{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:211118BIVZB4.18.0","court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2018-11-21","aktenzeichen":"IV ZB 4/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIV ZB 4/18\nvom\n21. November 2018\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2018:211118BIVZB4.18.0\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende\nRichterin Mayen, die Richter Prof. Dr. Karczewski, Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann\n\nam 21. November 2018\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg\nvom 31. Januar 2018 wird auf seine Kosten als unzulässig\nverworfen.\n\nBeschwerdewert: 3.837,47 €\n\nGründe:\n\n1 I. Der Beklagte wendet sich gegen die Verwerfung seiner Berufung\ngegen ein zweites Versäumnisurteil.\n\n2 Das Amtsgericht hat der Klage durch ein Teilversäumnis- und\nEndurteil im Wesentlichen stattgegeben. Die Anträge des Beklagten auf\nVerlegung des Termins zur Verhandlung über den Einspruch sowie auf\nAnordnung des Ruhens des Verfahrens sind zurückgewiesen worden.\nEinen daraufhin erhobenen Befangenheitsantrag des Beklagten hat das\nAmtsgericht durch den abgelehnten Richter als unzulässig verworfen.\nNachdem der Beklagte im Verhandlungstermin nicht erschienen war, hat\ndas Amtsgericht seinen Einspruch durch zweites Versäumnisurteil ver-\n\nworfen. Dagegen hat der Beklagte am 29. Mai 2017 fristgerecht Berufung\neingelegt und Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt,\ndie bis zum 3. August 2017 gewährt worden ist.\n\n3 Zwischenzeitlich hatte das Landgericht die sofortige Beschwerde\ndes Beklagten gegen die Verwerfung seines Ablehnungsge suchs zurückgewiesen. Dagegen hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 9. Juni 2017\nAnhörungsrüge erhoben. Seinen Antrag, das Berufungsverfahren auszusetzen, bis über diese Anhörungsrüge sowie eine mögliche Verfassungsbeschwerde entschieden sei, hat das Landgericht zurückgewiesen. Die\ndagegen gerichtete sofortige Beschwerde vom 1. August 2017 hat das\nOberlandesgericht ebenso verworfen wie die gegen diese Beschwerdeentscheidung gerichtete Anhörungsrüge.\n\n4 Nachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2017 erneut die Aussetzung des Berufungsverfahrens beantragt hatte, hat das\nLandgericht mit dem angefochtenen Beschluss diesen Antrag zurückgewiesen sowie die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung\nhat es ausgeführt, der Beklagte habe die erforderliche Berufungsbegründung nicht fristgerecht eingereicht. Die Berufung gegen ein zweites Ve rsäumnisurteil könne nur darauf gestützt werden, dass ein Fall der\nschuldhaften Säumnis nicht vorgelegen habe; hierzu sei im Berufung sverfahren nichts vorgetragen. Die Bezeichnung des Urteils als \"verfassungswidrig\" unter Nennung der Artikel 101, 103 GG in Verbindung mit\ndem Rechtsstaatsprinzip genüge den Anforderungen offensichtlich nicht.\nSoweit in der Berufungsschrift die Unzulässigkeit der Klage behauptet\nworden sei, fehle es schon an einer Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Unzulässigkeit ergeben solle. Es sei nicht Sache des Berufungsgerichts, sich aus Ausführungen im Beschwerdeverfahren betre ffend die Ablehnung des Amtsrichters eine Berufungsbegründung zu-\n\nsammenzusuchen. Ein Grund, die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen, bestehe nicht.\n\n5 Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde.\n\n6 II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 522 Abs. 1\nSatz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist im Übrigen nicht zulässig,\ndenn die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer\nRechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfe nden Beschluss gewahrt sein müssen (Senatsbeschluss vom 20. Februar\n2008 - IV ZB 14/07, NJW-RR 2008, 889 Rn. 3 m.w.N.), sind nicht erfüllt.