{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2018-06-21_4_StR_599_17_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:210618B4STR599.17.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2018-06-21","aktenzeichen":"4 StR 599/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 599/17\n\nvom\n21. Juni 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2018:210618B4STR599.17.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Juni 2018 gemäß\n§ 154 Abs. 2, § 206a Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\n\na) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt\n\naa) hinsichtlich des Vorwurfs des unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge im Fall der ersten Ernte der\nPlantage „T. “ (Fall II.2 der Urteilsgründe),\n\nbb) hinsichtlich des Vorwurfs des unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\nim Fall der ersten Ernte der Plantage „Ba. “\n(Fall II.4 der Urteilsgründe),\n\ncc) hinsichtlich des Vorwurfs der unerlaubten Einfuhr\nvon Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nTateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge in den Fällen II.5, II.6 und\nII.7 der Urteilsgründe;\n\ninsoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens\nund die notwendigen Auslagen des Angeklagten;\n\nb) das Verfahren gemäß § 206a Abs. 1 StPO eingestellt im\nFall des weiteren Anbaus von Cannabis in der Plantage\n„Ba. “ (Fall II.4 der Urteilsgründe); insoweit trägt die\n\nStaatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten;\n\nc) das Urteil des Landgerichts Essen vom 19. Juli 2017 im\nSchuldspruch und im Ausspruch über die Einziehung\ndahin geändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubten\nbandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge in 20 Fällen verurteilt und die\nEinziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von\n108.914 € angeordnet ist.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird mit der Maßgabe verworfen, dass die in Kroatien erlittene Freiheitsentziehung im\nVerhältnis 1 : 1 auf die verhängte Strafe anzurechnen ist.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten A. wegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\n23 Fällen und wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben\nJahren und sechs Monaten verurteilt und u.a. die Einziehung des Wertes von\nTaterträgen in Höhe von 345.247 € angeordnet. Die dagegen gerichtete, auf die\n\nallgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der\nBeschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen hat die Überprüfung\ndes Urteils keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen\nlassen.\n\nI.\n\n2 Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils betrieben der Angeklagte A. und der gesondert verfolgte J. in H. eine Marihuanaplantage („T. “), an deren Errichtung sich auch der Mitangeklagte Ak.\nbeteiligte. Der Reinerlös sollte zu gleichen Teilen aufgeteilt werden. Beim ersten\nAnbau im Mai 2014 wurden die Cannabispflanzen von Schädlingen befallen, die\ngesamte Ernte wurde für 15.000 € verkauft. In der Folgezeit kam es nach Anschluss eines „Fachmanns“ an die Bande zu elf weiteren Ernten, bei denen insgesamt 47,7 kg Marihuana mit 8.641,4 g Wirkstoffgehalt gewonnen wurden.\nDem Angeklagten A. oblag in erster Linie der Verkauf des Marihuanas. Er\nerhielt von dem Verkaufserlös ein Viertel, insgesamt 66.780 €. Eine weitere\nPlantage, „L. “, wurde Anfang 2015 in W. eingerichtet, an der sich zusätzlich noch ein Bekannter des J. beteiligte. Der Angeklagte A. partizipierte dementsprechend zu einem Fünftel an den Verkaufserlösen aus dieser\nPlantage. Er erhielt aus neun Ernten von jeweils 4,275 kg Marihuana mit 778 g\nWirkstoffgehalt einen Anteil am Verkaufserlös von insgesamt 42.134 €. Die dritte Plantage, „Ba. “, wurde ohne Beteiligung des Mitangeklagten Ak.\ndurch den Angeklagten und J. in E. eingerichtet. Hier kam es nur zu\neiner einzigen Ernte; als weitere Tat hat das Landgericht den erneuten Anbau\nvon Marihuanapflanzen gewertet (UA S. 39).