{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:210818B3STR655.17.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2018-08-21","aktenzeichen":"3 StR 655/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 655/17\n\nvom\n21. August 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2018:210818B3STR655.17.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n21. August 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10. Juli 2017,\n\na) soweit es den Angeklagten P. G. betrifft,\n\naa) im Schuldspruch in den Fällen II. 2. Fälle 20, 23 und\n30 der Urteilsgründe dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge verurteilt wird,\n\nbb) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\n soweit der Angeklagte in den Fällen II. 2. Fälle 37,\n41, 45, 46 und 47 der Urteilsgründe verurteilt worden ist,\n\n im Strafausspruch in den Fällen II. 2. Fälle 20, 23\nund 30 der Urteilsgründe,\n\n im Ausspruch über die Gesamtstrafe;\n\nb) soweit es den Angeklagten J. G.\nbetrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\naa) soweit der Angeklagte in den Fällen II. 2. Fälle 37,\n45, 46 und 47 der Urteilsgründe verurteilt worden ist,\n\nbb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwölf Fällen, wegen\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen sowie\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\n19 Fällen ( P. G. ) bzw. 17 Fällen ( J. G. )\nunter Freispruch im Übrigen zu Gesamtfreiheitsstrafen von sechs Jahren und\nelf Monaten ( P. G. ) bzw. sieben Jahren ( J.\nG. ) verurteilt und für beide eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die\nRechtsmittel der Angeklagten, mit denen jeweils die Verletzung materiellen\nRechts gerügt wird, haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:\n\n3 Nachdem der Angeklagte P. G. ab Ende 2013 mit zwei\ngesondert Verfolgten mehrere Betäubungsmittelgeschäfte abgewickelt hatte\n(Fälle II. 2. Fälle 1 und 2 der Urteilsgründe), beteiligte sich sein Zwillingsbruder\nJ. G. ab dem Frühjahr 2014 an dem Betäubungsmittelhandel, den die beiden Brüder im Folgenden weitgehend gemeinsam im Rahmen des von ihnen betriebenen Gemüsehandels abwickelten. So deckten sie\nsich bei Gemüseeinkäufen in Holland mit Betäubungsmitteln - zunächst Marihuana, später auch Ecstasy, Haschisch, MDMA und Kokain - ein, die sie in den\nBetriebsräumen der Gemüsehandlung lagerten, portionierten und teilweise verkauften. Weitere Betäubungsmittel ließen sie durch gesondert Verfolgte mit den\nFirmenfahrzeugen zu den Abnehmern bringen. Auf dem Firmengelände nahmen sie zudem Direktlieferungen von Betäubungsmitteln - aus Deutschland,\naber auch aus den Niederlanden - entgegen. In der Folgezeit beschäftigte sich\nder Angeklagte P. G. zunehmend wieder mit dem legalen\nGeschäftsbetrieb der Firma, während der Angeklagte J. G.\nsich hauptsächlich den Betäubungsmittelgeschäften widmete. Gleichwohl\nbesprachen und entschieden sie alle wichtigen Fragen des Betäubungsmittelhandels weiterhin gemeinsam und wirtschafteten in eine gemeinsame Kasse.\nVor diesem Hintergrund hat das Landgericht eine Vielzahl - teilweise in bandenmäßigem Zusammenwirken mit gesondert verfolgten Mittätern - gemeinschaftlich begangene Betäubungsmittelstraftaten angenommen (Fälle II. 2. Fälle 3 bis 48 der Urteilsgründe).