{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:210818B3STR275.18.1","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2018-08-21","aktenzeichen":"3 StR 275/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 275/18\n\nvom\n21. August 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2018:210818B3STR275.18.1\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 21. August 2018 gemäß § 44 Satz 1, § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Der Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts\nMainz vom 12. Januar 2018 auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt die Angeklagte.\n\n2. Die Revision der Angeklagten gegen das vorbezeichnete\nUrteil wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin\ngeändert, dass die Angeklagte der bandenmäßigen Einfuhr\nvon Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit\nmit Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 34 Fällen sowie der\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nTateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen schuldig ist.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagte \"der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 6 Fällen sowie\nder bandenmäßigen unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 34 Fällen\" schuldig gesprochen sowie\nauf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten erkannt.\nDes Weiteren hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet.\nDie auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte\nRevision ist unbegründet, weil die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil der Beschwerdeführerin ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch\nändert der Senat in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch wie aus der Beschlussformel ersichtlich ab.\n\n2 1. Die Angeklagte hat sich in den unter Gliederungspunkt II. der Urteilsgründe geschilderten Fällen 7 bis 40, tateinheitlich zur bandenmäßigen Einfuhr\nvon Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 1 BtMG) in 34 Fällen hinzutretend, jeweils wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 1 BtMG, § 27 Abs. 1\nStGB), nicht, wie abgeurteilt, wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 27 Abs. 1\nStGB) strafbar gemacht; denn die konkludente Bandenabrede der Angeklagten\nsowie der Mitangeklagten A. und I. S. bezog sich auch auf\ndieses - von den beiden Mitangeklagten mittäterschaftlich begangene und von\n\nder Angeklagten geförderte - Handeltreiben. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:\n\n\"Nach den Urteilsfeststellungen bezog sich die Bandenabrede der drei\nAngeklagten auf die wiederholte Einfuhr großer Mengen von Betäubungsmitteln, die zu einem Drittel zum Eigenkonsum der Mitangeklagten\nA. und I. S. , im Übrigen aber zum gewinnbringenden\nWeiterverkauf dienen sollten, was auch der Angeklagten E. bekannt\nwar (UA S. 19, 21, 36). Die Einfuhr der Betäubungsmittel stellt sich in\nden Fällen 7 bis 40 hinsichtlich des zum Weiterverkauf bestimmten Anteils deshalb als Teil des Handeltreibens dar, wobei der Beschwerdeführerin als Kurierfahrerin jedoch nur eine Gehilfenstellung zukam (UA\nS. 35-36). Es ist in diesen Fällen für die Angeklagte jeweils von einer\nBeihilfe zum unerlaubten bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 1 BtMG, § 27\nAbs. 1 StGB auszugehen. Daneben kommt der zugleich begangenen\ntäterschaftlichen unerlaubten bandenmäßigen Einfuhr (UA S. 35) neben\nder geleisteten Beihilfe zum Bandenhandel ein eigener Unrechtsgehalt zu, sodass Tateinheit anzunehmen ist (BGH, Beschluss vom\n11. März 2003, 1 StR 50/03). Der Besitz hinsichtlich des zum Eigenkonsum der Mitangeklagten A. und I. S. bestimmten Teils\nder Betäubungsmittel (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) tritt hingegen hinter der\ntäterschaftlichen unerlaubten Einfuhr in nicht geringer Menge zurück (vgl.\ninsoweit zur Einfuhr in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4\nBtMG Senat NStZ 2008, 471).\"\n\n3 Dem schließt sich der Senat an.\n\n4 2. Die Vorschrift des § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht\nentgegen, weil sich die im Kern geständige Angeklagte hiergegen nicht anders\nhätte verteidigen können (vgl. KK-Gericke, StPO, 7. Aufl., § 354 Rn. 15).\n\nBecker Gericke Spaniol\n\nRiBGH Hoch befindet sich im\nUrlaub und ist daher gehindert\nzu unterschreiben.\n\nBerg Becker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-08-21/3-str-275-18-2","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-08-21/3-str-275-18-2","retrieved":"2026-10-24 07:54:27.430482+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-08-21/3-str-275-18-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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