{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:210618BIZB73.17.0","court":"BGH","senate":"1. Zivilsenat","decided":"2018-06-21","aktenzeichen":"I ZB 73/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nI ZB 73/17\n\nvom\n\n21. Juni 2018\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2018:210618BIZB73.17.0\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2018 durch die\nRichter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter\nFeddersen und die Richterin Dr. Schmaltz\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Anhörungsrüge gegen die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs im Senatsbeschluss vom 1. Februar 2018\nwird auf Kosten der Verfügungsklägerin zurückgewiesen.\n\n2. Das Ablehnungsgesuch der Verfügungsklägerin gegen den\nRichter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Koch und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Schmaltz wegen der Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen.\n\n3. Das Ablehnungsgesuch der Verfügungsklägerin gegen die\nUrkundsbeamtin der Geschäftsstelle wegen der Besorgnis\nder Befangenheit wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 I. Der Senat hat mit Beschluss vom 16. November 2017 die Rechtsbeschwerde der Verfügungsklägerin und mit Beschluss vom 1. Februar 2018 das\nAblehnungsgesuch der Verfügungsklägerin gegen die am Senatsbeschluss\nvom 16. November 2017 beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit,\nteilweise unter Mitwirkung der abgelehnten Richter, als unzulässig verworfen.\nDie Verfügungsklägerin hat gegen den Beschluss vom 1. Februar 2018 Anhö-\n\nrungsrüge im Ablehnungsverfahren erhoben und außerdem ein Ablehnungsgesuch gegen die beiden Senatsmitglieder gerichtet, die an dem Beschluss vom\n1. Februar 2018 mitgewirkt haben und die von ihrem ersten Ablehnungsgesuch\nnicht betroffen waren. Außerdem hat sie eine \"Ablehnung der Kammer als 'Gerichtsperson' wegen Befangenheit\" ausgesprochen.\n\n2 II. Die Anhörungsrüge und die Ablehnungsgesuche der Verfügungsklägerin haben keinen Erfolg.\n\n3 1. Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 1. Februar 2018,\ndie sich gegen die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs der Verfügungsklägerin\nrichtet, unterliegt ebenso wenig wie das Ablehnungsgesuch selbst (§ 44 Abs. 1\nZPO) dem Anwaltszwang. Sie ist jedoch unbegründet.\n\n4 Die Verfügungsklägerin begründet ihre Anhörungsrüge mit ihrer Ansicht,\nein Rechtsmittel könne trotz seiner Unzulässigkeit zu einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen. Außerdem hält sie die Zustellung des Beschlusses, mit dem das Beschwerdegericht ihre Beschwerde gegen die Prozesskostenhilfe versagende Entscheidung des Landgerichts zurückgewiesen\nhat, an ihre erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten für unwirksam, weil\nderen Mandat beendet gewesen sei.\n\n5 Mit dieser Begründung kann die Anhörungsrüge keinen Erfolg haben. Es\nstellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wenn ein Gericht die\nRechtsauffassung einer Partei nicht teilt.\n\n6 2. Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. Koch und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Schmaltz ist offensichtlich unzulässig und kann deshalb mit der Sachentscheidung erfolgen.\n\n7 Objektive Gründe, die geeignet erscheinen könnten, vom Standpunkt der\nVerfügungsklägerin bei vernünftiger Betrachtung aller Umstände die Befürch-\n\ntung zu wecken, die abgelehnten Richter hätten der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber gestanden, sind weder aufgezeigt noch sonst erkennbar. Angesichts des Umstands, dass die Rechtsbeschwerde der Verfügungsklägerin unzweifelhaft aus mehreren Gründen unzulässig ist, kann deren Verwerfung als unzulässig die Besorgnis der Befangenheit genauso wenig begründen wie die Zurückweisung des Befangenheitsgesuchs gegen die an der verwerfenden Entscheidung beteiligten Richter.\n\n8 3. Soweit die Verfügungsklägerin das Befangenheitsgesuch damit begründet, dass der Ausfertigungsvermerk mangels richterlicher Unterschriften\nnicht korrekt sei, dass in der Ausfertigung nicht angegeben sei, ob der Beschluss mit dem Original identisch sei und zudem eines Datums entbehre, richtet sich dies nicht gegen die Senatsmitglieder, sondern ersichtlich gegen die\nUrkundsbeamtin der Geschäftsstelle, die die Ausfertigung des Beschlusses\nvom 1. Februar 2018 unterschrieben hat (§ 329 Abs. 1 Satz 2, § 317 Abs. 4\nZPO).\n\n9 Das Ablehnungsgesuch der Verfügungsklägerin ist gemäß §§ 42, 49\nZPO statthaft, es erweist sich jedoch als unbegründet. Die von der Klägerin behaupteten Mängel der ihr zugestellten Ausfertigung des Senatsbeschlusses\nvom 1. Februar 2018 sind nicht geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit\nder Urkundsbeamtin zu begründen (§ 42 Abs. 1 Fall 2, Abs. 2, § 49 ZPO). Die\nMängel liegen auch nicht vor.\n\n10 Der Verfügungsklägerin ist eine Ausfertigung zugestellt worden, also eine\nin gesetzlich bestimmter Form gefertigte Abschrift, die dem Zweck dient, die bei\nden Akten verbleibende Urschrift nach außen zu vertreten (vgl. BGH, Beschluss\nvom 9. Juni 2010 - XII ZB 132/09, BGHZ 186, 22 Rn. 7). Sie ist mit der Urschrift\ninhaltlich identisch. Die Urschrift des Beschlusses ist von den Richtern, die ihn\nerlassen haben, unterschrieben worden; in der Ausfertigung sind deren Namen\nin Maschinenschrift ohne Klammern angegeben (vgl. BGH, Beschluss vom\n\n18. Mai 1994 - IV ZR 8/94, VersR 1994, 1495). Die Urkundsbeamtin war auch\nnicht gehalten, ein Ausfertigungsdatum anzubringen (BGH, Beschluss vom 28.\nFebruar 1985 - III ZB 11/84, VersR 1985, 503; Beschluss vom 22. März 2017\n- IX ZA 5/17, Rn. 2).\n\n11 III. Die Kostenentscheidung betreffend die Entscheidung über die Anhörungsrüge folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nKoch Löffler Schwonke\n\nFeddersen Schmaltz\n\nVorinstanzen:\nLG Mannheim, Entscheidung vom 12.05.2017 - 7 O 64/17 -\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.08.2017 - 6 U 79/17 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-06-21/i-zb-73-17","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 317","ref_norm":"317","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-06-21/i-zb-73-17","retrieved":"2026-10-24 07:57:14.607113+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-06-21/i-zb-73-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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