\n\n4 2. Soweit das Landgericht in den Fällen II. 2. Fälle 37, 45, 46 und 47 der\nUrteilsgründe beide Angeklagte - auch - wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge verurteilt hat, wird dies von den Feststellungen nicht\n\ngetragen. Eine täterschaftliche Einfuhr der Betäubungsmittel wird für keinen der\nAngeklagten belegt. Im Einzelnen:\n\n5 a) Der Tatbestand der Einfuhr erfordert zwar keinen eigenhändigen\nTransport des Betäubungsmittels über die Grenze. Mittäter einer Einfuhr im\nSinne von § 25 Abs. 2 StGB kann ein Beteiligter deshalb auch dann sein, wenn\ndas Rauschgift von einer anderen Person in das Inland verbracht wird. Voraussetzung dafür ist nach den auch hier geltenden Grundsätzen des allgemeinen\nStrafrechts aber ein die Tatbegehung objektiv fördernder Beitrag, der sich als\nein Teil der Tätigkeit aller darstellt und der die Handlungen der anderen als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheinen lässt (BGH, Beschlüsse vom\n1. September 2004 - 2 StR 353/04, NStZ 2005, 229; vom 14. Dezember 1988\n- 4 StR 565/88, StV 1990, 264). Ob dies gegeben ist, hat der Tatrichter auf der\nGrundlage einer umfassenden wertenden Betrachtung festzustellen; von besonderer Bedeutung sind dabei der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg,\nder Einfluss bei der Vorbereitung der Tat und der Tatplanung, der Umfang der\nTatbeteiligung und die Teilhabe an der Tatherrschaft oder jedenfalls der Wille\ndazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch von\ndem Willen des Betreffenden abhängen. Entscheidender Bezugspunkt bei allen\ndiesen Merkmalen ist der Einfuhrvorgang selbst (Weber, BtMG, 5. Aufl.,\n§ 29 Rn. 934 mwN). Keine ausschlaggebende Bedeutung kann dabei indes\ndem Interesse eines mit der zu beschaffenden Betäubungsmittelmenge Handeltreibenden am Gelingen des Einfuhrvorgangs zukommen; in einem solchen Falle gewinnt insbesondere die Tatherrschaft bei der Einfuhr oder der Wille hierzu\nan Gewicht (Weber aaO, Rn. 935). Bloßes Veranlassen einer Beschaffungsfahrt ohne Einfluss auf deren Durchführung genügt nicht (BGH, Beschluss vom\n27. Mai 2014 - 3 StR 137/14, StV 2015, 633 mwN).\n\n6 b) Danach ergeben die Feststellungen eine mittäterschaftliche Einfuhr\nvon Betäubungsmitteln nicht. Nach den Feststellungen des Landgerichts erwarben die Angeklagten in den genannten vier Fällen einmal 500 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 25 Gramm THC und ein weiteres Mal\nzwei Kilogramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 100 Gramm (Fälle II.\n2. Fälle 37 und 45 der Urteilsgründe), in einem weiteren Fall vier Kilogramm\nEcstasy mit einem Wirkstoffgehalt von 600 Gramm MDMA-Base (Fall II. 2.\nFall 46 der Urteilsgründe) und schließlich ein Kilogramm Amphetamin mit einem\nWirkstoffgehalt von 100 Gramm Amphetaminbase (Fall II. 2. Fall 47 der Urteilsgründe). Das Rauschgift wurde - von einem der beiden Angeklagten - jeweils\nnach Deutschland eingeführt, wo sie es gewinnbringend weiterverkauften. Welcher der beiden Angeklagten die Einfuhr durchführte, hat die Strafkammer allerdings nicht festgestellt. Somit muss zugunsten jedes Angeklagten davon\nausgegangen werden, dass der jeweils andere die Betäubungsmittel eigenhändig über die Grenze brachte. Eine Verurteilung eines der beiden Angeklagten\nals Alleintäter der Einfuhr von Betäubungsmitteln scheidet damit aus. Ebenso\nverbietet es sich nach dem dargelegten Maßstab, die eigenhändige Einfuhr\ndurch einen Angeklagten dem anderen als mittäterschaftlich begangen zuzurechnen, da ein Einfluss des nicht in den Vorgang der Einfuhr selbst eingebundenen Angeklagten auf diesen und somit eine mögliche Tatherrschaft des nicht\neigenhändig agierenden Angeklagten nicht festgestellt ist.