\n\n3 Im Oktober 2015 beteiligte sich der Angeklagte an dem Kauf von\neinem kg Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 70 % durch J. in Am.\n. Er verkaufte es gewinnbringend an einen ihm bekannten Abnehmer in\nE. (Fall II.5 der Urteilsgründe). Im November 2015 kam es zur Einfuhr und\nzum Verkauf von 18 kg Marihuana aus Belgien (Fall II.6 der Urteilsgründe). Anfang Dezember 2015 kauften der Angeklagte und J. in Am. acht kg\nKokain mit einem Wirkstoffgehalt von 70 %, das von einem unbekannten Kurier\nnach Deutschland transportiert wurde. Von dem Kokain entnahm der Angeklagte 100 g zum Eigenverbrauch, die restlichen 7,9 kg verkaufte er gewinnbringend\n(Fall II.7 der Urteilsgründe).\n\nII.\n\n4 1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts\nin den Fällen II.2 – Plantage „T. “ erste Ernte –, II.4 – Plantage „Ba.\n“ erste Ernte –, II.5, 6 und 7 der Urteilsgründe aus verfahrensökonomischen\nGründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Bei der Tat II.2 der Urteilsgründe\n– Plantage „T. “ erste Ernte – lassen die bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht erkennen, welche Menge Marihuana mit welchem\nWirkstoffgehalt geerntet wurde. Hinsichtlich der Tat II.4 der Urteilsgründe\n– Plantage „Ba. “ – fehlen Feststellungen, welche Personen außer dem Angeklagten und dem gesondert verfolgten J. an der Bande beteiligt waren. In\nbeiden Fällen ist ein bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 1 BtMG nicht belegt. In den Fällen II.5\nund II.7 der Urteilsgründe belegen die Feststellungen keine mittäterschaftliche\nBeteiligung des Angeklagten A. an der Einfuhr des Kokains (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 2015 – 3 StR 630/14, StV 2015, 259 mwN). Im Fall II.6\nder Urteilsgründe (UA S. 20) sind die Feststellungen so verworren und wider-\n\nsprüchlich, dass ihnen keine konkrete Tathandlung des Angeklagten A. zu\nentnehmen ist.\n\n5 2. Den Fall II.4 – Plantage „Ba. “ weiterer Anbau – stellt der Senat\ngemäß § 206a StPO ein, weil es insoweit an der Verfahrensvoraussetzung\neiner zugelassenen Anklage fehlt. In der unverändert zur Hauptverhandlung\nzugelassenen Anklage vom 8. Februar 2017 wird dem Angeklagten hinsichtlich\nder Plantage „Ba. “ lediglich eine Ernte zur Last gelegt. Auf die Frage, ob\nder Grundsatz der Spezialität gewahrt ist, kommt es demgemäß nicht mehr an.\n\n6 3. Die Teileinstellung des Verfahrens hat eine Änderung des Schuldspruchs zur Folge. Die Gesamtstrafe kann bestehen bleiben. Der Senat kann\nangesichts der verbleibenden 20 Einzelstrafen – 19 Freiheitsstrafen von je\nsechs Jahren und eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten –\nausschließen, dass die Strafkammer ohne die die eingestellten Taten betreffenden Einzelstrafen auf eine niedrigere Gesamtstrafe als sieben Jahre und sechs\nMonate erkannt hätte. Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen ist auf den Betrag von 108.914 €, welche der Angeklagte aus den noch verfahrensgegenständlichen Taten erlangt hat, zu korrigieren.\n\n7 4. Das Landgericht hat es allerdings entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB\nunterlassen, für die von dem Angeklagten in dieser Sache in Kroatien erlittene\nAuslieferungshaft den Anrechnungsmaßstab zu bestimmen, der vom erkennenden Gericht festzusetzen ist. Da hier nur ein solcher von 1 : 1 in Betracht\nkommt, setzt der Senat diesen in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1\nStPO selbst fest (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2016 – 3 StR 245/16;\nvom 12. Juli 2016 – 2 StR 440/15, jew. mwN).\n\n8 5. Wegen des nur geringfügigen Erfolges des Rechtsmittels besteht für\neine Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO kein Anlass.\n\nSost-Scheible Roggenbuck Cierniak\n\nBender Feilcke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-06-21/4-str-599-17","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-06-21/4-str-599-17","retrieved":"2026-10-24 07:55:26.709136+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-06-21/4-str-599-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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