{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2018-06-21_4_StR_647_17_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:210618B4STR647.17.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2018-06-21","aktenzeichen":"4 StR 647/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 647/17\n\nvom\n21. Juni 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen zu 1. und 3.: bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\nzu 2.: Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2018:210618B4STR647.17.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 21. Juni 2018 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten T. G.\nwird das Urteil des Landgerichts Essen vom\n14. Juni 2017, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin\nberichtigt, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit zwei Fällen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge in vier Fällen, davon in zwei Fällen\nin Tateinheit mit gewerbsmäßiger unerlaubter Abgabe von\nBetäubungsmitteln an Minderjährige, schuldig ist.\n\n2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten T.\nG. sowie die Revisionen der Angeklagten\nM. G. und S. H. gegen das\nvorbezeichnete Urteil werden verworfen.\n\n3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:\n\n2 – den Angeklagten T. G. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit zwei\nFällen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n(Fall II.2.a) der Urteilsgründe), wegen „bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, jeweils in\nTateinheit mit bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge“ (Fälle II.2.b) und e) der Urteilsgründe), und wegen zweier\nFälle „des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge und jeweils mit bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge und jeweils mit gewerbsmäßiger unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige“ (Fälle II.2.c)\nund d) der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und\nsechs Monaten;\n\n3 – den Angeklagten M. G. wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge (Fall II.2.a) der Urteilsgründe) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr\nsowie – unter Bestehenlassen einer anderweitig erkannten Gesamtgeldstrafe –\nwegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen (Fälle II.2.b) bis e) der\nUrteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten;\n\n4 – den Angeklagten H. wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit zwei\nFällen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n(Fall II.2.a) der Urteilsgründe), wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen,\njeweils in Tateinheit mit bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fälle II.2.b) bis d) der Urteilsgründe), und wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall II.2.e) der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren.\n\n5 Darüber hinaus hat das Landgericht Verfalls- und Einziehungsentscheidungen getroffen. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren\njeweils auf die Rügen der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revisionen. Das Rechtsmittel des Angeklagten T. G.\nführt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Berichtigung des ihn\nbetreffenden Schuldspruchs; im Übrigen sind sowohl seine Revision als auch\ndiejenigen der Angeklagten M. G. und S. H. unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n6 1. Die Schuldsprüche zu Fall II.2.a) der Urteilsgründe haben hinsichtlich\naller drei Angeklagten Bestand.\n\n7 a) Nach den zu diesem Fall getroffenen Feststellungen fuhren die Angeklagten am 17. Juni 2016 gemeinsam in die Niederlande. Dort wollte der Angeklagte T. G. 500 Gramm Marihuana zum gewinnbringenden Weiterverkauf erwerben. Das ihm dort angebotene Marihuana war jedoch von so schlechter Qualität, dass er einen Kauf ablehnte und stattdessen\n\nmit dem Lieferanten vereinbarte, in der Folgewoche zurückzukehren und sodann Marihuana besserer Qualität zu erhalten. Am 24. Juni 2016 fuhren die\nAngeklagten T. G. und H. erneut in die Niederlande. Das dem Angeklagten T. G. nunmehr angebotene\nMarihuana war von besserer Qualität, jedoch konnte er hiervon nur 300 Gramm\nerwerben, da ihm keine darüber hinausgehende Menge angeboten wurde; daher vereinbarte man ein drittes Treffen einige Tage später, bei dem die weiteren\n200 Gramm geliefert werden sollten. Die bereits erworbenen 300 Gramm Marihuana verbrachte der Angeklagte H. im Kofferraum seines Fahrzeugs\nnach Deutschland, während sich der Angeklagte T. G. in\neinem Begleitfahrzeug befand. Am 28. Juni 2016 fand die zuvor vereinbarte\ndritte Fahrt in die Niederlande statt. Dem Angeklagten T. G.\nwurden statt der vereinbarten 200 Gramm Marihuana besserer Qualität nunmehr 400 Gramm angeboten, woraufhin er die ihm angebotene Gesamtmenge erwarb und sie – begleitet von ihm selbst und dem Angeklagten\nM. G. – wiederum durch den Angeklagten H. nach\nDeutschland verbringen ließ.\n\n8 b) Der Senat muss nicht entscheiden, ob die Annahme des Landgerichts\nzutrifft, dass es sich bei dem dargestellten Geschehen trotz der zwei Einfuhrtaten insgesamt nur um eine materiell-rechtliche Tat der Angeklagten T.\nG. und H. handelt.