{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:210318BXZR88.16.0","court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2018-03-21","aktenzeichen":"X ZR 88/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n\nX ZR 88/16\nvom\n\n21. März 2018\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2018:210318BXZR88.16.0\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Grabinski, Hoffmann und\nDr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Marx\n\nbeschlossen:\n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des\n23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 4. August 2016 wird auf\nKosten des Klägers verworfen.\n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI. Der Kläger, ein Verbraucherverband, verlangt von der Beklagten,\n1\neinem Luftfahrtunternehmen mit Sitz in Großbritannien, in ihren Allgemeinen\nGeschäftsbedingungen die Verwendung der folgenden Klausel zu unterlassen:\n\n\"10.4 Rollstühle und Mobilitätshilfen, die nicht manuell in den\nFrachtraum gehoben werden können, können nur befördert werden, wenn beide Flughäfen über die Einrichtung verfügen, die zum\nEin-/Ausladen des Geräts benötigt wird. Bitte beachten Sie, dass\neinige Flughäfen möglicherweise nicht über die für das Heben von\nschweren Rollstühlen und Mobilitätshilfen benötigte Ausrüstung\nverfügen.\"\n\n2 Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der Streitwert\nist entsprechend der Wertangabe des Klägers auf 2.500 € festgesetzt worden.\nMit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der\nRevision durch das Berufungsgericht. Der Kläger macht geltend, für den Wert\nder Beschwer sei auf das Interesse der Verbraucher abzustellen, die auf\nschwere Rollstühle und Mobilitätshilfen angewiesen seien. Sofern sie bei der\nMitnahme dieser Hilfsmittel in Anwendung der Klausel keine Unterstützung erführen, könnten sie die Reise überhaupt nicht antreten. Danach sei der Wert\nder Beschwer zu bemessen.\n\n3 II. Die Beschwerde ist gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO unzulässig, weil der\nWert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht\nübersteigt.\n\n4 1. Streitwert und Beschwer in Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) richten sich allein nach dem Interesse der Allgemeinheit\nan der Beseitigung der gesetzwidrigen AGB-Bestimmung, nicht hingegen nach\nder wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselverbots. Auf diese Weise sollen\nVerbraucherschutzverbände vor Kostenrisiken bei der Wahrnehmung der ihnen\nim Allgemeininteresse eingeräumten Befugnisse zur Befreiung des Rechtsverkehrs von unwirksamen AGB geschützt werden. Den Wert setzt der Bundesgerichtshof in ständiger Praxis mit 2.500 € je angegriffener Teilklausel an (vgl.\nstatt vieler: BGH, Beschluss vom 19. Januar 2017 - III ZR 296/16, juris Rn. 5 f.\nmwN).\n\n5 2. Dieser Wert ist auch im Streitfall angemessen. Gründe dafür, den\nWert der Beschwer ausnahmsweise über diesem Betrag anzusetzen, bestehen\nnicht. Zwar ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, der herausragenden\nwirtschaftlichen Bedeutung einer Klausel für die betroffenen Verkehrskreise im\n\nEinzelfall ausnahmsweise durch die Bemessung mit einem höheren Wert\nRechnung zu tragen, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit einer bestimmten Klausel nicht nur für deren Verwender und die Vertragspartner, sondern für die gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung ist. Dies kommt etwa in Betracht, wenn es um umstrittene verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite geht (BGH, Beschluss vom\n19. Januar 2017 - III ZR 296/16, aaO Rn. 6 mwN).\n\n6 Umstände, die im Streitfall eine solche Abweichung rechtfertigen könnten, sind indessen weder dargetan noch sonst ersichtlich. Dass eine gewisse\nZahl von Fluggästen aufgrund der mit der angegriffenen Klausel verbundenen\nBeschränkung der seitens der Beklagten zu erbringenden Leistung daran gehindert sein könnte, eine beabsichtigte Reise überhaupt anzutreten, kennzeichnet das individuelle Interesse dieser Fluggäste und nicht das Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung einer AGB-Klausel. Dieses Interesse der Allgemeinheit ist nicht gleichzusetzen mit der Summe der Einzelinteressen der Fluggäste, die von der Klausel betroffen sind. Es kann deshalb offen bleiben, in welcher Höhe diese Einzelinteressen im Einzelfall zu bemessen wären. Eine Frage\nvon überragender wirtschaftlicher Tragweite, die Gegenstand kontroverser Erörterung wäre, ist nicht erkennbar und wird von der Nichtzulassungsbeschwerde\nauch nicht geltend gemacht.\n\n7 III. Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für die Bemessung\ndes Streitwerts des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.\n\nMeier-Beck Grabinski Hoffmann\n\nDeichfuß Marx\n\nVorinstanzen:\nLG Berlin, Entscheidung vom 21.07.2015 - 16 O 183/14 -\nKG Berlin, Entscheidung vom 04.08.2016 - 23 U 94/15 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-03-21/x-zr-88-16","cited_norms":[{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-03-21/x-zr-88-16","retrieved":"2026-10-24 08:01:32.414328+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-03-21/x-zr-88-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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