{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:210618B4STR638.17.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2018-06-21","aktenzeichen":"4 StR 638/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 638/17\n\nvom\n21. Juni 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2018:210618B4STR638.17.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Juni 2018 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 21. September 2017 wird mit der Maßgabe\nals unbegründet verworfen, dass\n\na) die Einzelfreiheitsstrafe für die Tat II. Fall 2 der Urteilsgründe auf drei Monate und die Gesamtfreiheitsstrafe auf\nein Jahr und sieben Monate herabgesetzt wird, und\n\nb) die Aussetzung der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung entfällt.\n\n2. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen gefährlichen\nEingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, versuchter gefährlicher Körperverletzung in vier tateinheitlichen\nFällen, versuchter Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel und mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln sowie wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.\n\nDie Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe und der Maßregel hat es zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die mit der Rüge der Verletzung\nmateriellen Rechts begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat\nden aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die Revision führt zur Herabsetzung der Einzelfreiheitsstrafe für die\nunter II. Fall 2 der Urteilsgründe abgeurteilte Tat des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung\nsowie der Gesamtfreiheitsstrafe.\n\n3 Die Strafkammer hat für diese Tat mit an sich rechtsfehlerfreien Erwägungen die Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt, hierbei aber\nübersehen, dass gegen den Angeklagten für die nämliche Tat mit Urteil des\nAmtsgerichts Trier vom 25. April 2016 auf eine Freiheitsstrafe von drei Monaten\nerkannt worden war. Da gegen das Urteil des Amtsgerichts Trier vom 25. April\n2016 allein der Angeklagte Berufung eingelegt hatte, hätte das Landgericht das\nVerschlechterungsverbot des § 331 Abs. 1 StPO beachten müssen und nicht\nauf eine die Dauer von drei Monaten übersteigende Freiheitsstrafe erkennen\ndürfen. Denn das Verbot der reformatio in peius nach § 331 Abs. 1 StPO gilt\nauch dann, wenn das Landgericht die Sache gemäß § 328 Abs. 2 StPO an eine\ngroße Strafkammer verwiesen oder – wie hier – in entsprechender Anwendung\ndes § 225a StPO vorgelegt hat, die sodann als erstinstanzliches Gericht entscheidet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Juni 2017 – 4 StR 386/16 Rn. 3; vom\n24. September 2014 – 2 StR 235/14 Rn. 9; vom 29. Oktober 2009 – 3 StR\n141/09, NStZ-RR 2010, 284, 285; vom 10. Januar 2008 – 4 StR 626/07 Rn. 3 f.;\naA Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 331 Rn. 4a). Der\nVerstoß gegen das Verschlechterungsverbot ist im Revisionsverfahren von\n\nAmts wegen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008\n– 4 StR 626/07 aaO).\n\n4 Der Senat setzt die Einzelfreiheitsstrafe entsprechend dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO auf drei\nMonate fest. Es ist auszuschließen, dass die Strafkammer bei Beachtung des\nVerschlechterungsverbots auf Geld- oder eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt\nhätte. Um jedwede Beschwer des Angeklagten zu vermeiden, setzt der Senat\nzudem die Gesamtfreiheitsstrafe auf das sich aus der Regelung des § 54 Abs. 1\nSatz 2 StGB ergebende Mindestmaß von einem Jahr und sieben Monaten herab.\n\n5 2. Der Ausspruch über die Aussetzung der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung kann nicht bestehen bleiben. Die Strafe war bereits im Zeitpunkt des Urteils durch den mehr als ein Jahr und zehn Monate andauernden Freiheitsentzug infolge des Vollzugs von Untersuchungshaft und\neinstweiliger Unterbringung voll verbüßt (§ 51 Abs. 1 Satz 1 StGB). Von der\nMöglichkeit, gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 StPO von der Anrechnung abzusehen,\nhat das Landgericht keinen Gebrauch gemacht. Ist aber die Strafe durch die\nAnrechnung bereits vollständig erledigt, scheidet eine Strafaussetzung zur Bewährung schon begrifflich aus (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 24. März\n1982 – 3 StR 29/82, BGHSt 31, 25, 27; Beschlüsse vom 13. Mai 2003 – 4 StR\n162/03, BGHR StGB § 56 Aussetzung 1; vom 12. Februar 2014 – 1 StR 36/14,\nNStZ-RR 2014, 138 [Ls]; vom 8. August 2017 – 3 StR 179/17).\n\n6 Da die Regelung des § 67b Abs. 1 Satz 2 StGB an die noch bevorstehende Verbüßung einer Freiheitsstrafe anknüpft, wird die bewährungsweise\nAussetzung der Maßregelvollstreckung durch den Wegfall der Strafaussetzung\n\nzur Bewährung infolge vollständiger Erledigung der Gesamtfreiheitsstrafe durch\nAnrechnung erlittenen Freiheitsentzugs nicht berührt (vgl. BGH, Beschluss vom\n25. August 1993 – 5 StR 500/93, StV 1994, 260). Während die Bewährungsauflagen durch den Wegfall der Strafaussetzung gegenstandslos geworden sind,\nhaben die im Rahmen der Führungsaufsicht getroffenen Anordnungen unverändert Bestand.\n\n7 3. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel veranlassten Kosten und\nAuslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nSost-Scheible Cierniak Franke\n\nBender Quentin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-06-21/4-str-638-17","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67b","ref_norm":"67b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 225a","ref_norm":"225a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 328","ref_norm":"328","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-06-21/4-str-638-17","retrieved":"2026-10-24 07:55:26.830631+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-06-21/4-str-638-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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