\n\n9 Zwar wird die Frage, ob mehrere Taten der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch eine einheitliche, jeweils teilidentische Tat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge zu einer Tat verbunden werden, in der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs bislang unterschiedlich beurteilt. Während der 1. und der\n\n2. Strafsenat ebenso wie der erkennende Senat entschieden haben, dass in\ndiesen Fällen eine einheitliche Tat im materiell-rechtlichen Sinne anzunehmen\nist (vgl. BGH, Urteile vom 6. Dezember 2017 – 4 StR 395/17, juris Rn. 3 [dort\noffengelassen]; vom 13. Dezember 2012 – 4 StR 99/12, NStZ-RR 2013, 147,\n149; vom 18. Juli 1984 – 2 StR 322/84, BGHSt 33, 4, 6 f.; Vorlagebeschluss\nvom 22. Mai 2014 – 4 StR 223/13, juris Rn. 9 ff.; Beschlüsse vom 23. Oktober\n2014 – 4 StR 377/14, NStZ 2015, 226; vom 22. Oktober 1996 – 1 StR 548/96,\nNStZ 1997, 136; vom 5. November 1993 – 2 StR 534/93, NStZ 1994, 135;\noffengelassen in BGH, Urteil vom 22. August 2012 – 2 StR 530/11, BGHR\nBtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 13; zweifelnd BGH, Beschluss vom\n24. Oktober 2013 – 2 ARs 319/13, NStZ-RR 2014, 81), hat der 3. Strafsenat\ndes Bundesgerichtshofs eine Verklammerung mehrerer Einfuhrtaten von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch ein einheitliches jeweils teilidentisches Delikt des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG verneint (vgl. BGH, Beschlüsse vom\n6. Februar 2014 – 3 ARs 7/13, NStZ-RR 2014, 146; vom 15. Februar 2011\n– 3 StR 3/11, juris).\n\n10 Vorliegend kann der Senat diese Frage jedoch wiederum offenlassen, da\nes jedenfalls ausgeschlossen ist, dass die Angeklagten T. G.\nund H. durch die Annahme jeweils nur einer einheitlichen Tat\ndurch das Landgericht beschwert sind.\n\n11 2. Die Schuldsprüche zu den Fällen II.2.b) bis e) der Urteilsgründe haben\nbei den Angeklagten M. G. und H. uneingeschränkt\nBestand, lediglich bei dem Angeklagten T. G. bedarf der\nSchuldspruch zu diesen Fällen einer Berichtigung.\n\n12 a) Bei dem Angeklagten T. G. hält der Schuldspruch insoweit rechtlicher Nachprüfung nicht stand, als ihn die Strafkammer in\nden Fällen II.2.b) bis e) der Urteilsgründe jeweils neben der – rechtsfehlerfreien – Verurteilung wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge tateinheitlich wegen bandenmäßiger\nunerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt\nhat. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verbindet in\nden Fällen des § 30a Abs. 1 BtMG der Bandenhandel die im Rahmen ein und\ndesselben Güterumsatzes aufeinander folgenden Teilakte, insbesondere auch\nden Teilakt der unerlaubten Einfuhr, zu einer einzigen Tat im Sinne einer Bewertungseinheit (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. April 2015 – 3 StR 627/14,\nNStZ 2015, 589, 590; vom 29. September 2009 – 3 StR 322/09, NStZ 2010,\n223, 224; vom 1. Juli 2009 – 2 StR 194/09, NStZ-RR 2009, 320; vom 13. Februar 1998 – 4 StR 631/97, NStZ-RR 1999, 219). Insoweit kommt mit Blick auf\ndie identischen Strafrahmen der bandenmäßigen Einfuhr neben dem Bandenhandel keine selbstständige rechtliche Bedeutung zu. Der Senat hat bei dem\nAngeklagten T. G. den Schuldspruch entsprechend berichtigt.\n\n13 b) Hingegen hat bei dem Angeklagten H. der Schuldspruch auch in\nden Fällen II.2.b) bis d) der Urteilsgründe Bestand. Die Annahme von Tateinheit\nzwischen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr\nvon Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in diesen Fällen begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Denn der täterschaftlichen bandenmäßigen unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln kommt neben einer Beihilfe zum Bandenhandel ein eigener Unrechtsgehalt zu, so dass Tateinheit möglich ist (vgl.\n\nBGH, Urteil vom 19. Juli 2006 – 2 StR 162/06, NStZ 2007, 101, 102; Beschlüsse vom 11. März 2003 – 1 StR 50/03, NStZ-RR 2003, 186 mwN).\n\n14 3. Auch die Strafaussprüche halten revisionsrechtlicher Nachprüfung\nstand.\n\n15 a) Bei dem Angeklagten T. G. bleibt der Wegfall\nder tateinheitlichen Verurteilung wegen bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in den Fällen II.2.b) bis e) der\nUrteilsgründe ohne Auswirkung auf die festgesetzten Strafen, da das jeweilige\nTatunrecht unverändert bleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 2009 – 2 StR\n194/09, juris).\n\n16 b) Bei dem Angeklagten H. kann der Senat im Hinblick auf die\nStrafzumessung für Fall II.2.e) der Urteilsgründe aus den in der Zuschrift des\nGeneralbundesanwalts genannten Gründen dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnehmen, dass der vertypte Strafmilderungsgrund der Beihilfe nach\n§ 27 Abs. 2 Satz 2 StGB bereits bei der Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 30a Abs. 3 StGB Berücksichtigung gefunden hat.\n\n17 4. Der nur geringfügige Erfolg der Revision des Angeklagten T.\nG. rechtfertigt es nicht, ihn teilweise von den durch sein\n\nRechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4\nStPO).\n\nSost-Scheible Roggenbuck Franke\n\nQuentin Feilcke","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-06-21/4-str-647-17","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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