache erfolgt an den Einzelrichter (vgl.\nBGH, Beschluss vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02, Rpfleger 2003, 448). Er wird\nzunächst unter Berücksichtigung der Rechtsbeschwerdebegründung sowie der\nRechtsbeschwerdeerwiderungen zu überprüfen haben, ob die in § 568 Satz 2\nNr. 2 ZPO genannten Voraussetzungen für eine Übertragung an den mit drei\nMitgliedern besetzten Senat (§ 122 Abs. 1 GVG) vorliegen.\n\n8 2. Die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten beruht\nauf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\nStresemann Brückner Weinland\n\nKazele Hamdorf\n\nVorinstanzen:\nLG Schweinfurt, Entscheidung vom 20.12.2016 - 21 O 234/09 -\nOLG Bamberg, Entscheidung vom 07.06.2017 - 8 W 57/17 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-02-22/v-zb-157-17","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 568","ref_norm":"568","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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