\nEine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist insbesondere nicht\nzur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Der angefochtene Beschluss verletzt den Beklagten nicht in seinen Verfahrensgrundrechten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2\nAbs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) und rechtlichen\nGehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).\n\n7 1. Das Berufungsgericht geht im Ergebnis zu Recht davon aus,\ndass der Beklagte seine Berufung nicht ordnungsgemäß begründet hat.\n\n8 a) Entgegen der Rüge der Rechtsbeschwerde hat das Berufungsgericht in seinem Verwerfungsbeschluss den Vortrag des Beklagten aus\nder Berufungsschrift zur Kenntnis genommen und daraufhin geprüft, ob\ner inhaltlich den Anforderungen an eine Berufungsbegründung entspricht. Die Kombination von Berufungsschrift und Berufungsbegründung\nist in § 520 Abs. 3 Satz 1 ZPO ausdrücklich anerkannt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2004 - X ZB 45/03, NJW-RR 2004, 1717 unter II [juris Rn. 7]).\n\n9 Um sonstige Schriftsätze als Berufungsbegründung anzusehen,\nmüssen diese nicht nur den inhaltlichen Begründungserfordernissen genügen, sondern auch zur Begründung bestimmt sein (vgl. Senatsurteil\nvom 20. März 1991 - IV ZR 230/90, VersR 1991, 936 unter 1 [juris Rn. 8];\nBGH, Beschlüsse vom 14. März 2005 - II ZB 31/03, VersR 2006, 567 unter 1 [juris Rn. 5]; vom 16. Oktober 1985 - VIII ZB 15/85, VersR 1986, 91\nunter 1 c [juris Rn. 7]). Es kann offen bleiben, ob - wie die Rechtsbeschwerde meint - die weiteren Schriftsätze vom 9. Juni 2017 und 1. August 2017, die während der Berufungsbegründungsfrist dem Landgericht\nzugingen, bei dem die Berufung wie auch die Rechtsbehelfe betreffend\ndie Ablehnungsentscheidung des Amtsgerichts anhängig waren, in diesem Sinne zur Begründung der Berufung bestimmt waren. Denn diese\nSchriftsätze enthielten wie auch die Berufungsschrift keine inhaltlich ordnungsgemäße Begründung der Berufung. Der Schriftsatz vom 4. Dezember 2017, auf den sich die Rechtsbeschwerde ebenfalls beruft, kann d agegen schon deswegen nicht berücksichtigt werden, weil er nach Ablauf\nder Berufungsbegründungsfrist eingegangen ist.\n\n10 b) Ein (zweites) Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an\nsich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung nur insoweit, als sie darauf\ngestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgel egen habe, § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Eine zulässige Berufung setzt also\ndie schlüssige Darlegung voraus, dass der Termin nicht schuldhaft ve rsäumt worden sei (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. November 2015\n- VI ZR 488/14, BGHZ 208, 75 Rn. 5; vom 6. Oktober 2011 - IX ZB\n149/11, FamRZ 2012, 27 Rn. 5). Wird die fehlende oder unverschuldete\nSäumnis nicht schlüssig dargelegt, ist die Berufung als unzulässig zu\nverwerfen.\n\n11 aa) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kann die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil nicht darauf gestützt werden,\nAblehnungsgesuche der säumigen Partei seien fehlerhaft behan delt worden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2017 - IX ZR 81/17, WM\n2018, 445 Rn. 5; vom 26. November 2015 - VI ZR 488/14, BGHZ 208, 75\nRn. 6; jeweils zu § 565 Satz 1 i.V.m. § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Denn die\nVorschrift des § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann nicht dahin ausgelegt werden, dass eine schlüssige Darlegung der fehlenden oder unverschuld eten Säumnis auch dann vorliegt, wenn der in erster Instanz schuldhaft\nsäumige Berufungskläger rügt, das erkennende Gericht sei bei Erlass\ndes zweiten Versäumnisurteils nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen,\nweil es sein Ablehnungsgesuch zu Unrecht als unzulässig verworfen habe (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2015 aaO Rn. 7).