{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2018:210318B4STR566.17.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2018-03-21","aktenzeichen":"4 StR 566/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 566/17\n\nvom\n21. März 2018\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2018:210318B4STR566.17.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2018 gemäß § 206a\nAbs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit es den früheren Angeklagten R. P. betrifft.\n\n2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Es wird jedoch davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des\nAngeklagten aufzuerlegen; sie ist auch nicht verpflichtet, erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den früheren Angeklagten R. P. wegen Totschlags, Betruges in zwei Fällen, Computerbetruges in 15 Fällen und Unterschlagung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Gegen dieses\nUrteil hat allein die Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten Revision\neingelegt. Sie hat ihr Rechtsmittel auf die Tat vom 8. Juni 2016 (Fall II.6 der\nUrteilsgründe) beschränkt und insoweit beanstandet, dass der Angeklagte nicht\nwegen Mordes verurteilt worden ist.\n\n2 Der Angeklagte ist vor der Entscheidung des Revisionsgerichts, am\n13. März 2018, verstorben. Das Verfahren ist daher, soweit es diesen Angeklagten betrifft, insgesamt gemäß § 206a Abs. 1 StPO wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juni 1999 – 4 StR\n595/97, BGHSt 45, 108, 111; vom 8. Dezember 2005 – 4 StR 198/05 Rn. 2;\n\nvom 30. Juni 2014 – 2 StR 248/14, NStZ-RR 2014, 349 [Ls.]), auch wenn ein\nTeil des ihn betreffenden Schuldspruchs bereits rechtskräftig geworden ist (vgl.\nBGH, Beschluss vom 9. November 1960 – 4 StR 407/60, BGHSt 15, 203, 207;\nUrteil vom 28. April 1982 – 3 StR 35/82, BGHSt 31, 51 f.; Beschluss vom\n8. Dezember 2005, aaO Rn. 2). Das angefochtene Urteil ist damit im Hinblick\nauf den Angeklagten R. P. gegenstandslos.\n\n3 Die Kosten des Verfahrens hat insoweit die Staatskasse zu tragen (§ 467\nAbs. 1 StPO). Der Senat hat jedoch davon abgesehen, der Staatskasse auch\ndie notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen; der Angeklagte ist im\nSinne des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO nur deshalb nicht wegen einer Straftat verurteilt worden, weil ein Verfahrenshindernis besteht: Er war in den weiteren seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Fällen (Betrug in zwei Fällen,\nComputerbetrug in 15 Fällen, Unterschlagung) bereits rechtskräftig verurteilt. In\ndem seiner allein von der Staatsanwaltschaft angegriffenen Verurteilung wegen\nTotschlags zu Grunde liegenden Fall II.6 der Urteilsgründe hat der Angeklagte\ndie Tötung des Opfers glaubhaft (UA 72) eingeräumt. Die Revision der Staatsanwaltschaft hätte aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts\nvom 20. November 2017 dargelegten Gründen zu Ungunsten des Angeklagten\nAussicht auf Erfolg gehabt, so dass der Angeklagte auch in diesem Fall nur\ndeshalb nicht rechtskräftig verurteilt worden ist, weil durch seinen Tod während des Revisionsverfahrens ein Verfahrenshindernis eingetreten ist (vgl.\nBGH, Beschluss vom 8. Dezember 2005, aaO Rn. 3 und zur Maßgeblichkeit\ndes Schuldspruchs BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2014 – 1 StR 631/13,\nNStZ-RR 2014, 160, und vom 18. Oktober 2017 – 3 StR 342/15, NStZ-RR\n2018, 32 [Ls.]). Die vorgenannten Umstände lassen es billig erscheinen, dem\nAngeklagten ausnahmsweise die Auslagenerstattung zu versagen (vgl. BVerfG,\n\nBeschlüsse vom 26. Mai 2017 – 2 BvR 1821/16, NZV 2017, 483, 484, und vom\n29. Oktober 2015 – 2 BvR 388/13, NStZ-RR 2016, 159 f.).\n\n4 Eine Entschädigung für die durchgeführten Strafverfolgungsmaßnahmen\n(insbesondere Untersuchungshaft) ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG bereits\ndeshalb ausgeschlossen, weil der Angeklagte diese Maßnahmen zumindest\ngrob fahrlässig verursacht hat. Im Übrigen wäre eine Entschädigung aus den zu\n§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO angeführten Gründen auch nach § 6 Abs. 1\nNr. 2 StrEG zu versagen.\n\nSost-Scheible Roggenbuck Cierniak\n\nBender Feilcke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-03-21/4-str-566-17","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":2},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2018-03-21/4-str-566-17","retrieved":"2026-10-24 07:55:25.474077+00:00"},"card":{"id":"bgh/2018-03-21/4-str-566-17","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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