{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:210618B4STR599.17.1","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2018-06-21","aktenzeichen":"4 StR 599/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 599/17\n\nvom\n21. Juni 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge\n\nECLI:DE:BGH:2018:210618B4STR599.17.1\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Juni 2018 gemäß\n§ 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\n\na) das Verfahren gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 20 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen beschränkt;\n\nb) das Urteil des Landgerichts Essen vom 19. Juli 2017 dahin geändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubten\nbandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge in 20 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren\nverurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen\nin Höhe von 98.914 € angeordnet ist.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten Ak. wegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\n21 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und die Ein-\n\nziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 123.914 € angeordnet. Die\ndagegen gerichtete, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im\nÜbrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen lassen.\n\nI.\n\n2 Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils planten der Mitangeklagte A. und der gesondert verfolgte J. , in der Nähe von E. eine\nMarihuanaplantage zu errichten. Der Angeklagte Ak. beteiligte sich an dem\nVorhaben durch die Hingabe von 15.000 €. Der Reinerlös sollte zu gleichen\nTeilen aufgeteilt werden. Beim ersten Anbau in der in H. eingerichteten\nPlantage im Mai 2014 wurden die Cannabispflanzen von Schädlingen befallen,\ndie gesamte Ernte wurde für 15.000 € verkauft. Das Geld erhielt der Angeklagte\nAk. als Rückzahlung auf seine Investition. In der Folgezeit kam es nach Anschluss eines „Fachmanns“ an die Bande zu elf weiteren Ernten, bei denen insgesamt 47,7 kg Marihuana mit 8.641,4 g Wirkstoffgehalt gewonnen wurden. Der\nAngeklagte Ak. erhielt von dem Verkaufserlös ein Viertel, insgesamt\n66.780 €. Eine weitere Plantage wurde Anfang 2015 in W. eingerichtet, an\nder sich zusätzlich noch ein Bekannter des J. beteiligte. Der Angeklagte\nAk. partizipierte zu einem Fünftel an den Verkaufserlösen aus dieser Plantage, obwohl er die Einrichtung und den Betrieb durch keine weiteren Handlungen\nförderte. Er erhielt aus neun Ernten von jeweils 4,275 kg Marihuana mit 778 g\nWirkstoffgehalt einen Anteil am Verkaufserlös von insgesamt 42.134 €.\n\nII.\n\n3 1. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen zwar den\nSchuldspruch wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Jedoch hat das Landgericht das Konkurrenzverhältnis der Tatbeiträge des Angeklagten unzutreffend beurteilt und ist\nrechtsfehlerhaft von 21 tatmehrheitlichen Fällen des Handeltreibens ausgegangen.\n\n4 Sind an einer Deliktserie mehrere Personen beteiligt, so ist die Frage, ob\ndie einzelnen Taten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, bei\njedem Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden. Leistet ein Mittäter\nfür bestimmte Einzeltaten einen individuellen, nur diese fördernden Tatbeitrag,\nso sind ihm diese Taten – soweit keine natürliche Handlungseinheit vorliegt –\nals tatmehrheitlich begangen zuzurechnen. Fehlt es hingegen an einer solchen\nindividuellen Tatförderung und erbringt der Täter im Vorfeld oder während des\nLaufes der Deliktserie Tatbeiträge, durch die alle oder mehrere Einzeltaten seiner Tatgenossen gleichzeitig gefördert werden, so sind ihm die gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten als tateinheitlich zuzurechnen (st. Rspr.; vgl. nur\nBGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2009 – 3 StR 367/09, wistra 2010, 217\nund vom 31. August 2016 – 4 StR 160/16 mwN).\n\n5 Nach diesen Maßstäben hat sich der Angeklagte des bandenmäßigen\nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\n21 tateinheitlichen Fällen schuldig gemacht. Denn er hat zu den insgesamt\n21 Anbauvorgängen keine individuellen, jeweils nur einen Anbauvorgang fördernden Tatbeiträge erbracht. Sein Tatbeitrag – die Anschubfinanzierung der\nersten Plantage mit 15.000 € – hat sich vielmehr auf alle Anbauvorgänge\n\ngleichermaßen fördernd ausgewirkt, so dass diese ihm als tateinheitlich begangen zuzurechnen sind.\n\n6 2. Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Strafverfolgung auf den Vorwurf des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 20 tateinheitlichen Fällen beschränkt. Das Landgericht hat keinerlei Feststellungen zur Erntemenge und\nzum Wirkstoffgehalt bei der ersten Ernte der Plantage in H. getroffen.\nDer Senat hat diesen Fall deshalb aus verfahrensökonomischen Gründen von\nder Strafverfolgung ausgenommen. Die Beschränkung und die abweichende\nkonkurrenzrechtliche Bewertung führen zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs.\n\n7 3. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der vom Landgericht festgesetzten Einzelstrafen. Entsprechend § 354 Abs. 1 StPO kann die im\nÜbrigen ohne Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten gebildete Gesamtfreiheitsstrafe als Einzelstrafe bestehen bleiben. Die Verfahrensbeschränkung\nund die geänderte konkurrenzrechtliche Bewertung lassen den Unrechts- und\nSchuldgehalt der Tat unberührt. Der Senat schließt aus, dass die Strafkammer\nbei Annahme von Tateinheit statt Tatmehrheit auf eine niedrigere Strafe erkannt\nhätte (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2007 – 4 StR 220/07).\n\n8 4. Die über den Betrag von 98.914 € hinausgehende Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen hat keinen Bestand. Durch die Verfahrensbeschränkung vermindert sich der Betrag des vom Angeklagten Ak. Erlangten um 15.000 €. Zudem hat die Strafkammer bei der Addition der Erlöse\nentgegen ihren Ausführungen auf UA S. 50 offenbar versehentlich den Gesamtbetrag um die 10.000 € zu hoch angesetzt, deren Einziehung zu Lasten der\n\nTS U. angeordnet worden ist. Die Neufestsetzung des Einziehungsbetrags\nkann der Senat auf der Grundlage der in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandenden Berechnungsweise der Strafkammer in entsprechender Anwendung\ndes § 354 Abs. 1 StPO selbst vornehmen.\n\nSost-Scheible Roggenbuck Cierniak\n\nBender Feilcke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-06-21/4-str-599-17-2","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-06-21/4-str-599-17-2","retrieved":"2026-10-24 07:55:26.756375+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-06-21/4-str-599-17-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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