\n\n12 Die Regelung des § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO dient nicht allgemein\nder Korrektur von Rechtsanwendungsfehlern (vgl. BGH, Beschluss vom\n7. Dezember 2017 - IX ZR 81/17, WM 2018, 445 Rn. 6). Sie stellt eine\neng auszulegende Ausnahmevorschrift dar, die lediglich die Überprüfung\nermöglichen soll, ob eine schuldhafte Säumnis tatsächlich vorgelegen\nhat, mithin die Sanktion des endgültigen Prozessverlustes gerechtfertigt\nist. Ansonsten soll sie einer Verschleppung des Rechtsstreits vorbeugen.\nEine Anwendung der Vorschrift auch auf den Fall, dass die schuldhaft\nsäumige Partei in der Berufung die unrichtige Behandlung ihrer Ablehnungsgesuche durch das erstinstanzliche Gericht rügt, steht diesem Ziel\nentgegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2017 - IX ZR 81/17,\nWM 2018, 445 Rn. 6; vom 26. November 2015 - VI ZR 488/14, BGHZ\n208, 75 Rn. 16).\n\n13 Danach konnte der Beklagte seine Berufung weder mit der Bezeichnung des angefochtenen Urteils in der Berufungsschrift als \"verfas-\n\nsungswidrig\" unter Hinweis auf die Vorschriften des Art. 101 Abs. 1\nSatz 2 GG zum Recht auf den gesetzlichen Richter und des Art. 103\nAbs. 1 GG zum Anspruch auf rechtliches Gehör noch mit den weiteren\nAusführungen in den Schriftsätzen vom 9. Juni 2017 und 1. August 2017\nzur behaupteten Befangenheit des Amtsrichters und zu der seiner A nsicht nach unzulässigen Verwerfung des Befangenheitsgesuchs durch\nden abgelehnten Richter begründen. Dieser Vortrag war nicht geeignet,\nseine Säumnis zu entschuldigen.\n\n14 bb) Die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil kann auch\nnicht auf die angebliche Unzulässigkeit der Klage gestützt werden. Ist\naufgrund mündlicher Verhandlung durch Versäumnisurteil gegen den B eklagten erkannt, sind die Zulässigkeit der Klage, ihre Schlüssigkeit und\ndie Voraussetzungen für den Erlass eines Versäumnisurteils in dem ve rsäumten Termin richterlich geprüft (BGH, Beschluss vom 6. Mai 1999\n- V ZB 1/99, BGHZ 141, 351 unter II 2 [juris Rn. 10]). Eine erneute Prüfung sieht § 345 ZPO im Rahmen der Entscheidung über den Einspruch\nnicht vor (BGH, Beschluss vom 6. Mai 1999 aaO). Darauf, ob das (erste)\nVersäumnisurteil nicht prozessordnungsgemäß ergangen ist, kommt es\ndaher bei Erlass des zweiten Versäumnisurteils nicht an (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 1999 aaO unter II 2 c [juris Rn. 17]). Die Bezeichnung der Klage als unzulässig, wie der Beklagte sie in der Berufungsschrift vorgenommen hat, vermag daher seine Berufung bereits unabhängig davon, dass sein Vortrag sich dort auf diesen Begriff beschränkt,\nnicht zu begründen.\n\n15 2. Das Berufungsgericht hat nicht, wie die Rechtsbeschwerde rügt,\nden Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs dadurch\nverletzt, dass es keinen rechtlichen Hinweis des Inhalts erteilt hat, der\nBeklagte solle seine in den anderen Schriftsätzen enthaltenen Rügen in\n\neiner formgerechten Berufungsbegründung konzentrieren. Nach dem\noben Gesagten waren die dort erhobenen Einwände des Beklagten unabhängig von ihrer Einbettung in eine förmliche Berufungsbegründung\nnicht geeignet, die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil zu b egründen. Der von der Rechtsbeschwerde geforderte Hinweis wäre daher\nrechtlich unzutreffend gewesen.\n\nMayen Prof. Dr. Karczewski Lehmann\n\nDr. Brockmöller Dr. Bußmann\n\nVorinstanzen:\nAG Regensburg, Entscheidung vom 26.04.2017 - 3 C 3529/15 -\nLG Regensburg, Entscheidung vom 31.01.2018 - 22 S 114/17 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-11-21/iv-zb-4-18","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 514","ref_norm":"514","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-11-21/iv-zb-4-18","retrieved":"2026-10-24 07:58:48.718046+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-11-21/iv-zb-4-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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