\n\n7 Da insoweit weitergehende Feststellungen möglich erscheinen, hebt der\nSenat das Urteil in diesen Fällen auf und weist die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung an eine andere Strafkammer zurück. Der Wegfall der für diese Fälle verhängten Einzelstrafen zieht die Aufhebung der jeweiligen Gesamtstrafe nach sich.\n\n8 3. Aus den gleichen Gründen kann auch die Verurteilung des Angeklagten P. G. in den Fällen II. 2. Fälle 20, 23 und 30 der Urteilsgründe wegen tateinheitlich zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge begangener Einfuhr von Betäubungsmittel in nicht geringer\nMenge keinen Bestand haben.\n\n9 a) Insoweit hat das Landgericht festgestellt, dass jeweils der Angeklagte\nJ. G. Rauschgift - in Fall II. 2. Fall 20 der Urteilsgründe 20.000 Ecstasy-Tabletten mit einem Wirkstoffgehalt von 600 Gramm MDMA-Base, zwei Kilogramm Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 200 Gramm\nAmphetamin-Base und 500 Gramm Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt\nvon 30 Gramm THC, in Fall II. 2. Fall 23 der Urteilsgründe 500 Gramm Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von 30 Gramm THC und in Fall II. 2. Fall 30\nder Urteilsgründe 15.000 Ecstasy-Tabletten mit einem Wirkstoffgehalt von\n450 Gramm MDMA-Base - aus den Niederlanden nach Deutschland einführte,\ndas beide Angeklagte danach verkauften. Ein Einfluss des Angeklagten\nP. G. auf das Verbringen der Betäubungsmittel nach Deutschland\nlässt sich den Feststellungen nicht entnehmen. Besonders augenfällig ist dies in\nFall II. 2. Fall 23 der Urteilsgründe, in dem der Angeklagte P.\nG. erst nach der Einfuhr hiervon informiert wurde.\n\n10 Da in diesen Fällen weitergehende Feststellungen nicht zu erwarten sind,\nändert der Senat den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht nicht\nentgegen, da lediglich jeweils eine von zwei idealkonkurrierenden Straftaten in\nWegfall gerät.\n\n11 b) Die Änderung des Schuldspruchs führt in diesen drei Fällen zur Aufhebung der hierfür verhängten Einzelstrafen, die nunmehr nicht dem Strafrahmen des § 30 BtMG, sondern dem des § 29a BtMG zu entnehmen sein werden.\n\n12 4. Keinen Bestand hat auch die Verurteilung des Angeklagten\nP. G. in Fall II. 2. Fall 41 der Urteilsgründe.\n\n13 Nach den insoweit getroffenen Feststellungen erwarb der Angeklagte\nJ. G. auf Nachfrage eines Abnehmers bei seinem niederländischen Lieferanten 5.000 Ecstasy-Tabletten, die er an den Abnehmer weitergab. Dies trägt die Verurteilung des Angeklagten J. G. ,\nnicht aber die des Angeklagten P. G. wegen Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Eine Beteiligung des Angeklagten P. G. an dieser Tat belegen die Feststellungen nicht.\nZwar hat das Landgericht betreffend sämtlicher Einzeltaten ausgeführt, dass die\nbeiden Angeklagten alle wichtigen Fragen des Betäubungsmittelhandels besprachen und gemeinsam entschieden. Hieraus folgt jedoch nicht ohne weite-\n\nres, dass die Angeklagten sich in jedem einzelnen Fall zu dem beabsichtigten\nAnkauf jedenfalls abstimmten. Die Sache bedarf somit neuer Verhandlung und\nEntscheidung.\n\nVRiBGH Becker befindet sich Spaniol Berg\nin Urlaub und ist deshalb an\nder Unterschrift gehindert\nSpaniol\nHoch Leplow","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-08-21/3-str-655-17","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-08-21/3-str-655-17","retrieved":"2026-10-24 07:54:27.503208+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-08-21/3-str-655-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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